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   OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/2000   

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https://dejure.org/2001,14990
OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/2000 (https://dejure.org/2001,14990)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.05.2001 - 12 U 263/2000 (https://dejure.org/2001,14990)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - 12 U 263/2000 (https://dejure.org/2001,14990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Pfändung der Forderung eines Elternteils des Klägers aus einem Oderkonto als eine Pfändung schuldnerfremden oder als eine Pfändung schuldnereigenen Vermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 430 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ZPO § 771
    Rechtsstellung des anderen Kontoinhabers bei Pfändung eines Guthabens auf einem Oderkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 17.07.1990 - 3 U 15/88

    Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger hinsichtlich eines hinterlegten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/00
    Nach Ansicht des Senats hat der Kläger, da ihm allenfalls ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zusteht, letztlich kein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO (vgl. Wagner in WM 1991, 1145 ff., anderer Ansicht: OLG Koblenz, NJW-RR 90, 1385 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem jüngeren Schrifttum haben sich Staudinger/Noack, 13. Aufl., § 428 Rdn. 29 und Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 771 Rdn. 16 gegen ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO des oder der anderen Kontomitinhaber beim Oder-Konto ausgesprochen, während Staudinger/Langhein, 13. Aufl., § 741 Rdn. 91 und Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 430 Rdn. 2 ein solches bejahen wollen), sodass auch aus diesem Grund die Hilfsanträge Ziffer 2 a) und b), soweit sie über den bereits ausbezahlten Betrag hinausgehen, unbegründet sind.

    Für den Pfändungsgläubiger wird aus der Ausgleichspflicht des Zessionars sodann teilweise gefolgert, dass auch diesen eine entsprechende Ausgleichspflicht treffe (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1385 ff., Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 430 Rdn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12.Auflage, Rdn. 341), aber auch die Auffassung vertreten, den Pfändungsgläubiger treffe keine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB , der Ausgleichsanspruch richte sich allein gegen den Pfändungsschuldner als Kontomitinhaber (Wagner, WM 1991, 1145 ff., Staudinger/Noack, 13. Aufl., § 430 Rdn. 20, widersprüchlich Staudinger, Langhein, Rdn. 88 und 91, Wohl auch Erman/Ehmann, 10. Aufl., § 928 Rdn. 10 i.V.m. § 429 Rdn. 5).

  • BGH, 24.01.1985 - IX ZR 65/84

    Pfändung von Ansprüchen aus Girovertrag: Pfändbarkeit der Ansprüche des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/00
    Der Kontomitinhaber ist gegenüber der Bank jederzeit berechtigt über die gesamte Forderung zu verfügen, sodass der Beklagte befugt war die Forderung von Frau ... aus dem Oderkonto zu pfänden (vgl. BGH, NJW 1985, 1218).
  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 184/92

    Mitwirkung an der Verletzung vertraglicher Pflichten Dritter nicht ohne weiteres

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/00
    Ein bloßer Verschaffungsanspruch stellt, da es sich nur um ein obligatorisches Recht handelt, kein die Veräußerung hinderndes Recht dar, und kann deshalb wiederum eine Drittwiderspruchsklage nicht begründen (BGH, NJW 1994, 128 ).
  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68

    Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/00
    Ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten, hier des Klägers, eingreifen würde und dieser deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte (vgl. BGHZ 55, 20, 26).
  • OLG Naumburg, 05.04.2012 - 1 U 90/11

    Drittwiderspruchsklage: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer

    Erst nach Beendigung der Vollstreckung hilft der Ausspruch ihrer Unzulässigkeit nicht mehr, da es keine Zwangsvollstreckung mehr gibt, die mit Hilfe des Gestaltungsurteils einzustellen oder deren Gegenstände freizugeben wären (BGH NJW 1972, 1048, 1049 f.; NJW-RR 2004, 1220, 1221; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2001, 12 U 263/00 - zitiert in juris Rdn. 35; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 771 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 771 Rdn. 5; Preuß, in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.Jan.
  • LG Köln, 29.03.2022 - 14 O 227/21
    Ein die Veräußerung hinderndes Recht gem. § 771 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten, hier des Klägers, eingreifen würde und dieser deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte (BGHZ 55, 20, 26; OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 12031).

    Ein bloßer Verschaffungsanspruch stellt, da es sich nur um ein obligatorisches Recht handelt, kein die Veräußerung hinderndes Recht dar und kann deshalb wiederum eine Drittwiderspruchsklage nicht begründen (OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 12031 mit Verweis auf BGH NJW 94, 128).

  • OLG Celle, 07.03.2013 - 13 U 112/12

    Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom

    Wenn nach der im Bankvertrag getroffenen Regelung jeder von ihnen allein berechtigt war, über die jeweiligen Gutschriften selbstständig unbeschränkt Verfügungen jeder Art zu treffen, unterliegen die Forderungen der Kontoinhaber auch der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die sich nur gegen einen von ihnen richteten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, juris Rn. 18; Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 169/01, juris Rn. 3; OLG Stuttgart Urteil vom 29. Mai 2001 - 12 U 263/00 juris Rn. 37; aA noch OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 1990 - 3 U 15/88, NJW-RR 1990, 1385, 1386).
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