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   OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17   

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https://dejure.org/2019,14351
OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17 (https://dejure.org/2019,14351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.05.2019 - 4 U 180/17 (https://dejure.org/2019,14351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 4 U 180/17 (https://dejure.org/2019,14351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Keine Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim abgelehnt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Amtsblätter dürfen kein Äquivalent zu privaten Zeitungen sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen Berichterstattung in Amtsblatt der Stadt Crailsheim

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Stadt Crailsheim erfolgreich im Streit um Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Stadt Crailsheim erfolgreich im Streit um Amtsblatt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Verlags gegen Amtsblatt einer Stadt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsansprüche eines privaten Verlagsunternehmens gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim abgelehnt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 - S. 11 ).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) dürften kommunale Medien nur Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren, dabei in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.

    Die Beklagte macht geltend, im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018 für eine wertende Gesamtbetrachtung könnten einzelne inhaltliche Bestandteile oder gestalterische Elemente nicht sinnvoller Gegenstand einer rechtlichen Betrachtung sein.

    Der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) die beständig wiederholten Argumente der Beklagten zurückgewiesen, indem er festgestellt habe, dass.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass kommunale Medien zwar Inhalte transportieren dürften, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren; diese dürften aber (insgesamt) in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.

    Nach den Kriterien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) seien die Kriterien regelmäßige Erscheinungsweise (wöchentlich kostenfreie Verteilung), Anzeigenveröffentlichungen, die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel und optische Gestaltung mit Elementen der meinungsbildenden Presse zu bejahen (Blatt 688).

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der in Bezug genommenen Veröffentlichungen aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, denn es sind zwar bei einzelnen Artikeln die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschritten, im Rahmen der jeweils anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, Rn. 35, 40 und 45 - S. 11 ; GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763) fehlt es aber am funktionalen Äquivalent zu einer privaten Zeitung, am erforderlichen pressesubstituierenden Gesamtcharakter.

    Nach den Grundsätzen der Dispositionsmaxime entscheidet zunächst die Klägerin, ob sie mit einem Klageantrag ein komplettes Verbot einer konkreten Ausgabe verfolgt (so im Verfahren LG Ellwangen 10 O 17/16, Senat 4 U 160/16, BGH I ZR 112/17 - S. 11 ) oder aber nur die Unterlassung einzelner Beiträge verlangt, die nach ihrer Auffassung gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen.

    Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018, der erkennbar auch die weiteren Ausgaben des S.s im Blick hatte (BGH, a.a.O. Rn. 3 "Seitdem ist der redaktionelle Teil zurückhaltender gestaltet."), kann die Klägerin kein Verbot nur einzelner Artikel erreichen, weil eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die es erforderlich macht, dass der Artikel in den Kontext der Publikation gestellt wird (BGH, a.a.O. Rn. 35).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung C. S. 11 (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763 = BeckRS 2018, 35148) grundlegende Ausführungen gemacht, welche Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Publikationen zugrunde zu legen sind (vergleiche auch die Bewertungen von Schöwerling, GRUR-Prax 2019, 66 sowie Köhler GRUR 2019, 265).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20.12.2018 ausdrücklich festgehalten, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, ob eine Publikation gegen den Grundsatz der Staatsferne verstößt, wobei sich jede schematische Betrachtung verbietet.

  • OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16

    Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 - S. 11 ).

    Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil seien widersprüchlich, weil einerseits bezogen auf den Senat (4 U 160/16) ein großzügigerer Ansatz verfolgt werde, andererseits aber hilfsweise dessen Auffassung herangezogen werde.

    Bereits der Senat habe die grundlegenden Fragen im Urteil vom 03.05.2017 (4 U 160/16) aufbereitet.

    Nach den Grundsätzen der Dispositionsmaxime entscheidet zunächst die Klägerin, ob sie mit einem Klageantrag ein komplettes Verbot einer konkreten Ausgabe verfolgt (so im Verfahren LG Ellwangen 10 O 17/16, Senat 4 U 160/16, BGH I ZR 112/17 - S. 11 ) oder aber nur die Unterlassung einzelner Beiträge verlangt, die nach ihrer Auffassung gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen.

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Öffentliche Aufgaben erfüllen ein Interesse der Gemeinschaft, gehören jedoch nicht zu den staatlichen Aufgaben im engeren Sinn (BVerfGE 38, 281 [299]).

    Die Gemeinden sind aus § 2 Abs. 1 GemO berechtigt und verpflichtet, auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei es im Ermessen der jeweiligen Kommunen liegt, ob diese Aufgaben direkt durch die Behörde oder durch öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt werden (BVerfG, B. v. 18.05.2009,1 BvR 1731/05; BVerfGE 38, 281 [299]).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 4 U 110/16

    BU-Versicherung; Ununterbrochene Unfähigkeit zur Berufsausübung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Der Senat hat die Berufung der Klägerin wegen der Kirchen- und Vereinsnachrichten mit Urteil vom 1. Februar 2017 zurückgewiesen (4 U 110/16).

    Das landgerichtliche Urteil und das Urteils des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (4 U 110/16) könnten nicht überzeugen.

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Denn die Gesamtausgaben K 3 - K 5 waren von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits (die erstinstanzlichen Anträge sind bereits in der Klagebegründung mit einer Bezugnahme auf die Gesamtausgabe verbunden worden) und durch die Entscheidung des Senats über den Hilfsantrag wird der gesamte Streitstoff ausgeräumt und ein weiterer Prozess vermieden (BGH NJW 2011, 2796 [2798 Rn. 41]; BGH NJW 2007, 2414 [2415 Rn. 10]).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Denn die Gesamtausgaben K 3 - K 5 waren von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits (die erstinstanzlichen Anträge sind bereits in der Klagebegründung mit einer Bezugnahme auf die Gesamtausgabe verbunden worden) und durch die Entscheidung des Senats über den Hilfsantrag wird der gesamte Streitstoff ausgeräumt und ein weiterer Prozess vermieden (BGH NJW 2011, 2796 [2798 Rn. 41]; BGH NJW 2007, 2414 [2415 Rn. 10]).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Das entscheidende Gericht ist insoweit gehalten, im Rahmen der umfassenden Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts bei seiner Entscheidung die Grenzen des vom jeweiligen Kläger bestimmten Streitgegenstands zu beachten (BGHZ 168, 179 [185 Rn. 16]).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Die Gemeinden sind aus § 2 Abs. 1 GemO berechtigt und verpflichtet, auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei es im Ermessen der jeweiligen Kommunen liegt, ob diese Aufgaben direkt durch die Behörde oder durch öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt werden (BVerfG, B. v. 18.05.2009,1 BvR 1731/05; BVerfGE 38, 281 [299]).
  • LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16

    Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17
    Diesem Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen vorangegangen (10 O 23/16).
  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Für die dafür erforderliche Gesamtbetrachtung müssen die Beiträge jeweils in den Kontext der gesamten Publikation gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2019 - 4 U 180/17, juris Rn. 101).
  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20

    Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur

    Die Klage ist auch mit dem - jedenfalls in der Auslegung zulässigen - Hilfsantrag (vgl. dazu: OLG Stuttgart, urteil vom 29.05.2019 - 4 U 180/17 , juris Rn. 97f) unbegründet.
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