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   OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02   

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OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3156)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2002 - 6 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3156)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 6 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo, c.i.c.) durch eine Bank im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds; Grundsatz rollenbedingter Aufklärungspflicht bezüglich der ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG §§ 7, 9; BGB § 278; HWiG §§ 3, 5; RL 85/577/EWG Art. 5; RL 87/102/EWG Art. 11
    Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Erstattung der Darlehensvaluta und eines Nutzungsentgelts bei Widerruf des Darlehens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (64)

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901, 902 mit weit. Nachw.; BGH NJW 1999, 2032; BGH WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687, 1688; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; OLG München ZIP 2000, 2295, 2299).

    Bei Konsumentenkrediten kann im Einzelfall eine Hinweispflicht der finanzierenden Bank zu einer im Vergleich zu einem Annuitätendarlehn höheren Gesamtbelastung dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (BGH NJW 1990, 1844 = BGHZ 111, 117; BGH NJW 1989, 1667, 1668; OLG München ZIP 2000, 2295, 2300; vom Senat in OLGR 2001, 332, 336 letztlich offengelassen).

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob im Falle der Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage ein verbundenes Geschäft vorliegt (bejahend OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 368, 369; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Frankfurt WM 2002, 1275; ablehnend OLG Hamm WM 1999, 1056; OLG Köln WM 1994, 197; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 199 f. mit umfassenden Hinweisen).

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit. Nachw.).

    Demgegenüber würde die Zulassung eines Schadensersatzanspruches gegen die Gesellschaft die Gefahr heraufbeschwören, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft auf diejenigen der getäuschten Anleger, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, zu Lasten der übrigen Gesellschafter in ungerechtfertigter Weise verteilt würde (OLG München ZIP 2000, 2295, 2302; OLG Celle ZIP 1999, 1128, 1129).

    In den Fällen OLG München ZIP 2000, 2295 (vgl. dazu OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 re. Spalte) und OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 hat der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH jeweils durch Beschlüsse vom 10.12.2001 die Annahme der Revision abgelehnt.

    Die mit dem Schriftsatz vom 15.07.2002 (Eingang 22.07.2002) vorgelegte Widerrufserklärung gegenüber der geschäftsführenden Gesellschafterin der GbR erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 11.07.2002 und kann bereits deshalb nicht mehr berücksichtigt werden; angesichts des Umstands, dass die Kläger bereits im Juni 1999 ihre Zinszahlungen wegen der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft eingestellt haben und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinlänglich bekannt war, wäre eine Kündigung auch nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum ausgesprochen worden (OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLGR Stuttgart 2001, 332, 338).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Nach der aufgrund Urteils des EUGH vom 13.12.2001 (EUGH NJW 2002, 281) ergangenen Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881) ist bei Vorliegen einer Haustürsituation unabhängig von der zeitlichen Beschränkung in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG eröffnet; das HWiG wird nicht durch das VerbrKrG verdrängt, da über den Bereich der Realkredite hinaus eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG auch bei Personalkrediten möglich und geboten ist.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

    Diese Belehrung nach dem VerbrKrG ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für das im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigende Umstandsmoment; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall sowohl von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2001 (BGH NJW 2001, 2718) zugrundeliegenden Sachverhalt vor Inkrafttreten des VerbrKrG, wonach bei unrichtiger Belehrung nach dem HWiG ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der Gesellschaft (allerdings ebenfalls nur nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft) auch noch nach 10 Jahren möglich ist (BGH NJW 2001, 2718, 2719; vgl. auch OLGR Stuttgart 1999, 231, 235) als auch von der Situation bei Realkrediten, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881) waren.

    Der XI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 09.04.2002 seine früheren Securenta-Entscheidungen zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber betont, dass sie sich nicht verallgemeinern lassen und zwar deshalb, weil sie "die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehns- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als verbundenes Geschäft anzusehen waren", betreffen (BGH NJW 2002, 1881, 1884).

    Deshalb spricht auch aus der Perspektive des Anlegers viel dafür, die vorliegende Konstellation gleich zu behandeln wie die Gewährung eines Realkredits für den Erwerb einer Eigentumswohnung (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1881, 1884).

    Auf der Tatbestandsseite gehen zwar sowohl der EUGH in seinem Urteil vom 13.12.2001 (EUGH NJW 2002, 281) und als auch der BGH in seinem Urteil vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881, 1884) davon aus, dass das VerbrKrG und das HWiG und die beiden zugrundeliegenden Richtlinien (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie; Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfterichtlinie) wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke auf der Tatbestandsseite verschieden ausgestaltet sind, insbesondere hinsichtlich der Befristung des Widerrufsrechts.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901, 902 mit weit. Nachw.; BGH NJW 1999, 2032; BGH WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687, 1688; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; OLG München ZIP 2000, 2295, 2299).

    Die Frage, ob der Anteilserwerb für die Kläger wirtschaftlich, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sinnvoll war, mussten sie selbst beantworten; entsprechende Prüfungs- und Aufklärungspflichten treffen die Bank jedenfalls grundsätzlich nicht, solange sich ihr nicht aufdrängen musste, dass die gesamte Kapitalanlage von vorneherein zum Scheitern verurteilt war (vgl. BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687, 1688; OLGR Stuttgart 1999, 300, 301; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141).

    Die Kausalität ist ebenso wie die Pflichtverletzung (dazu BGH WM 2000, 1685, 1686) im Ausgangspunkt grundsätzlich von den Klägern zu beweisen; den Schädiger trifft zwar, wenn die Pflichtverletzung feststeht, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also trotz Aufklärung den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW 1994, 1864, 1865 mit weit. Nachw. in Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 3259, 3260 und BGH NJW 1994, 3295, 3298 mit der enger gefassten Kausalitätsvermutung im Rahmen der Anwaltshaftung).

    Schließlich ist der Einwendungsdurchgriff deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber der Gesellschaft gekündigt haben (BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 f.).

    Bei einer arglistigen Täuschung könnte der getäuschte Gesellschafter den Beitritt nicht mit Wirkung ex tunc anfechten, sondern nur mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH WM 2000, 1685; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337).

    Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG finden wie bereits dargestellt (s. oben 2.) nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH WM 2000, 1687, 1688; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98

    Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Der Senat gibt, was die Rechtsfolgenseite eines Widerrufs nach dem HWiG anbelangt, in den Fällen der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds seine bisherige, im Urteil vom 30.03.1999 in der Sache 6 U 141/98 (OLGR Stuttgart 1999, 231 = WM 1999, 2305) vertretene Rechtsauffassung auf.

    Der Vertrag muss nicht in der Haustürsituation geschlossen werden, selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Haustürsituation und dem späteren Vertragsabschluss ist nicht notwendig (BGH NJW 1994, 262; BGH NJW 1996, 926, 928), solange die Überrumpelungssituation fortwirkt (OLGR Stuttgart 1999, 231, 233; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005).

    Diese Belehrung nach dem VerbrKrG ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für das im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigende Umstandsmoment; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall sowohl von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2001 (BGH NJW 2001, 2718) zugrundeliegenden Sachverhalt vor Inkrafttreten des VerbrKrG, wonach bei unrichtiger Belehrung nach dem HWiG ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der Gesellschaft (allerdings ebenfalls nur nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft) auch noch nach 10 Jahren möglich ist (BGH NJW 2001, 2718, 2719; vgl. auch OLGR Stuttgart 1999, 231, 235) als auch von der Situation bei Realkrediten, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881) waren.

    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können.

    Aus diesem Grund kann an der Auffassung, der Anleger sei auch nicht Zug-um-Zug zur Übertragung des Gesellschaftsanteils an die Bank verpflichtet (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236), nicht mehr festgehalten werden, da dem Anleger als faktischer Gesellschafter dieser Anteil (noch) zusteht und es in der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, dass der Anleger alle Leistungen an die Bank zurückverlangen kann, aber die Darlehnsvaluta nicht zurückzahlen muss und sogar noch seinen Anteil bzw. den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben sowie die Steuervorteile behalten darf.

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können.

    Die Entscheidung BGH NJW 1996, 3414 basiert auf der Erwägung, dass die Bank sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten könne und müsse, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei.

    Ob dieser Lösungsansatz in dem hier nicht vorliegenden Fall tragfähig ist, dass die Beteiligung über einen Treuhänder (im Fall BGH NJW 1996, 3414 der Gründungsgesellschafter) erfolgt, der den Anteil im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anlegers hält (vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 195), insbesondere wenn der Treuhandvertrag, die hierauf beruhende Vollmacht und eventuell sogar der Beitritt wegen eines Verstoßes gegen das RBerG ebenfalls unwirksam sind (vgl. dazu BGH NJW 2001, 3774 und BGH WM 2002, 1273), lässt der Senat ausdrücklich offen.

    Für die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehnsvertrags nach dem HWiG kann nichts anderes gelten als für die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG, da in den Securenta-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) für das HWiG ausdrücklich auf das (dort aus intertemporalen Gründen noch nicht anwendbare) VerbrKrG abgestellt wird.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901, 902 mit weit. Nachw.; BGH NJW 1999, 2032; BGH WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687, 1688; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; OLG München ZIP 2000, 2295, 2299).

    Die Frage, ob der Anteilserwerb für die Kläger wirtschaftlich, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sinnvoll war, mussten sie selbst beantworten; entsprechende Prüfungs- und Aufklärungspflichten treffen die Bank jedenfalls grundsätzlich nicht, solange sich ihr nicht aufdrängen musste, dass die gesamte Kapitalanlage von vorneherein zum Scheitern verurteilt war (vgl. BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687, 1688; OLGR Stuttgart 1999, 300, 301; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141).

    Schließlich ist der Einwendungsdurchgriff deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber der Gesellschaft gekündigt haben (BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 f.).

    Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG finden wie bereits dargestellt (s. oben 2.) nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH WM 2000, 1687, 1688; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.).

    Diese Kündigungsmöglichkeit kann aber nur von den Anlegern als faktischen Gesellschaftern ausgeübt werden (BGH WM 2000, 1687); die Kläger wären im übrigen aufgrund der Verpfändung des (nach dem Gesellschaftsvertrag übertragbaren und damit nach § 1274 Abs. 2 BGB verpfändbaren) GbR-Anteils nicht an einer Kündigung gehindert, eine Zustimmung der Beklagten wäre nach § 1276 BGB nicht notwendig gewesen (vgl. Münchener Kommentar-Damrau § 1276 BGB Rn. 8 und § 1274 BGB Rn. 60, 63; Staudinger-Wiegand § 1274 BGB Rn. 52, 55 und § 1276 BGB Rn. 10 jeweils mit Nachw.).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Nach der aufgrund Urteils des EUGH vom 13.12.2001 (EUGH NJW 2002, 281) ergangenen Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881) ist bei Vorliegen einer Haustürsituation unabhängig von der zeitlichen Beschränkung in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG eröffnet; das HWiG wird nicht durch das VerbrKrG verdrängt, da über den Bereich der Realkredite hinaus eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG auch bei Personalkrediten möglich und geboten ist.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

    Auf der Tatbestandsseite gehen zwar sowohl der EUGH in seinem Urteil vom 13.12.2001 (EUGH NJW 2002, 281) und als auch der BGH in seinem Urteil vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881, 1884) davon aus, dass das VerbrKrG und das HWiG und die beiden zugrundeliegenden Richtlinien (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie; Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfterichtlinie) wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke auf der Tatbestandsseite verschieden ausgestaltet sind, insbesondere hinsichtlich der Befristung des Widerrufsrechts.

    Auf der Rechtsfolgenseite besagt Art. 5 Abs. 2 der Haustürgeschäfterichtlinie lediglich, dass der Verbraucher aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen ist, nach Art. 7 regelt der nationalen Gesetzgeber die Rechtsfolgen des Widerrufs nach seinem einzelstaatlichen Recht (vgl. EUGH NJW 2002, 281, 282 Tz. 35; Westermann ZIP 2002, 189, 192).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Diese Belehrung nach dem VerbrKrG ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für das im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigende Umstandsmoment; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall sowohl von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2001 (BGH NJW 2001, 2718) zugrundeliegenden Sachverhalt vor Inkrafttreten des VerbrKrG, wonach bei unrichtiger Belehrung nach dem HWiG ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der Gesellschaft (allerdings ebenfalls nur nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft) auch noch nach 10 Jahren möglich ist (BGH NJW 2001, 2718, 2719; vgl. auch OLGR Stuttgart 1999, 231, 235) als auch von der Situation bei Realkrediten, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (BGH NJW 2002, 1881) waren.

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) auch auf den Fall angewandt, dass der Beitritt zu einer Publikums-BGB-Gesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) über einen Treuhänder nach dem HWiG widerrufen wird (BGH NJW 2001, 2718; anders noch der Senat im Urteil vom 14.09.1999 6 U 72/99, OLGR Stuttgart 1999, 430).

    Auch der Widerruf des Beitrittsvertrags unmittelbar gegenüber der GbR hat lediglich die Wirkung, dass der Gesellschafter nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschafterbeitritts mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (BGH NJW 2001, 2718, 2720).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit. Nachw.).

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) auch auf den Fall angewandt, dass der Beitritt zu einer Publikums-BGB-Gesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) über einen Treuhänder nach dem HWiG widerrufen wird (BGH NJW 2001, 2718; anders noch der Senat im Urteil vom 14.09.1999 6 U 72/99, OLGR Stuttgart 1999, 430).

    Bei einer arglistigen Täuschung könnte der getäuschte Gesellschafter den Beitritt nicht mit Wirkung ex tunc anfechten, sondern nur mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH WM 2000, 1685; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können.

    Für die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehnsvertrags nach dem HWiG kann nichts anderes gelten als für die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG, da in den Securenta-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) für das HWiG ausdrücklich auf das (dort aus intertemporalen Gründen noch nicht anwendbare) VerbrKrG abgestellt wird.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 47/02

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: irreführende Produktzuordnungen

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2000 - 1 U 144/99

    Keine Aufklärungspflicht der Bank über Objekt bei Finanzierung einer

  • OLG Frankfurt, 28.02.2001 - 9 U 117/00

    Einwendungsdurchgriff bei Prospekthaftung; Pflichten der Bank bei einem

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

  • OLG Bamberg, 05.02.2002 - 5 U 22/99

    Geltung des Widerrufsrechts für Immobilienfinanzierungen

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2001 - 9 U 173/00

    Bankkredit - Aufklärungspflicht - Erwerb von Anteilen an geschlossenem

  • OLG Stuttgart, 14.09.1999 - 6 U 72/99
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 30.11.1959 - II ZR 145/58
  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • OLG Stuttgart, 08.10.2001 - 6 U 68/00

    Haftung der Bank wegen Täuschung durch den Immobilienanlagevermittler bei

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 9 U 25/98

    Zum Widerruf berechtigende Verbindung eines Kaufs von Fondsanteilen und der

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • OLG Köln, 27.10.1993 - 13 U 91/93

    Vollstreckung aus der persönlichen Unterwerfungserklärung in einer

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • OLG Stuttgart, 14.07.1989 - 2 U 25/89

    Ausnutzung der Rechtsunkenntnis von Kunden durch Nichtbelehrung über ihr

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 11 U 26/01
  • OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 6 U 37/01

    Haustürgeschäfte - "mündliche Verhandlungen"

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

  • OLG Braunschweig, 13.02.1997 - 2 U 117/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Unzulässigkeit von

  • BGH, 09.02.1976 - II ZR 65/75

    Fehlerhafter Beitritt in eine Kommanditgesellschaft - Wirksamkeit der Anfechtung

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

  • OLG Hamm, 16.03.1994 - 11 U 56/93

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags; Voraussetzungen

  • OLG Celle, 20.01.1999 - 9 U 155/98

    Keine Umdeutung einer Anfechtungserklärung in Austrittskündigung bei nicht

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • OLG Dresden, 03.11.1999 - 8 U 1305/99

    Rückforderungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

  • OLG Hamburg, 12.09.2001 - 8 U 168/00

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung eines Grundstücksgeschäfts;

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2000 - 26 W 16/00

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens - Abgleich der Interessenlagen bei

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89

    Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung

  • OLG Köln, 21.03.2001 - 13 U 124/00

    Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierung im sog. Strukturvertrieb

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

  • BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93

    Aufklärungspflicht eines Bautreuhänders

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00

    Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. und OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Nachw.).

    Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der vor 01.10.2000 maßgeblichen Fassung, vgl. § 19 VerbrKrG und Art. 229 § 5 EGBGB) entgegen, der Beklagte kann seine Zahlungen auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; anders zum Rückforderungsdurchgriff noch OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832; Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.) erstattet verlangen.

    Weitere Voraussetzung ist, dass bereit am 06.12.1992 über bloße Informationsgespräche hinausgehende Verhandlungen stattgefunden haben müssen im Sinne von anbieterorientierten Gesprächen (Münchener Kommentar-Ulmer § 312 BGB n.F. Rn. 35) über eine konkrete Anlagemöglichkeit (vgl. Senatsrechtsprechung OLG Stuttgart MDR 2001, 1401; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1887; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832).

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

    Da es sich bei dem Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG um einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (BGH NJW 1996, 57, 58; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 835), ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes auf den Zeitpunkt der Ausreichung der Darlehensvaluta abzustellen, denn zu diesem Zeitpunkt ist dem Darlehensnehmer die geldwerte Leistung (wegen der schwebenden Unwirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 HWiG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung rechtsgrundlos) zugeflossen.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 833; a.A. OLG Hamburg WM 2002, 1289, 1294; LG Bremen WM 2002, 1450, 1454) genügt eine den inhaltlichen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herrschende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war, die davon ausging, daß das Haustürwiderrufsgesetz bei Verbraucherkrediten verdrängt sei.
  • OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03

    Fondsbeitritt; Immobilienfonds; Haustürsituation; Widerruf;

    a) Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; dagegen kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken des finanzierten Geschäftes nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: XI ZR 162/00, noch n.v.; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 829 m.w.N.).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Ob der Anteilserwerb für die Beklagte wirtschaftlich, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sinnvoll war, musste sie selbst entscheiden; entsprechende Prüfungs- und Aufklärungspflichten treffen die Bank insoweit jedenfalls grundsätzlich nicht, solange sich ihr nicht aufdrängen musste, dass die gesamte Kapitalanlage von vornherein zum Scheitern verurteilt war (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830; Senatsurteil vom 06.06.2001, OLG-NL 2001, 265).

    Denn im Hinblick auf den Schutzzweck von § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG, wonach die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages auf den Kauf- oder sonstigen Leistungsvertrag ausgedehnt werden sollten (vgl. Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. 1994, § 9 Rn. 3), müssen die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG und dem HWiG gleich behandelt werden (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834); demzufolge zieht ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitritts nach sich (vgl. BGHZ 133, 254, 261; Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1995, § 5 HWiG, Rn. 8; vgl. auch Wallner, BKR 2003, 92, 97).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats im Urteil vom = ??? (BKR 2002, 828).

    Das ist hier nicht ersichtlich und zwar entgegen der vom Beklagtenvertreter und auch früher vom Senat vertretenen Auffassung (BKR 2002, 828; hiergegen der XI. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 424, 425f) insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass überhaupt (irgend)eine Belehrung erfolgt war.

  • OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04

    Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach

    a) Die Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) mit der Folge, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste, ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein nicht mit der Fondsgesellschaft eng verflochtenes Kreditinstitut nicht anwendbar (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69).

    Da es sich bei dem Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG um einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (BGH NJW 1996, 57, 58; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 835), ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes auf den Zeitpunkt der Ausreichung der Darlehensvaluta abzustellen, denn zu diesem Zeitpunkt ist dem Darlehensnehmer die geldwerte Leistung (wegen der schwebenden Unwirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 HWiG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung rechtsgrundlos) zugeflossen.

  • OLG Köln, 09.04.2003 - 13 U 138/02

    Anspruch auf Darlehensrückzahlung; Verletzung einer vertraglichen

    Die Verpfändung dieser Anteile hinderte die Beklagten jedoch nicht an einer solchen Kündigung; einer Zustimmung der Klägerin hätte es hierzu nicht bedurft (vgl. OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834 m.w.Nachw.).

    Die Zulassung eines derartigen Schadensersatzanspruchs gegen die Fondsgesellschaft würde zudem die Gefahr heraufbeschwören, dass das Vermögen jener GbR auf diejenigen der getäuschten Anleger, welche die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, zu Lasten der übrigen Gesellschafter in ungerechtfertigter Weise verteilt würde (vgl. auch hierzu OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 832 m.w.Nachw.).

    Vergleichbare Umstände sind hier nicht ersichtlich (zu einem anderen, aber in gleicher Weise ausgestalteten WGS-Fonds siehe ebenfalls OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834) und werden von der Berufung auch nicht geltend gemacht.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Der Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG ist der Sache nach ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (vgl. BGH NJW 1996, 57, 58; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 835).
  • LG Coburg, 25.02.2003 - 11 O 702/02

    Falschberatung bei Anlageberatung: Schadensersatzansprüche

    Die neuere Rechtsprechung hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Haftung der Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen in vier verschiedenen Fallgruppen angenommen, nämlich bei Interessenkonflikten, bei einem Wissensvorsprung im Hinblick auf eine Gefährdungslage, bei Schaffung eines Gefährdungstatbestandes durch die Bank oder bei Überschreiten der Kreditgeberrolle (vgl. dazu OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Bamberg WM 2002, 537, 541 f).
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