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   OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10   

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https://dejure.org/2010,14801
OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10 (https://dejure.org/2010,14801)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2010 - 2 Ws 118/10 (https://dejure.org/2010,14801)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 (https://dejure.org/2010,14801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Grenzen für mehrere Kriseninterventionsmaßnahmen in der Führungsaufsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67h Abs. 1 S. 2 Hs. 2
    Zeitliche Grenzen für mehrere Kriseninterventionsmaßnahmen in der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 93
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 2 Ws 96/00

    Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Aussetzung der Unterbringung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Verteidiger auch für das gesamte Vollstreckungsverfahren bestellt werden kann (NJW 2000, 3367; zustimmend Meyer-Goßner, StPO, 53. A. § 140 StPO Rn. 33a und LR-Klaus Lüderssen/Matthias Jahn, 26. A., § 141 StPO Rn. 28; a.A. verschiedene andere OLG, zuletzt OLG Zweibrücken StraFo 2010, 216 m.w.N., ebenso KK-Laufhütte, StPO, 6. A., § 141 Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 1 Ws 17/10

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Verteidiger auch für das gesamte Vollstreckungsverfahren bestellt werden kann (NJW 2000, 3367; zustimmend Meyer-Goßner, StPO, 53. A. § 140 StPO Rn. 33a und LR-Klaus Lüderssen/Matthias Jahn, 26. A., § 141 StPO Rn. 28; a.A. verschiedene andere OLG, zuletzt OLG Zweibrücken StraFo 2010, 216 m.w.N., ebenso KK-Laufhütte, StPO, 6. A., § 141 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16

    Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist

    Der Senat legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Teilen der Literatur die Vorschrift dahingehend aus, dass sich die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 S. 2 StGB nur auf die einzelne Krisenintervention bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.2010 - 2 Ws 118/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2013 - 1 Ws 111/13; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67h Rn. 21; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 11; andere Ansicht: Fischer , StGB, 63. Aufl., § 67h Rn. 7; Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online Kommentar, Stand 1.12.2015, StGB, § 67h Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 1 Ws 111/13

    Befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung

    Da dieselbe Krise, die zur Anordnung der Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung am 14. November 2012 geführt hat, nicht mehr fortdauert, sondern erfolgreich beendet worden ist, scheidet eine Verlängerung der Krisenintervention aus (OLG Stuttgart NStZ 2011, 93, 94; Rissing-van Saan/Peglau, in LK, StGB, 12. Aufl. § 67h Rn. 19 f.).
  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.
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