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   OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10   

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OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10 (https://dejure.org/2010,10914)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2010 - 9 U 35/10 (https://dejure.org/2010,10914)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2010 - 9 U 35/10 (https://dejure.org/2010,10914)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der nachgeschobenen mit den ursprünglichen Kündigungsgründen erforderlich (BGH, NJW 2004, 1528; BB 2005, 1698; Staudinger-Preis, BGB, 2002, § 626, Rdnr. 66, m.w.Nachw.).

    Allerdings wird bei Fehlen eines solchen Zusammenhangs mit Blick auf § 626 Abs. 2 BGB verlangt, dass dem Kündigenden die nachgeschobenen Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht schon länger als zwei Wochen bekannt waren (BGH, NJW 2004, 1528, 1529; WM 1978, 1123).

    Für das Nachschieben dieses sachlich anders gelagerten Kündigungsgrundes liegt die notwendige Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu BGH, BB 2004, 64; 2005, 1698) vom 26.03.2010 vor (K 25).

    Auf die Einhaltung der Ausschlussfrist kommt es gem. § 626 Abs. 2 BGB beim Nachschieben von Kündigungsgründen nicht an (BGHZ 157, 151).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    dem Arbeitnehmer/Dienstverpflichteten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (st. Rspr.: vgl. BAG, NZA 2008, 809, 810 m.w.Nachw.).

    Der Dienstverpflichtete muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Dienstherrn im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG, NZA 2008, 809, 810; BeckOK BGB-Fuchs, § 626, Rdnr. 49).

    Erklärt er sogleich, er werde sich zum Vorwurf nicht äußern und nennt er auch für seine Verweigerung keine relevanten Gründe, dann muss der Dienstherr den Mitarbeiter im Rahmen seiner Anhörung nicht über die Verdachtsmomente näher informieren (vgl. BAG, NZA 2008, 809, 810 f.).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der nachgeschobenen mit den ursprünglichen Kündigungsgründen erforderlich (BGH, NJW 2004, 1528; BB 2005, 1698; Staudinger-Preis, BGB, 2002, § 626, Rdnr. 66, m.w.Nachw.).

    Für das Nachschieben dieses sachlich anders gelagerten Kündigungsgrundes liegt die notwendige Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu BGH, BB 2004, 64; 2005, 1698) vom 26.03.2010 vor (K 25).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Er muss alle erheblichen Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (BAG NZA-RR 2008, 344, 346 m.w.Nachw.).

    Die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung mitzuwirken, kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Dienstverpflichteten ergeben (vgl. BAG, NZA-RR 2008, 344, 346 m.w.Nachw.; BeckOK BGB-Fuchs, Stand: 01.05.2010, § 626, Rdnr. 49).

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Die Anhörung ist, soweit sie durchführbar ist, Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (BAG, NZA 1986, 674; AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 39).

    Bereits wegen schuldhafter Verletzung dieser sich aus der Aufklärungspflicht ergebenden Anhörungspflicht ist die auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten gestützte Kündigung unwirksam (vgl. BAG, NZA 1986, 674).

  • BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01

    Nachweis der Vertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Dies gilt auch für Fälle der Gesamtvertretung (vgl. BGH, NJW 2002, 1194; BeckOK BGB-Habermeier, Stand: 01.05.2010, § 174, Rdnr. 2 f., m.w.Nachw.).

    Dem entspricht es, dass ein Recht zur Zurückweisung nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (BAG, LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck; BGH, NJW 2002, 1194 ).

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78

    Nachgeschobene Kündigungsgründe - Ausspruch einer Kündigung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Ist bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss der Gekündigte damit rechnen, dass bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannte, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verfristete oder auch bis dahin noch nicht entdeckte Kündigungsgründe nachgeschoben werden (vgl. BAG, NJW 1980, 2486).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Auch für die Verdachtskündigung gilt, dass der Kündigungsberechtigte, der noch Ermittlungen durchgeführt hat, als für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtige Partei darlegen muss, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG, NZA 2007, 744).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Unter diesen Umständen kann auch ein sich in diesem Zusammenhang entwickelndes vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen, selbst wenn es sich auf Gerüchte stützt und teilweise einen diffamierenden Inhalt hat, nicht ohne Weiteres als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, solange die Gesprächsteilnehmer darauf vertrauen konnten, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden und sich nicht betriebsschädigend auswirken (vgl. BAG, NZA 2010, 271; DB 2003, 1797; Hess. LAG, NZA-RR 2007, 245).
  • LAG Hessen, 01.09.2006 - 3 Sa 1962/05

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung eines Vorgesetzten - Schwerbehinderung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 35/10
    Unter diesen Umständen kann auch ein sich in diesem Zusammenhang entwickelndes vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen, selbst wenn es sich auf Gerüchte stützt und teilweise einen diffamierenden Inhalt hat, nicht ohne Weiteres als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, solange die Gesprächsteilnehmer darauf vertrauen konnten, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden und sich nicht betriebsschädigend auswirken (vgl. BAG, NZA 2010, 271; DB 2003, 1797; Hess. LAG, NZA-RR 2007, 245).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86

    Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 267/97

    Kündigungsvollmacht des Personalleiters im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 107/91

    Kündigung durch Prokuristen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde

  • OLG Hamm, 26.10.1990 - 20 U 71/90

    Telefax: Nicht immer ein vollwertiger Ersatz!

  • OLG Düsseldorf, 06.12.1991 - 22 U 114/91

    Gewährleistungsbürgschaft für Wohnungseigentümer

  • OLG Hamm, 09.09.1987 - 20 U 161/87

    Versicherungsvertragsrechtliche Ausgestaltung des Kündigungsrechts bzgl. eines

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • RG, 12.10.1910 - III 60/10

    Ist die Vorschrift des § 174 BGB. auf den Fall eines vom Vormunde (Pfleger)

  • OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 9 U 102/10

    Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage des Geschäftsführers

    Die Feststellung der Unwirksamkeit der ersten vier außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte vom 8.07.2009, 15.07.2009, 7.09.2009 und 13.10.2009 ist Gegenstand des Rechtsstreits LG Ulm -10 O 131/09 KfH -, OLG Stuttgart - 9 U 35/10 - , die weiteren außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte vom 13.11.2009 und 19.11.2009 sind Gegenstand des Rechtsstreits LG Ulm - 10 O 164/09 KfH -, OLG Stuttgart - 9 U 37/10 -.

    Die Beklagte wiederholt in diesem Zusammenhang ihre Ausführungen aus den Berufungsbegründungen in den genannten Berufungsverfahren beim OLG Stuttgart (9 U 35/10 und 9 U 37/10).

    Der Senat hat als Berufungsgericht in den Verfahren 9 U 35/10 (Kündigung Nr. 1- 4) sowie 9 U 37/10 (Kündigung Nr. 5, 6) die Berufung der Beklagten jeweils zurückgewiesen, weil es die Auffassung des Landgerichts, sämtliche Kündigungen seien unwirksam, für richtig befunden hat.

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