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   OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20   

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OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20 (https://dejure.org/2020,83597)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2020 - 12 U 7/20 (https://dejure.org/2020,83597)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2020 - 12 U 7/20 (https://dejure.org/2020,83597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 628 Abs 1 S 1 BGB
    Zurechnung eines Mitverschuldens bei Fehler des Zweitanwalts beim Schadensminimierungs-Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anwaltsvertrages Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall Mitverschuldenseinwand bei der Beauftragung von zwei Rechtsanwälten Nachhaftung eines aus einer Kanzlei ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Es muss sich bei einer positiven Bescheidung um eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers handeln (BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, juris Rz. 28. BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13), aufgrund derer der Anspruchsteller sicher sein kann, dass alle künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, soweit die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt werden (BGH, NJW 2017, 2271, 2272 Rn. 10, s. auch BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, Rz. 31).

    Die Erklärung muss dementsprechend erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 10; KG, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 9).

    Sie muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 BGB zum Haftungsgrund umfassen, sondern einem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden einzelnen Schadenspositionen geben (BGH, Urt. v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 15 u. 19; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 12; s. auch KG, Beschl. v. 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 15 positive Aussage allein zum Haftungsgrund reicht nicht aus).

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Es muss sich bei einer positiven Bescheidung um eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers handeln (BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, juris Rz. 28. BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13), aufgrund derer der Anspruchsteller sicher sein kann, dass alle künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, soweit die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt werden (BGH, NJW 2017, 2271, 2272 Rn. 10, s. auch BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, Rz. 31).

    Die Erklärung muss dementsprechend erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 10; KG, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 9).

    Sie muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 BGB zum Haftungsgrund umfassen, sondern einem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden einzelnen Schadenspositionen geben (BGH, Urt. v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 15 u. 19; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 12; s. auch KG, Beschl. v. 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 15 positive Aussage allein zum Haftungsgrund reicht nicht aus).

  • BGH, 21.12.1961 - II ZR 74/59

    Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses soll es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommen (OLG Saarbrücken, DStR 2008, 527; Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 51; für einen Depotvertrag und zu § 280 BGB a.F.: BGH, NJW 1962, 536; inzident im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Fragestellung OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, Rz. 37 f.).

    Dies beruht vor allem auf der Überlegung dass die Gläubiger beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Personengesellschaft darauf vertrauen, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können (BGH, NJW 1962, 536, 537; BGH, NZG 2012, 221, 222 Rz. 15).

  • LG Bonn, 13.04.2010 - 15 O 451/09

    Nachhaftung eines früheren (Schein-)gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Insbesondere im Bereich der Rechtsanwaltshaftung wird allerdings verbreitet in Frage gestellt, ob es richtig ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen (daher auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abstellend LG Bonn, LG Bonn, Urt v 13.04.2010, 15 O 451/09 zit. nach juris Rinkler, in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 415; Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 323 ff.; Meixner/Schröder , DStR 2009, 527).

    Für die Absicherung seiner Haftpflichtansprüche ist es deswegen regelmäßig ausreichend, wenn diese Ansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung derjenigen Sozien abgedeckt sind, die im Zeitpunkt der Pflichtverletzung Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät sind Ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm daneben auch noch der ausgeschiedene Sozius persönlich bzw. dessen Haftpflichtversicherung weiter haftet, hat der Mandant bei dieser Sachlage nicht (LG Bonn, Urt. v. 13.04.2010, 15 O 451/09, juris Rz. 44).

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09

    Berufshaftpflicht: Umfang des Versicherungsschutzes für einen aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses soll es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommen (OLG Saarbrücken, DStR 2008, 527; Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 51; für einen Depotvertrag und zu § 280 BGB a.F.: BGH, NJW 1962, 536; inzident im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Fragestellung OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, Rz. 37 f.).

    Konsequenz einer Anknüpfung an den Anwaltsvertrag wäre, dass ein ausscheidender Gesellschafter selbst für Pflichtverletzungen, die nach seinem Ausscheiden begangen werden in Haftung genommen werden könnte, was bei längerfristigen Mandaten ein kaum übersehbares Haftungsrisiko für den Ausgeschiedenen birgt Hinzu kommt, dass in der Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich das sogenannte Verstoßprinzip gilt, weswegen die Gefahr besteht, dass ein ausgeschiedener Rechtsanwalt für nach seinem Ausscheiden begangene Pflichtverletzungen keinen Versicherungsschutz mehr genießt (Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 325, vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, wo dieses Ergebnis durch ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrags vermieden wurde).

  • KG, 13.04.2006 - 12 U 126/05

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Die Erklärung muss dementsprechend erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 10; KG, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 9).

    Sie muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 BGB zum Haftungsgrund umfassen, sondern einem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden einzelnen Schadenspositionen geben (BGH, Urt. v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 15 u. 19; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 12; s. auch KG, Beschl. v. 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 15 positive Aussage allein zum Haftungsgrund reicht nicht aus).

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    bb) Der Umstand, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Mandatsendes möglicherweise (allseits unerkannt) tatsächlich noch nicht abgelaufen war, so dass insbesondere die von der Klägerin mit der Sache befassten Folgeanwälte dies hätten erkennen und den Schaden noch abwenden können, ändert - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat (s. BGH. NJW 2002, 1117, 1120 f.) - an der Kausalität der Pflichtverletzung des Bekl. Ziff. 1 für das Entstehen des Schadens nichts: das Verhalten der Folgeanwälte kann der Klägerin allenfalls als Mitverschulden zugerechnet werden (dazu unten unter d)).

    Hat ein rechtlicher Berater es pflichtwidrig unterlassen, im Hinblick auf eine Verjährung von Ansprüchen zur Verjährungshemmung gebotene Maßnahmen zu unternehmen, so wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden in Form der Verjährung der Ansprüche nicht dadurch unterbrochen, dass der Mandant bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Anwalt einschaltet, selbst wenn dies geschieht, um Schadensersatzansprüche gegen den Erstanwalt zu prüfen (ausführlich BGH, NJW 2002, 1117, 1120 f.).

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2007 - 1 U 148/06

    Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses soll es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommen (OLG Saarbrücken, DStR 2008, 527; Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 51; für einen Depotvertrag und zu § 280 BGB a.F.: BGH, NJW 1962, 536; inzident im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Fragestellung OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, Rz. 37 f.).
  • BGH, 17.01.2012 - II ZR 197/10

    BGB-Gesellschaft: Bereicherungshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Dies beruht vor allem auf der Überlegung dass die Gläubiger beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Personengesellschaft darauf vertrauen, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können (BGH, NJW 1962, 536, 537; BGH, NZG 2012, 221, 222 Rz. 15).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20
    Insbesondere im Bereich der Rechtsanwaltshaftung wird allerdings verbreitet in Frage gestellt, ob es richtig ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen (daher auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abstellend LG Bonn, LG Bonn, Urt v 13.04.2010, 15 O 451/09 zit. nach juris Rinkler, in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 415; Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 323 ff.; Meixner/Schröder , DStR 2009, 527).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 276/03

    Mitverschulden des Mandanten bei Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalt

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 192/78

    Hemmung der Verjährung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

  • BGH, 07.04.1987 - VI ZR 55/86

    Anforderungen an die Hemmung der Verjährung wegen Anmeldung des

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

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