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   OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18   

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https://dejure.org/2022,36202
OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18 (https://dejure.org/2022,36202)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2022 - 8 W 229/18 (https://dejure.org/2022,36202)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2022 - 8 W 229/18 (https://dejure.org/2022,36202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 2 Abs. 1, 2, 1 BerHG, Nr. 2501, Nr. 2503 VV RVG
    Gebührenrecht, Beratungshilfe

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 2 S 1 BeratHiG, § 2 Abs 8 BeratHiG, § 44 RVG, § 55 RVG
    Prüfungskompetenz im Vergütungsfestsetzungverfahren im Rahmen der gewährten Beratungshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine Prüfung statt, ob eine Vertretung durch den Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 BerHG war. Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 169/07

    Beratungshilfe: Prüfungskompetenz des Kostenbeamten im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18
    Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum 01.01.2014 und zum 01.08.2021 ge-ben diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung (Bestätigung von OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 22.05.2007, Az. 8 W 169/2007).

    Der Beteiligte Ziff. 2 hat diesbezüglich unter anderem auf einen Beschluss des Senats vom 22.05.2007 (Az. 8 W 169/07 - MDR 2007, 1400) hingewiesen.

    Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bindend (OLG Stuttgart/Senat MDR 2007, 1400; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 20 W 195/15, zitiert nach JURIS; Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 55 RVG, Rdnr. 7; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2022, Rdnr. 345).

    Vom Senat wurde diese Frage im Beschluss vom 22.07.2007 (MDR 2007, 1400) verneint (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 82 T 532/12, zitiert nach JURIS; entsprechend Mayer in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsgebührengesetz, 25. Auflage 2021, Nr. 2500 VV RVG, Rdnr. 31).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2007 (MDR 2007, 1400) die Auffassung vertreten, dass die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruches, die richtige Berechnung der Vergütung nach § 49 RVG und die Frage umfasst, ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG).

  • LG Berlin, 22.05.2013 - 82 T 532/12

    Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Rahmen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18
    Vom Senat wurde diese Frage im Beschluss vom 22.07.2007 (MDR 2007, 1400) verneint (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 82 T 532/12, zitiert nach JURIS; entsprechend Mayer in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsgebührengesetz, 25. Auflage 2021, Nr. 2500 VV RVG, Rdnr. 31).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15

    Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18
    Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bindend (OLG Stuttgart/Senat MDR 2007, 1400; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 20 W 195/15, zitiert nach JURIS; Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 55 RVG, Rdnr. 7; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2022, Rdnr. 345).
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