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   OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18   

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OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18 (https://dejure.org/2019,35735)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 U 204/18 (https://dejure.org/2019,35735)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 (https://dejure.org/2019,35735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 Nr 1 KapMuG, § 7 KapMuG, § 8 Abs 1 KapMuG
    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten: Aussetzung des Verfahrens nach dem KapMuG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Zwei Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ausgesetzt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Verfahren gegen Porsche wegen Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten ausgesetzt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kapitalanleger-Prozess gegen Porsche wird wegen Musterverfahren ausgesetzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 2359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen- oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 28).

    Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34).

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Denn vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zugelassen (vgl. zur Zulassung der Rechtsbeschwerde MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 252 Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 252 Rn. 1b, 2; siehe auch BGH WM 2019, 1553 Rn. 5 f.).

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Am 5.8.2016 hat das Landgericht Braunschweig in der Sache 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 KapMuG erlassen.

    Wegen der dort formulierten Feststellungsziele, die ausschließlich materiell-rechtliche Fragen betreffen, wird auf den am 10.8.2016 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlageschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht u.a. in juris und in WM 2016, 2019).

    Der Anteil der verkauften Vorzugsaktien beträgt 3 Prozent der Gesamtanzahl (siehe ergänzend LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 - 5 OH 62/16 -, juris, dort die klägerseitigen Feststellungsziele unter Nr. XXIV, XXVI).

    Das dortige Musterverfahren bezieht sich insbesondere auf tatsächliche und rechtliche Fragen des Vorliegens von nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformationen (vgl. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 WpHG a.F.), der Befreiung der V AG von der Pflicht zur Veröffentlichung (vgl. § 15 Abs. 3 WpHG a.F.), des rechtmäßigen Alternativverhaltens der V AG, des Vorsatzes seitens der V AG, der Schadensberechnung und der Verjährung gemäß § 37b Abs. 4 WpHG in der bis 9.7.2015 geltenden Fassung (vgl. LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 - 5 OH 62/16 -, juris).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2018, Az. 22 O 101/16 verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens EUR 5.708.173,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - die Klage insgesamt abzuweisen;.

    weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    In den Anwendungsbereich der Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen fallen alle Haftungstatbestände unabhängig davon, um welche Anspruchsgrundlage es sich handelt (vgl. Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rn. 8; Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 1 KapMuG Rn. 57 f.; siehe auch BGH NZG 2011, 1117 Rn. 8; BTDrs 15/5091, S. 20).
  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2010 - 21 AR 50/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Erfolgsort bei Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Die zeitliche Anwendbarkeit der EuGVVO n.F. folgt aus Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F., die sachliche aus Art. 1 EuGVVO n.F. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt auf dieser Grundlage aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F. (rügelose Einlassung) und auch aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO n.F. (Sitz der Beklagten) sowie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Handlungsort einer unerlaubten Handlung, vgl. OLG Frankfurt EuZW 2010, 918 f.).
  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 15/07

    Unzulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags nach Berufungseinlegung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    Die Aussetzung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGH WM 2008, 124 Rn. 8, 10 zu § 7 KapMuG a.F.; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 8 KapMuG Rn. 1 ff.; Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18
    So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im Rechtsstreit 1 U 205/18, dort Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.).
  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10

    Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, BGHZ 222, 15, Rn. 28, juris; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, WM 2019, 2359, Rn. 42, juris).

    Bei der hiesigen Schadensersatzklage handelt es sich auch um eine "Zivil- und Handelssache" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 45 = WM 2019, S. 2359 [2361]).

    Die (Neufassung der) EuGVVO ist zeitlich gemäß § 66 Abs. 1 EuGVVO unter anderem auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind, also auch auf das hiesige Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 45 = WM 2019, S. 2359 [2361]).

    e) Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung kann - mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - dahinstehen, ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 -, BKR 2016, S. 82 [83 Rn. 15]; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 -, GRUR 2018, S. 1246 [1248 Rn. 23 f.]; OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 23 U 2136/18 -, juris, Rn. 95 f.; Endurteil vom 18. Januar 2018 - 23 U 57/17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 23 U 1848/16 -, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 46; OLG Köln [Rheinschifffahrtsobergericht], Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 -, RdTW 2019, S. 227 [230 Rn. 39 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2018 - 16 W 27/18 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 21. März 2018 - 4 U 269/16 -, juris, Rn. 46; Aldag, in: JA 2019, S. 895 [897 ff.]; Dostal, in: EuZW 2018, 983 [984 Ziff. IV.19]; Kreuzer/Wagner/Reder, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 49. EL November 2019, Abschnitt Q.II, Rn. 6 f.; Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Vorb.

  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Gegen beide Urteile wurde beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt (1 U 204/18 und 1 U 205/18).
  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

    Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, WM 2019, S. 1553 [1555 Rn. 28]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, WM 2019, S. 2359 [2360] = juris, Rn. 42).
  • OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 251/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

    Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 295 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt).
  • OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

    Der Kläger hat auch näher dargelegt, dass Führungskräfte der Beklagten in die Vorgänge involviert waren und die Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen vorgenommen haben, wussten, dass gegen das Typengenehmigungsrecht verstoßen wird und dass die von ihnen eingesetzte Software nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 eine verbotene Abschalteinrichtung darstellt; Inhalt und Umfang der Manipulation seien der Führungsebene der Beklagten von Beginn an bekannt gewesen, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten davon gewusst und sogar der damalige Vorstand der Beklagten sei daran beteiligt gewesen (siehe Klageschrift S. 22 ff., insbesondere S. 31 ff.; siehe ergänzend zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 259 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt).
  • OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 1 U 121/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

    Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 517 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt).
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 44/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Gegen beide Urteile wurde beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt (1 U 204/18 und 1 U 205/18).
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