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   OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06   

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https://dejure.org/2007,15678
OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06 (https://dejure.org/2007,15678)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 13/06 (https://dejure.org/2007,15678)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 20 U 13/06 (https://dejure.org/2007,15678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Aktiengesellschaft wegen Umstrukturierungsmaßnahmen; Rechtsanspruch eines Aufsichtsratsmitglieds auf Urkundenvorlage an den Aufsichtsrat - hier abgelehnt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Aktiengesellschaft wegen Umstrukturierungsmaßnahmen; Möglichkeit der Verfolgung eines Rechts des Aufsichtsrats mit Hilfe der actio pro socio; Grundlagen eines Rechtsanpruchs eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht Stuttgart weist Berufungen im Streit um den Baukonzern Züblin AG zurück

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06
    In einem weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (OLG Stuttgart 20 U 12/06) geht es um eine vom Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 16.08.2006 (39 O 80/06 KfH) zurückgewiesene Klage der X Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Beklagte und die S SE auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand der Aufsichtsratssitzungen am 18.01.2006 und am 08.05.2006 waren.

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 12/06 und 20 U 14/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Im Parallelverfahren 20 U 12/06 hat die X GbR, deren Mitglied der Kläger ist, aufgrund ihres Mitgliedschaftsrechts u.a. die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Aus den im Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 (dort B. II. 1) im Einzelnen genannten Gründen spricht viel dafür, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im GmbH-Recht früher anerkannte Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns (BGH NJW 1986, 188 = BGHZ 95, 330; BGH NJW 1989, 1800 = BGHZ 107, 7; BGH NJW 1991, 3142 = BGHZ 115, 187), die zunächst abgeschwächt (BGH NJW 1993, 1200 = BGHZ 122, 123) und später zugunsten einer allgemeinen Ausfallhaftung des Gesellschafters für existenzgefährdende Eingriffe aufgegeben wurde (BGH NJW 2001, 3622 = BGHZ 149, 10; vgl. auch BGH NJW 2002, 1803, 1805 = BGHZ 150, 61; BGH NZG 2002, 914 = BGHZ 151, 181 - KBV; BGH NZG 2005, 214; BGH NZG 2005, 177), im Aktienrecht nicht mehr anzuerkennen ist.

    Jedenfalls hat der der Kläger auch im vorliegenden Verfahren seiner Vortrags- und Beweislast (dazu im Einzelnen Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 unter B. II. 2.) nicht genügt.

    Hierzu wird nochmals auf das heutige Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 verwiesen.

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06
    Die Feststellungsanträge hätten nur dann Erfolg, wenn die angegriffenen Beschlüsse nach Gesetz und Satzung inhaltlich zu beanstanden oder verfahrensmäßig fehlerhaft zustande gekommen wären (BGH NJW 1993, 2307, 2308 = BGHZ 122, 342; BGH NJW 1994, 520, 523 = BGHZ 124, 111).

    a) Wesentliche Verfahrensmängel und inhaltliche Verstöße von Aufsichtsratsbeschlüssen können durch Mitglieder des Aufsichtsrats durch eine gewöhnliche Feststellungsklage geltend gemacht werden, §§ 241 ff. AktG gelten hierfür nicht (BGH NJW 1993, 2307, 2309 = BGHZ 122, 342; BGH NJW 1997, 1926 = BGHZ 135, 244; Hüffer, AktG, § 108 Rn. 18; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 272 f.).

    Klagegegner ist die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft und nicht der Aufsichtsrat (BGH NJW 1993, 2307, 2308; OLG Hamburg AG 1992, 197).

  • BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02

    Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06
    b) Der Umstand, dass der Kläger in der Hauptversammlung vom 22.06.2006 nicht mehr in den Aufsichtsrat gewählt wurde, spielt in diesem Zusammenhang bereits deshalb keine Rolle, weil dieser Beschluss nach dem Urteil des Landgerichts vom 09.02.2007 (dazu Berufungsverfahren 20 U 7/07) erfolgreich angefochten wurde (vgl. dazu BayObLG NZG 2003, 691 für den Fall einer Abberufung durch gerichtlichen Beschluss und Wiedererlangung der Stellung durch Entscheidung des Rechtsmittelgerichts).

    Da ein spezifisch aktienrechtlicher Stimmrechtsausschluss nicht existiert (im Gegensatz zu § 136 AktG für Aktionäre), ist nach herrschender Meinung für ein Stimmverbot wegen eines Interessenkonflikts § 34 BGB analog heranzuziehen mit der Folge, dass ein Aufsichtsratsmitglied dann nicht stimmberechtigt ist, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft geht (BayObLG NZG 2003, 691, 692 = BayObLGZ 2003, 89; Hüffer, AktG, § 108 Rn. 9; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 49; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 145 und Rn. 150; Hopt/Roth in Großkommentar AktG, § 108 Rn. 53; für Analogie zu § 181 BGB Wilhelm NJW 1983, 912, 913).

    Das Landgericht hat aber ein Stimmverbot zu Recht offen lassen können, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass das Abstimmungsergebnis rechnerisch darauf beruht (BGH NJW 1967, 1711 = BGHZ 47, 341; BayObLG NZG 2003, 691, 693; OLG Hamburg AG 1992, 197, 200; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 146, Rn. 224 und Rn. 230; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 74 und Rn. 76; Hopt/Roth in Großkommentar AktG, § 108 Rn. 145; zu weiteren Einzelheiten vgl. Urteil des Senats im Verfahren 20 U 14/06 unter B. II. 3. b).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06
    Das Landgericht Stuttgart hat in beiden Verfahren die Klage durch Urteile vom 16.08.2006 abgewiesen, hiergegen wurde jeweils Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 20 U 14/06, LG Stuttgart 39 O 67/06 KfH, und OLG Stuttgart 20 U 13/06, LG Stuttgart 39 O 119/06 KfH).

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 13/06 und 20 U 14/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Die Klägerin als Aktionärin kann nicht auf prozessualem Wege eine Ausforschung betreiben und die Vorlage von Urkunden verlangen, auf deren Einsichtnahme nicht einmal ihr Gesellschafter E X als Mitglied des Aufsichtsrats der Z AG einen Anrecht hätte (dazu im Einzelnen Urteile des Senats in den Verfahren 20 U 13/06 und 20 U 14/06).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06

    Wettbewerbswidrigkeit kalter Telefonakquise

    Gegen die in der Sitzung des Aufsichtsrats am 08.05.2006 gefassten Beschlüsse hat der Kläger ebenfalls Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse, auf Unterlassung und Herausgabe von Urkunden erhoben (LG Stuttgart 39 O 119/06 KfH); nachdem das Landgericht Stuttgart wie auch im vorliegenden Verfahren die Klage durch Urteil vom 16.08.2006 abgewiesen hat, hat der Kläger hiergegen ebenfalls Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 20 U 13/06).

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 12/06 und 20 U 13/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 20 U 26/06
    Darüber hinaus ist die KG, diesmal unter der Adresse der Beklagten, eingangs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt, die die Beklagte verwendet (wiedergegeben Bl. 7 in der Akte I - 20 U 13/06).

    Die Einzugsermächtigungen, wie sie die Beklagte ihren Schreiben beifügt (wiedergegeben etwa auf Bl. 11 der Akte I - 20 U 13/06), sind ebenfalls auf "D. R.", also auf die Beklagte ausgestellt.

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 20 U 233/05
    Darüber hinaus ist die KG, diesmal unter der Adresse der Beklagten, eingangs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt, die die Beklagte verwendet (wiedergegeben etwa auf Bl. 7 in der Akte I - 20 U 13/06).
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