Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/2002 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Einwendungsdurchgriff nach Verbraucherkreditgesetz; Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Immobilienfonds; Pflicht der Bank zur Aufklärung des Darlehensnehmers über die besonderen Risiken der Kombination eines langfristigen Festkredits mit einer Lebensversicherung; Finanzierung ...
- Judicialis
VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § ... 4 Abs. 1 Nr. 1 b); ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; BGB § 278; ; BGB § 706; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 263; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 156; ; ZPO § 283; ; ZPO § 296; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; HWiG § 1; ; GVG § 17 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Aufklärungspflichten der Banken über die besonderen Risiken bei einer Kombination aus langfristigen Festkrediten und Lebensversicherungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 24.01.2002 - 22 O 199/01
- OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/2002
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen …
Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).