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   OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09   

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OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2009,4097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2009 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2009,4097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. September 2009 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2009,4097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung zu widersprechen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Belastungbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

  • zvi-online.de

    InsO § 21 Abs. 2, § 130; AGB-SpK Nr. 7 Abs. 4
    Wirkung der Genehmigungsfiktion für Lastschriften aus Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegenüber dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    InsO § 129; ; InsO § 130; ; InsO § 147

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129; InsO § 130; InsO § 147
    Wirksamkeit von Belastungbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 21 Abs. 2, § 130; AGB-SpK Nr. 7 Abs. 4
    Wirkung der Genehmigungsfiktion für Lastschriften aus Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegenüber dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2102
  • NZI 2009, 803
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    In seiner Entscheidung vom 10.06.2008 - XI ZR 283/07 (BGHZ 177, 69 = NJW 2008, 3348) - hat der XI. Zivilsenat Bedenken gegen die Anwendung der Genehmigungstheorie im Valutaverhältnis angemeldet, jedoch noch keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eingeleitet.

    Es entspricht einhelliger Ansicht, dass der "schwache" Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen aus eigenem Recht nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGHZ 177, 69 Tz. 38).

    Dem gegenüber steht der XI. Zivilsenat des BGH auf dem Standpunkt, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen widersprechen muss, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (BGHZ 177, 69 Tz. 32 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Anbetracht der im Leasingvertrag (Anlage B 1, Bl. 61 d.A.) enthaltenen Vereinbarung, dass monatliche Raten als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges zu erbringen sind, auf den Zeitraum von 1 Monat abgestellt (BGHZ 177, 69 = NJW 2008, 3348 Tz. 44).

    Zutreffend hat das Erstgericht ferner angenommen, dass es für die Berechnung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ankommt (BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 6; BGHZ 177, 69 Tz. 47).

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigung der durch die Schuldnerbank vorgenommenen Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin die anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO bildet (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07, NJW-RR 2008, 1500 Tz 16; BGHZ 161, 49 Tz. 21).

    Dies beruht auf der in der Rechtsprechung entwickelten Genehmigungstheorie, wonach die von der Schuldnerbank vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung wirksam ist und im Valutaverhältnis zum Erlöschen des Anspruches führt (BGHZ 161, 49 Tz. 14; BGHZ 174, 84 = NJW 2008, 63 Tz. 12; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 16).

    § 140 Abs. 1 InsO gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Fälle der Genehmigung von Belastungsbuchungen aufgrund einer Einziehungsermächtigung im Lastschriftverfahren, da die Belastung des Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist (BGHZ 161, 49 Tz. 14 und 23 m. w. N.; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 140 InsO Rn. 5).

    Daher ist die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von dem Eröffnungsantrag für den Gläubiger schädlich (BGHZ 161, 49 Tz. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, a.a.O., Tz. 16).

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 171/07

    Rückgewähr im Lastschriftverfahren eingezogener Leasingraten in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Hieran kann mit dem Landgericht eine konkludente Genehmigung der hier in Rede stehenden Belastungsbuchungen gesehen werden, nachdem der Kläger die Belastungsbuchungen bereits am 30.11.2007 gegenüber der Beklagten gebilligt und auch keinen Widerspruch gegenüber der Bank der Schuldnerin erklärt hat, um die Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2009 - IX ZR 171/07, ZInsO 2009, 869 Tz. 13).

    Rechtshandlungen des endgültigen Insolvenzverwalters sind, wie der BGH ausdrücklich klargestellt hat, nicht anfechtbar (BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007 - 19 U 161/06, Tz. 21, zitiert nach Juris; Kirchhof in Münchener-Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Band 2, § 130 InsO Rn. 52).

    Der IX. Zivilsenat des BGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der Genehmigungstheorie die Auffassung, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - anders als bei einem vorläufigen "starken" oder einem endgültigen Insolvenzverwalter - keine Rechtswirkungen auszulösen vermag, weil ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter ohne Einwilligung des Schuldners eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 9; BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 8).

    Ein solcher Anspruch erfordert eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschriftgläubigerin durch den Kläger, ferner die Annahme, dass die Erlangung dieser Buchposition genehmigt werden kann und die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruches nach § 816 Abs. 2 BGB nicht zur Genehmigung der von der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung führt (vgl. BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 14 ff; BGH, Urt. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Tz. 10).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 42/07

    Genehmigung des Lastschrifteinzuges durch Insolvenzverwalter und Bardeckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigung der durch die Schuldnerbank vorgenommenen Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin die anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO bildet (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07, NJW-RR 2008, 1500 Tz 16; BGHZ 161, 49 Tz. 21).

    Dies beruht auf der in der Rechtsprechung entwickelten Genehmigungstheorie, wonach die von der Schuldnerbank vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung wirksam ist und im Valutaverhältnis zum Erlöschen des Anspruches führt (BGHZ 161, 49 Tz. 14; BGHZ 174, 84 = NJW 2008, 63 Tz. 12; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 16).

    Der IX. Zivilsenat des BGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der Genehmigungstheorie die Auffassung, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - anders als bei einem vorläufigen "starken" oder einem endgültigen Insolvenzverwalter - keine Rechtswirkungen auszulösen vermag, weil ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter ohne Einwilligung des Schuldners eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 9; BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 8).

    Zutreffend hat das Erstgericht ferner angenommen, dass es für die Berechnung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ankommt (BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 6; BGHZ 177, 69 Tz. 47).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Dies beruht auf der in der Rechtsprechung entwickelten Genehmigungstheorie, wonach die von der Schuldnerbank vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung wirksam ist und im Valutaverhältnis zum Erlöschen des Anspruches führt (BGHZ 161, 49 Tz. 14; BGHZ 174, 84 = NJW 2008, 63 Tz. 12; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 16).

    Der Genehmigungstheorie des IX. Zivilsenats hatte sich in der Vergangenheit auch der XI. Zivilsenat angeschlossen (BGH WM 1989, 520, 521; BGHZ 174, 84 Tz. 12).

    Es entspricht einhelliger Ansicht, dass der "schwache" Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen aus eigenem Recht nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGHZ 177, 69 Tz. 38).

    Der IX. Zivilsenat des BGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der Genehmigungstheorie die Auffassung, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - anders als bei einem vorläufigen "starken" oder einem endgültigen Insolvenzverwalter - keine Rechtswirkungen auszulösen vermag, weil ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter ohne Einwilligung des Schuldners eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 9; BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 8).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 19 U 161/06

    Insolvenzanfechtung: Genehmigung der Kaufpreiseinziehung mittels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Rechtshandlungen des endgültigen Insolvenzverwalters sind, wie der BGH ausdrücklich klargestellt hat, nicht anfechtbar (BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007 - 19 U 161/06, Tz. 21, zitiert nach Juris; Kirchhof in Münchener-Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Band 2, § 130 InsO Rn. 52).

    Daher ist die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von dem Eröffnungsantrag für den Gläubiger schädlich (BGHZ 161, 49 Tz. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, a.a.O., Tz. 16).

  • LG Stuttgart, 02.03.2009 - 27 O 368/08

    Konkludente Genehmigung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Ausgeschlossen ist die Anfechtung vielmehr nur dann, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser in Folge dessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315 = NJW 2005, 1118 Tz. 13 m. w. N.).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2009 (V ZR 133/08, NJW 2009, 1262) entschieden, dass eine Vertragspartei, die von der anderen Partei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, zwar pflichtwidrig i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, jedoch diese Pflichtwidrigkeit erst dann nach § 280 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu vertreten hat, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.
  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
    Ein solcher Anspruch erfordert eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschriftgläubigerin durch den Kläger, ferner die Annahme, dass die Erlangung dieser Buchposition genehmigt werden kann und die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruches nach § 816 Abs. 2 BGB nicht zur Genehmigung der von der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung führt (vgl. BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 14 ff; BGH, Urt. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Tz. 10).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 42/77

    Kündigung eines Finanzierungs-Leasingsvertrages nach § 19 Konkursordnung ( KO )

  • BGH, 14.02.1989 - XI ZR 141/88

    Widerruf des Widerspruchs im Einzugsermächtigungsverfahren

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