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OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 U 101/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verjährung bei bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 05.08.2010 - 3 O 56/10
- OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 10 U 101/10
- OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 U 101/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06
Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 10 U 101/10
Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung verjähren analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrags (Hinweis auf BGH Urt. v. 03.12.2007, II ZR 21/06, zit. nach juris RdNr. 29 m.w.N.).
- OLG Bamberg, 23.12.2015 - 5 U 154/15
Ansprüche aus der Beteiligung als atypische Gesellschafter
Wenn ein Anleger trotz dieser Widersprüche zwischen den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweisen und den behaupteten Angaben der Vermittler und den sich damit aufdrängenden Zweifel an deren Richtigkeit nicht zumindest die in dem Hinweis bezeichneten Stellen des Prospekts nachliest und damit eine diesbezüglich leicht zugängige Informationsquelle nicht genutzt haben sollte, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az.: 10 U 101/10 i.V.m. Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 10 U 101/10; OLG Celle, Urteil vom 21.05.2014, 9 U 125/13; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 5 U 128/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.09.2013, Az.: 8 U 48/12). - LG Schweinfurt, 16.06.2015 - 11 O 188/13
Anforderungen an den Inhalt eines Emissionsprospekts bei einer Beteiligung als …
Wenn die Eheleute P trotz dieser Widersprüche zwischen den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweisen zu den behaupteten Angaben der Vermitt ler und den sich damit aufdrängenden Zweifel an deren Richtigkeit nicht zumindest die in dem Hinweis bezeichneten Stellen des Prospektes nachgelesen und damit eine diesbezügliche leicht zugängliche Informationsquelle nicht genutzt haben sollten, ist ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 6 beijuris, i. V. m. Beschluss vom 22.12.2010, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 21 beijuris).