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   OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17   

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https://dejure.org/2018,4090
OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17 (https://dejure.org/2018,4090)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2018 - 2 W 35/17 (https://dejure.org/2018,4090)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 2 W 35/17 (https://dejure.org/2018,4090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 51 GKG, § 3 ZPO, § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 3a UWG
    Streitwertbemessung für die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands wegen unwirksamer AGB-Klauseln in Bauverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.04.1991 - XI ZR 298/90

    Bemessung des Streitwerts für eine Unterlassungsklage betr.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, juris Rn. 2).
  • BGH, 06.03.2013 - IV ZR 211/11

    Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt der Bundesgerichtshof bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz den Streitwert regelmäßig mit 2.500,00 Euro pro angegriffener Teilklausel fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 06. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Bei einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise liegt jedoch ein höherer Streitwert vor, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Bei einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise liegt jedoch ein höherer Streitwert vor, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 45/15

    Streitwertbemessung: Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt der Bundesgerichtshof bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz den Streitwert regelmäßig mit 2.500,00 Euro pro angegriffener Teilklausel fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 06. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.10.2015 - III ZR 64/15

    Unterlassungsbegehren gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen bzgl. der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt der Bundesgerichtshof bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz den Streitwert regelmäßig mit 2.500,00 Euro pro angegriffener Teilklausel fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 06. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3).
  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Nur wenn es sich nicht um eine Verbandsklage nach den Bestimmungen des Unterlassungsklagegesetzes handelt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage, kommt es entscheidend auf das vom Kläger satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher an, wobei einer geringen finanziellen Ausstattung durch eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Absatz 4 UWG Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, juris Rn. 11/13).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 390/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, juris Rn. 2).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
    In Anbetracht dessen, dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit bekräftigt hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, juris Rn. 6), ist der Streitwert im vorliegenden Fall durch das Landgericht zutreffend auf 15.000,00 Euro festgesetzt worden.
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