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   OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12   

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https://dejure.org/2012,46212
OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12 (https://dejure.org/2012,46212)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2012 - 14 U 19/12 (https://dejure.org/2012,46212)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 14 U 19/12 (https://dejure.org/2012,46212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Kommanditisten zur Mitwirkung an der Anmeldung der Übertragung eines Kommanditanteils zum Handelsregister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 717 S. 1; BGB § 717 S. 2
    Pflicht eines Kommanditisten zur Mitwirkung an der Anmeldung der Übertragung eines Kommanditanteils zum Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    2-Konten-Modell, 3-Konten-Modell, 4-Konten-Modell, Abspaltungsverbot, Anmeldung Handelsregister, Anteilsübertragung, antiziperte Zustimmung, Darlehenskonto, Durchsetzungssperre, Eintragung Handelsregister, Einwendungen, Handelsregister, Kommanditanteilsübertragung, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommanditist kann zur Mitwirkung an der Eintragung einer Kommanditanteilsübertragung verpflichtet sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 11.01.2000 - 22 U 139/99

    Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Zu Einordnung und Abgrenzung von Gesellschafterkonten bei der Kommanditgesellschaft, insbesondere im Dreikontenmodell (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99).

    Denn es stand den Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zwar frei zu vereinbaren, welche - nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 2 BGB selbstständig übertragbaren - Ansprüche des veräußernden Gesellschafters bzw. welche Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollten, wobei dies auch und gerade für die aus der Vergangenheit herrührenden gilt (vgl. etwa BGHZ 45, 221 ff.; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 50; Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 307 ff.).

    Die auf dem in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten Darlehenskonto verbuchte schuldrechtliche Forderung ist jedoch selbstständig übertragbar, der Gesellschafter kann das Guthaben bei der Übertragung auch seines gesamten Anteils mitübertragen oder zurückbehalten (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 85 sowie OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 50).

    Die Bezeichnung ist letztlich nicht ausschlaggebend, bildet aber ein Indiz (vgl. BGH, DB 1978, 877; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 37; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).

    (b) Für die dargelegte Bewertung spricht vor allem, dass eine Verrechnung der auf dem Darlehenskonto verbuchten Beträge mit Verlustanteilen nicht stattfindet, wie sich aus § 13 Abs. 3 und 4 des KG-Vertrags ergibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 38 f.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).

    (c) Für die Einordnung spricht - anders als die Berufung wohl meint - ferner die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags, nach der - was für Guthaben in Form von selbstständigen Forderungsrechten selbstverständlich ist (vgl. BGH, DB 1978, 877) - das Guthaben auf dem Darlehenskonto dem bei Ausscheiden geschuldeten Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 40).

    (d) Außerdem ist das feste Kapitalkonto I (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) hier - wie gesagt - maßgebend insbesondere für das Stimmrecht (§ 4 Abs. 2 und 4, 7 des KG-Vertrags) sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags), hingegen ist der Stand des Darlehenskontos insoweit ohne Bedeutung, was ebenfalls für die dargelegte Einordnung spricht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 45), wenngleich das "Verlustkonto" (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags) insoweit ebenfalls ohne Bedeutung und gleichwohl ein Beteiligungskonto ist.

    (e) Schließlich spricht die Verzinsung der Beträge auf dem Darlehenskonto im Gegensatz zur Regelung hinsichtlich des "Kapitalkontos" und des "Verlustkontos" für die dargelegte Einordnung des Darlehenskontos (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 46; Huber, ZGR 1988, 1, 77 ff.).

    Rückschlüsse auf die hier entscheidende rechtliche Qualifizierung können daraus jedenfalls nicht gezogen werden (s. hierzu näher die Darlegungen bei OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 47 ff., die insoweit für den hier zu entscheidenden Fall entsprechend gelten).

  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 145/76

    Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Die Bezeichnung ist letztlich nicht ausschlaggebend, bildet aber ein Indiz (vgl. BGH, DB 1978, 877; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 37; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).

    (c) Für die Einordnung spricht - anders als die Berufung wohl meint - ferner die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags, nach der - was für Guthaben in Form von selbstständigen Forderungsrechten selbstverständlich ist (vgl. BGH, DB 1978, 877) - das Guthaben auf dem Darlehenskonto dem bei Ausscheiden geschuldeten Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 40).

    Es ist anerkannt, dass Entnahmebeschränkungen hinsichtlich von Darlehenskonten wie dem hier in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten nicht ohne weiteres etwas daran ändern, dass es sich um ein echtes Forderungskonto handelt (s. BGH, WM 1977, 1022, 1025; BGH, DB 1978, 877 und dazu Huber, ZGR 1988, 1, 29 f., 69 f.; BFH, Urt. v. 27.05.1981 - I R 123/77 - Tz. 32 [BStBl II 1982, 211 ff.]); entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter - wie es hier der Fall ist - ungeachtet der Beschränkungen einen unentziehbaren Anspruch auf das Guthaben hat, bei dem nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist, spätestens - so hier - bis zur Kündigung des Gesellschafters oder bis zum sonstigen Ausscheiden (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 82; s. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 71).

    Die im Streitfall bestehende weitgehende Bindung der Guthaben auf den Darlehenskonten, insbesondere durch Entnahmebeschränkungen, mag der Erhaltung der Liquidität der X & O GmbH & Co. KG dienen, was ein Zweck solcher Beschränkungen sein kann (vgl. BGH, DB 1978, 877; anders Huber, ZGR 1988, 1, 81).

  • BGH, 14.10.1987 - IVa ZR 84/87

    Nachfolge in die Kommanditistentellung des Erblassers - Bestimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    b) Der Streitwert ist jeweils nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87; N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1049); maßgebend ist das Interesse des Klägers daran, dass die jeweiligen Eintragungen vollzogen werden (vgl. etwa OLG Köln, DB 1971, 1055).

    c) Hinsichtlich der Ansprüche auf Mitwirkung an den im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 a und d genannten Anmeldungen ist der wirkliche Wert des jeweils übertragenen Kommanditanteils unter Berücksichtigung stiller Reserven als Ausgangspunkt heranzuziehen (s. für einen ähnlichen Fall BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87).

    Da die Parteien insoweit um die materielle Berechtigung streiten, erscheint die Ansetzung eines Viertels dieses Werts angemessen (vgl. BGH, Rpfleger 1979, 194; BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87).

  • OLG München, 28.03.2001 - 7 U 5341/00

    Personenhandelsgesellschaft - Treuepflicht der Gesellschafter - Mangelhafte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    bb) Auf ein Zurückbehaltungsrecht nach der allenfalls in Betracht kommenden (vgl. OLG München, Urt. v. 28.03.2001 - 7 U 5341/00 - Tz. 53; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5) Vorschrift des § 273 BGB beruft sich der Beklagte von vornherein nicht.

    Jedenfalls aber scheiterte die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts an der Schranke der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten (vgl. auch insoweit OLG München, Urt. v. 28.03.2001 - 7 U 5341/00 - Tz. 53); sein Gegeninteresse wäre allein schon angesichts der Geringfügigkeit der gerügten Abweichung marginal.

  • KG, 20.01.2011 - 23 U 209/10

    Kommanditgesellschaft: Anspruch auf Mitwirkung bei der Handelsregisteranmeldung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Jedem einzelnen Mitgesellschafter steht ein Anspruch gegen jeden anderen Mitgesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zu (vgl. KG, Urt. v. 20.01.2011 - 23 U 209/10 - Tz. 15 m. w. N.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3, § 108 Rn. 6; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5).

    Der auf Mitwirkung verklagte Gesellschafter kann gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung nur solche Einwendungen erheben, die er auch der öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht entgegensetzen könnte (KG, Urt. v. 20.01.2011 - 23 U 209/10 - Tz. 27; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5; MüKo-HGB/Langhein, 3. Aufl., § 108 Rn. 6); insofern sind Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter irrelevant und die Berufung auf Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern ist ausgeschlossen, es ist nur der Einwand zulässig, es fehle an den Voraussetzungen der §§ 106, 107, 162 HGB (vgl. Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 4 f.; ferner Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5).

  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Es ist anerkannt, dass Entnahmebeschränkungen hinsichtlich von Darlehenskonten wie dem hier in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten nicht ohne weiteres etwas daran ändern, dass es sich um ein echtes Forderungskonto handelt (s. BGH, WM 1977, 1022, 1025; BGH, DB 1978, 877 und dazu Huber, ZGR 1988, 1, 29 f., 69 f.; BFH, Urt. v. 27.05.1981 - I R 123/77 - Tz. 32 [BStBl II 1982, 211 ff.]); entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter - wie es hier der Fall ist - ungeachtet der Beschränkungen einen unentziehbaren Anspruch auf das Guthaben hat, bei dem nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist, spätestens - so hier - bis zur Kündigung des Gesellschafters oder bis zum sonstigen Ausscheiden (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 82; s. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 71).
  • KG, 23.12.2011 - 25 W 52/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde durch Schweigen des Notars auf eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Es ist anerkannt, dass eine Eintragung nicht deshalb ausscheidet, weil es an der Voreintragung fehlt (s. etwa KG, Beschl. v. 23.12.2011 - 25 W 52/11 - BeckRS 2012, 02952; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8 Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 17.12.2009 - 2 W 184/09

    Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Demgegenüber war bei der uneingeschränkt nach den zu § 709 ZPO geltenden Grundsätzen vorzunehmenden (vgl. Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 10) Bemessung der Höhe der zur Überwindung der sich aus § 711 ZPO ergebenden Abwendungsbefugnis des Beklagten von dem Kläger zu erbringenden Sicherheit auf den zu schätzenden Nachteil abzustellen, der für den Beklagten mit der Vollstreckbarkeit des Urteils verbunden sein kann (vgl. für den Fall des § 895 ZPO etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010, 124, 125; MüKo-ZPO/Krüger, 3. Aufl., § 709 Rn. 7).
  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64

    Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Denn es stand den Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zwar frei zu vereinbaren, welche - nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 2 BGB selbstständig übertragbaren - Ansprüche des veräußernden Gesellschafters bzw. welche Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollten, wobei dies auch und gerade für die aus der Vergangenheit herrührenden gilt (vgl. etwa BGHZ 45, 221 ff.; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 50; Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 307 ff.).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
    Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 - II ZB 11/04 - Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Während jedoch mitgliedschaftliche Vermögensrechte, die dem Abspaltungsverbot nach den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 1 BGB unterliegen, nicht von der Mitgliedschaft gelöst und damit selbständig übertragen werden können, sind nach § 717 Satz 2 BGB sämtliche Vermögensrechte, wozu auch der Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der KG zählt, selbständig übertragbar (vgl. auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2012 14 U 19/12; Lieder in Oetker, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 109 Rz 20).
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