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   OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17   

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OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17 (https://dejure.org/2020,43350)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.07.2020 - 9 W 1/17 (https://dejure.org/2020,43350)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 9 W 1/17 (https://dejure.org/2020,43350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 305 AktG, § 327a AktG, §§ 327aff AktG, § 17 Abs 1 SpruchG, § 61 Abs 1 FamFG
    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die Zulässigkeit der Beschwerde; Prüfungskompetenz des Gerichts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (60)

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Ob die Abfindung unangemessen ist und deshalb eine Änderung des angebotenen Abfindungsbetrages erforderlich wird, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 78).

    Allein entscheidend ist, dass es seiner Schätzung eine ausreichende Grundlage verschafft (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 89; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014- 20 W 3/12, juris Rn. 80 mwN.).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

    Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden, wie auch die Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 79).

    Die Klärung dieser fachwissenschaftlichen Streitfragen muss aber der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre überlassen bleiben und kann nicht zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 97; ähnlich bereits: KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07, KGR Berlin 2009, 658 f.).

    Entscheidend allein ist, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung des Anteilswerts geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81).

    Im Hinblick auf die festzustellende Uneinigkeit innerhalb der Wirtschaftswissenschaft und Bewertungspraxis über die bei der Bestimmung der anzuwendenden Methodik und der absoluten Höhe der Marktrisikoprämie (hierzu auch Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) kann ein Wert, der genau den Mittelwert der vom FAUB vertretenen Wertspanne - die auf einer Auswertung der unterschiedlichen Lehr- und Forschungsmeinungen in der Wirtschaftswissenschaft beruht - bildet, schlechterdings nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 109).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Schätzung, ob und in welcher Höhe Preissteigerungen abgewälzt und darüber hinaus Mengen- und Strukturveränderungen entsprechend des konkreten Wachstumspotentials zu erwarten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 140 mwN,; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).

    Es begegnet entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführer keinen generellen methodischen Bedenken, den Wachstumsabschlag mit 1, 0 % niedriger als die Inflationsrate anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 136 ff.).

    Auch aus Rechtsgründen besteht kein Anlass, den Wachstumsabschlag grundsätzlich oberhalb der Inflationsrate anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 138).

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2015 - 26 W 9/14

    Festsetzung der angemessenen Abfindung zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Gründen diese auf richtigen und vollständigen Informationen, bauen sie an daran orientierten realistischen Annahmen auf und sind sie in sich widerspruchsfrei, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere - ebenfalls lediglich vertretbare, aber keineswegs zwingende Annahmen des Bewertungsgutachters oder des Gerichts ersetzt werden (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550, und vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, juris Rn. 73; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724, 726; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330).

    Bei der Schätzung des Unternehmenswertes im gerichtlichen Spruchverfahren ist daher grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06, OLGR 2009, 897; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330 m.w.N.).

    Zur Erstellung einer eigenen Planung ist weder der Unternehmensbewerter noch ein anderer Verfahrensbeteiligter befugt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330).

    Ändern die geschäftsführenden Personen auf Veranlassung des Bewerters die Planung, ist fortan die neue Planung im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann im gerichtlichen Spruchverfahren zugrunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12, AG 2013, 840, 843; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330).

    Plankorrekturen, die von den geschäftsführenden Personen ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des üblichen Planungsprozesses vorgenommen worden und nicht nachhaltig sind, sind allerdings im Bewertungsprozess wieder rückgängig zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 12a W 2/15, juris Rn. 35, jew. m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Denn Ziel der gesetzlichen Konzeption über die Bestellung des sachverständigen Prüfers war es, die spätere gerichtliche Prüfung des angemessenen Ausgleichs möglichst überflüssig zu machen, das Spruchverfahren dementsprechend also durch eine "vorgezogene Beweisaufnahme" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 26 W 7/09, juris Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 42) zu entlasten (BT-Drs. 12/669, S. 178; s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. u.a. Beschluss vom 5.Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 148), der sich der Senat weiterhin anschließt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 - sub III.A.), kann das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten dann eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bieten, wenn es auf im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten (Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 4) sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 21).

    Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 138).

    (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 212 und Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 141) Vor diesem Hintergrund musste dem von dem Beschwerdeführer zu 5 vertretenen Ansatz, die Barabfindung müsse dem stichtagsbezogenen anteiligen Veräußerungswert bei einem hypothetischen Verkauf der ... an einen meistbietenden Investor bzw. dem anteiligen Buchwert entsprechen, nicht weiter nachgegangen werden.

    Gründen diese auf richtigen und vollständigen Informationen, bauen sie an daran orientierten realistischen Annahmen auf und sind sie in sich widerspruchsfrei, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere - ebenfalls lediglich vertretbare, aber keineswegs zwingende Annahmen des Bewertungsgutachters oder des Gerichts ersetzt werden (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550, und vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, juris Rn. 73; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724, 726; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330).

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Neutralität und Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers hatte (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 20).

    Zum anderen kann dem aber unter Berücksichtigung des Bewertungsziels auch durch die Vornahme sachgerechter Zu- bzw. Abschläge im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hinreichend Rechnung getragen werden (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. u.a. Beschluss vom 5.Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 148), der sich der Senat weiterhin anschließt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 - sub III.A.), kann das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten dann eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bieten, wenn es auf im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten (Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 4) sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 21).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve für festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (Staatsanleihen) auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, NJW-RR 2014, 573 ff. m.w.N. und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12, beck-online, Rn. 67); ein solches Vorgehen, das den Empfehlungen des IDW entspricht, stellt jedenfalls eine anerkannte und gebräuchliche (Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO. § 34 Rn. 139 f.) und daher im Spruchverfahren nicht zu beanstandende Methode dar.

    Eine Festlegung auf einen empirisch exakten und einzig "richtigen" Wert ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft noch immer nicht möglich (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08, juris Rn. 222 ff).

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Danach ergibt sich der Unternehmenswert in erster Linie aus den zu schätzenden zukünftigen Erträgen des betroffenen Unternehmens jeweils abgezinst mit dem Kapitalisierungszinssatz; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind anschließend hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 20).

    Gründen diese auf richtigen und vollständigen Informationen, bauen sie an daran orientierten realistischen Annahmen auf und sind sie in sich widerspruchsfrei, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere - ebenfalls lediglich vertretbare, aber keineswegs zwingende Annahmen des Bewertungsgutachters oder des Gerichts ersetzt werden (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550, und vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, juris Rn. 73; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724, 726; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330).

    Hierauf basiert entsprechend der ihm entzogene Wert seines Unternehmensanteils (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550).

    Unter Berücksichtigung der Kontrolle durch den sachverständigen Prüfer und der erheblichen Kosten, die der Antragsgegnerin im Falle einer im gerichtlichen Spruchverfahren evtl. erforderlich werdenden Neubewertung erwachsen, ist zudem ein Anreiz zu einer systematischen Unterbewertung im Regelfall kaum plausibel (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Maßgeblich ist der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu haben (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, NJW 1998, 1866; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 73; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765).

    Im Ergebnis kann der "wirkliche" bzw. "wahre" Wert eines Unternehmens - abhängig von Methodenwahl und Bewertungsansatz - folglich nur als Wertspanne verstanden werden (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 3Z BR 071/00, AG 2006, 41, 42; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 3 mwN.).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

    Unzulässig ist schließlich, an Stelle der unternehmerischen Prognose eine ex-post-Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 40; Paulsen aaO. Rn. 96).

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Diese Methode stellt eine für die Schätzung des Unternehmenswertes (§ 287 ZPO) grundsätzlich von der Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannte und geeignete Bewertungsmethode dar (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 29 ff und vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, beck-online Rn. 36 f).

    Vielmehr ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz zu ermitteln (Paulsen aaO. § 305 Rn. 109; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 101).

    a) cc) - m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn 107).

    Ein Wachstumsabschlag von 1, 0 % repräsentiert entgegen der von Antragstellerseite unter Verweis auf Literaturmeinungen und Einzeluntersuchungen vorgebrachten Behauptung zudem keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende, wenngleich unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibende Erträge (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 191, und vom 17. Oktober 2011 - 20W 7/11, juris Rn. 434; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, juris Rn. 109 ff., OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 131 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 I-26 W 17/13 AktE, juris Rn. 60).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Ist aber keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11-, juris Rn. 184).

    Schon gar nicht können die Antragsteller bzw. Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode zu ermitteln und anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 312).

    (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 212 und Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 141) Vor diesem Hintergrund musste dem von dem Beschwerdeführer zu 5 vertretenen Ansatz, die Barabfindung müsse dem stichtagsbezogenen anteiligen Veräußerungswert bei einem hypothetischen Verkauf der ... an einen meistbietenden Investor bzw. dem anteiligen Buchwert entsprechen, nicht weiter nachgegangen werden.

    Dieser Zuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 287; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2016, 20 W 5/14, juris Rn. 94; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, 31 Wx 211/13, juris Rn. 10 sowie Beschluss vom 5. Mai 2015, 31 Wx 366/13, juris Rn. 95).

    OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].Die Unabhängigkeit der Prüferin wird weder hierdurch noch durch das parallele Tätigwerden von ihr und ... als Bewertungsgutachterin in Frage gestellt (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04, juris Rn. 139] und OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 43).

    Vielmehr hat sie nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 -, juris Rn. 113, und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92).

    Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten und vom Prüfer akzeptierten Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 94).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17
    Diese sind ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet; nur im seltensten Fall treffen sie exakt so zu, wie vorhergesagt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08, juris Rn. 137).

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Planjahre 2012 bis 2016) nachgelagerten Phase (ewige Rente, ab 2017) ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08, juris Rn. 196 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 60; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO. § 34 Rn. 137).

    Eine Festlegung auf einen empirisch exakten und einzig "richtigen" Wert ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft noch immer nicht möglich (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08, juris Rn. 222 ff).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gültigkeit des Stichtagsprinzips; Ermittlung

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • KG, 14.01.2009 - 2 W 68/07

    Aktienrechtliches Squeeze-out: Überprüfung der Unternehmensbewertung im

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • OLG Zweibrücken, 14.08.2018 - 9 W 4/14

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gasanstalt Kaiserslautern AG ohne

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 26 W 10/15

    Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren; Höhe der zu berücksichtigenden

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 12 W 136/04

    Unternehmenszusammenschluss: Bewertung von Vorzugsaktien bei der Bemessung des

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • KG, 31.07.2009 - 2 W 255/08

    Spruchverfahren: Anforderungen an eine Bewertungsrüge

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2016 - 26 W 3/16

    Zulässigkeit der Beschwerde in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist deshalb - auch im Hinblick auf den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz - nur dann einzuholen, wenn gleichwohl noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 08.06.2020 - I-26 W 7/20 [AktE], AG 2020, 673, 675, juris Rn. 30; Beschl. v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 [AktE], WM 2019, 2319, 2320 f., juris Rn. 40; Beschl. v. 17.12.2015 - I-26 W 22/14 [AktE], AG 2016, 504, 505 f., juris Rn. 38 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 157; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 46).

    Entwicklungen, die erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind, dürfen bei der Bewertung des Ertragswertes lediglich ausnahmsweise dann herangezogen und berücksichtigt werden, wenn sie am Bewertungsstichtag bereits angelegt und absehbar waren (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 40; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 167).

    Das von der Bewertungsgutachterin herangezogene (Tax-)CAPM ist - ungeachtet teilweise vehementer Kritik in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur - ein in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis grundsätzlich anerkanntes Modell zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. OLG München, Beschl. v. 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 31; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2019 - 20 W 27/18, juris Rn. 70; Senat, Beschl. v. 06.09.2018 - I-26 W 1/18 [AktE], juris Rn. 48; v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 [AktE], juris Rn. 78).

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nur prüfen darf, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.; a.A. OLG Zweibrücken, Beschl. V. 02.07.2020 - 9 W 1/17, AG 2021, 29, 30).
  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Weder haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, dass die von der Gesellschaft gewählte Bewertungsmethode vom Gericht beibehalten wird, noch ist der Prüfungsumfang des Gerichts darauf beschränkt, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, NZG 2013, 897; a.A. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, AG 2021, 29, 30).
  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Diesem Prüfungsauftrag wird das Gericht nicht gerecht, wenn es nur überprüft, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung (noch) vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, a.a.O.; a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - 9 W 1/17, AG 2021, 29, 30).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (so auch OLG München, Beschluss v. 13.04.2021 - 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19 Rn. 93 ff., aaO; OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.11.2020 - 21 W 76/19 Rn. 56, AG 2021, 275 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 2.07.2020 - 9 W 1/17 Rn. 78, AG 2021, 29 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.08.2018 - 20 W 1/13 Rn. 97; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.05.2016 - 12a W 2/15 Rn. 68, juris).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

    Zum einen ist eine Rundung auf ¼-Prozentpunkte, da sie den aktuellen IDW-Empfehlungen entspricht, üblich und als solche nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17 , sub. Ziffer II.C.2.c. c.a.); OLG München, Beschluss vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, juris Rn. 50 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15, juris Rn 77 ff).
  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Der in § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 26 FamFG normierte Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in Spruchverfahren zur Einholung eines Bewertungsgutachtens erst dann, wenn trotz ergänzender Stellungnahmen des gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers weiterer Aufklärungsbedarf besteht und eine Klärung angesichts der Umstände zu erwarten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020, 9 W 1/17, AG 2021, 29 [juris Rn. 46, 55]; OLG München, AG 2019, 659 [juris Rn. 81 - 84]; Beschluss vom 13. November 2018, 31 Wx 372/15, AG 2019, 401 [juris Rn. 97 f.]; Beschluss vom 5. Mai 2015, 31 Wx 366/13, AG 2015, 508 [juris Rn. 95]; Beschluss vom 18. Februar 2014, 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 [juris Rn. 10]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2. Mai 2011, 21 W 3/11, AG 2011, 828 [juris Rn. 41 f.]; Drescher in BeckOGK, SpruchG § 8 Rn. 14 f. m. w. N.).
  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Insbesondere bleibt es dabei, dass dem Gericht im Spruchverfahren keine umfassende Neubewertung des Unternehmens und der Abfindung unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen obliegt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 -- 9 W 1/17 --, Rn. 46, juris) und dass die Ermittlung des "wahren" Werts einer Aktie ohnehin illusorisch erscheint.
  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

    Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. Juli 2020 - 9 W 1/17 -, Rn. 55, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

    Das von der Bewertungsgutachterin und ihr folgend vom Sachverständigen herangezogene (Tax)CAPM ist - ungeachtet teilweise vehementer Kritik in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur - ein in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis grundsätzlich anerkanntes Modell zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 43 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 31; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2019 - 20 W 27/18, juris Rn. 70).
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