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   OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01   

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https://dejure.org/2001,16244
OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01 (https://dejure.org/2001,16244)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.06.2001 - 6 WF 62/01 (https://dejure.org/2001,16244)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05. Juni 2001 - 6 WF 62/01 (https://dejure.org/2001,16244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1693
    Eingreifen des Familiengerichts bei elterlicher Sorge wegen Verhinderung der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01
    Ebenso anerkannt ist, dass der Begriff der erforderlichen maßregeln im Sinne von § 1693 BGB die Anordnung einer Pflegschaft und damit auch einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB umfasst (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 489 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01
    Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2, 81 c Abs. 3 StPO überhaupt ein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den minderjährigen B. besteht (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., Rdn. 20 zu § 52 StPO Stichwort "Ausschluss des gesetzlichen Vertreters", m.w.N.; BayObLG, FamRZ 1998, 257 f. = NJW 1998, 614 f.; vgl. auch Anmerkung von Gutowski, FamRZ 1998, 1330 f.).
  • OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach §

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnungen setzt ein bestehendes Regelungsbedürfnis voraus, das nur dann und nur insoweit bejaht werden kann, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde {Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 30; Zöller-Philippi, aaO. § 620 Rz. 5; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 180; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 72 ff, 73).
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