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   OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19   

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OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19 (https://dejure.org/2020,8218)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.01.2020 - 5 U 68/19 (https://dejure.org/2020,8218)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 5 U 68/19 (https://dejure.org/2020,8218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 286 BGB, § 288 BGB
    Erwerb eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens VW Passat 2.0 TDI mit Motor EA 189: Haftung des Fahrzeugherstellers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Rückabwicklung unter Anrechnung gezogener Nutzungen; Verzinsung des Ersatzbetrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189; Durch Täuschung zum Vertragsschluss veranlasster Käufer; Kein Verstoß eines Ersatzbegehrens gegen Treu und Glauben wegen einer erzwungenen Nachbesserung

  • rechtsportal.de

    BGB § 826 ; BGB § 31 ; BGB § 242
    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f. OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517).

    Da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zeitpunkt des Entstehens der "ungewollten" Verbindlichkeit ankommt, ist das erst Jahre später aufgespielte Softwareupdate unerheblich (wie hier OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518; BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 157 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur im Anschluss daran teilweise in den "Dieselskandal"-Fällen eine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung nach § 849 BGB bejaht wird (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; vgl. im Übrigen die Nachweise aus der landgerichtlichen Rechtsprechung bei Riehm NJW 2019, 1105, 1109), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Eine Bestrafungs- oder Abschreckungsfunktion in dem Sinne, dass dem Geschädigten mehr zugesprochen wird, als ihm an Schaden entstanden ist, um auf diese Weise einen potentiellen Schädiger "abzuschrecken", ist dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht hingegen auch im Rahmen der Regelungen über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen grundsätzlich fremd (zutreffend OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    In der gebotenen Gesamtschau dieser Umstände sieht der Senat die Kenntnis auch des Vorstandsvorsitzenden wie vom Kläger behauptet ohnehin als erwiesen an (ähnlich OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f. OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518; BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 157 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f. OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Es liegt schon unabhängig von solchen individuellen Motiven nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass kein verständiger Käufer ein Fahrzeug kauft, das schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen aufgrund von Manipulationen des Herstellers nicht genügt, dessen Typengenehmigung durch diese Manipulationen erschlichen wurde und das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Form der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweist (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.).

    Denn diese erwarben ein mit einem Sachmangel versehenes Fahrzeug (vgl. BGH WM 2019, 424, 426 f.), wobei der Beklagten als Hersteller dieser Sachmangel bekannt war und nicht nur gezielt verschwiegen wurde, sondern über dessen Nichtvorliegen auch gezielt getäuscht wurde.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um die körperliche Übereignung von Geldscheinen oder um die Überweisung von Buchgeld handelt, auch für Geld, da der Sachbegriff des § 849 BGB nicht auf körperliche Sachen beschränkt ist (zum Ganzen BGH NJW 2008, 1084; NJW 2018, 2479, 2482 m.w.N.).

    Der Vorschrift kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden (BGH NVwZ 1994, 409, 410; NJW 2018, 2479, 2482).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Deren Haftung aus § 826 BGB setzt vielmehr voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH NJW-RR 2012, 404; NJW 2017, 250, 251).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die für eine Haftung der juristischen Person erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert zumindest bei einem der verfassungsmäßig berufenen Vertreter im vorgenannten Sinne vorliegen müssen und sich diese Elemente nicht durch ein "mosaikartiges" Zusammensetzen der bei verschiedenen Mitarbeitern oder verfassungsmäßig berufenen Vertretern vorhandenen Einzelkenntnisse konstruieren lassen, wenn diese Einzelkenntnisse für sich genommen die erforderliche Kenntnis von der Verwerflichkeit des Handelns nicht ergeben (BGH NJW 2017, 250, 252 f.).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, wobei stets eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 68, 77 f.; BGH NJW 2004, 2668, 2270; NJW 2014, 383, 384; NJW 2014, 1380; je m.w.N.).

    Schon eine solche Verpflichtung stellt daher unter den dargelegten Voraussetzungen den gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH NJW-RR 2005, 611, 612; NJW 2014, 383, 386; NJW-RR 2015, 275, 276; je m.w.N.).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.01.2020 - 5 U 68/19
    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht ausgeschlossen, wenn eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes dies erfordert (BGHZ 98, 212, 217 f.; BGH NJOZ 2008, 2780, 2785; NJW-RR 2015, 275, 276 m.w.N.).

    Schon eine solche Verpflichtung stellt daher unter den dargelegten Voraussetzungen den gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH NJW-RR 2005, 611, 612; NJW 2014, 383, 386; NJW-RR 2015, 275, 276; je m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 28.09.1993 - III ZR 91/92

    Verzinsung entgangenen Gewinns aus einer amtspflichtwidrig verhinderten

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • LG Berlin, 28.06.2022 - 102 O 61/22

    Kennzeichnung von Werbung im Newsletter

    Darin lag eine wesentliche Abweichung zu dem vom Kammergericht zum Geschäftszeichen 5 U 68/19 am 13. November 2020 entschiedenen Fall, auf den sich die Antragsgegnerin - auch mit den im Termin vom 28. Juni 2022 überreichten Ausdrucken der damals verfahrensgegenständlichen Werbung - bezogen hat.
  • OLG Bamberg, 08.07.2020 - 8 U 285/19

    Schadensersatz wegen unzulässig eingebauter Motorsteuerungssoftware (sog.

    Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da die Klägerin zwar einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises weggegeben hat, sie dafür im Gegenzug aber den streitgegenständlichen Pkw X. ... erworben und erhalten hat, den sie anschließend jederzeit nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat (OLG Bamberg, Urteil vom 17.03.2020, Az.: 5 U 154/19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris Rn. 99; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, Az. 5 U 1218/18, juris Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris Rn. 137 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 06.04.2020, Az. 21 U 3039/19, juris Rn. 74 ff.; a.A.: OLG Oldenburg, Urteil vom 2.10.2019, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; Az. 5 U 47/19, OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.01.2020, Az. 5 U 68/19, BeckRS 2020, 6172; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18, juris Rn. 29; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2020, Az. 4 U 139/19, juris Rn. 60).
  • LG Berlin, 28.06.2022 - 28.06.2022
    Darin lag eine wesentliche Abweichung zu dem vom Kammergericht zum Geschäftszeichen 5 U 68/19 am 13. November 2020 entschiedenen Fall, auf den sich die Antragsgegnerin - auch mit den im Termin vom 28. Juni 2022 überreichten Ausdrucken der damals verfahrensgegenständlichen Werbung - bezogen hat.
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