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   OLG Zweibrücken, 07.07.2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16   

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https://dejure.org/2016,21580
OLG Zweibrücken, 07.07.2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16 (https://dejure.org/2016,21580)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.07.2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16 (https://dejure.org/2016,21580)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16 (https://dejure.org/2016,21580)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Besondere wissenschaftliche Bedeutung eines Ausgrabungsgegenstandes

  • ra.de
  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Unterschlagung: Inbesitznahme und Behalten der auf einem fremden Grabungsgrundstück in Rheinland-Pfalz ausgegrabenen antiken Fundstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LDSchG Rheinland-Pfalz § 20
    Besondere wissenschaftliche Bedeutung eines Ausgrabungsgegenstandes

  • rechtsportal.de

    LDSchG Rheinland-Pfalz § 3
    Besondere wissenschaftliche Bedeutung eines Ausgrabungsgegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Schatzsucher - Hobby-Archäologe wird wegen Unterschlagung angeklagt, weil er wertvolle Fundstücke behielt

  • wormser-zeitung.de (Pressemeldung, 18.08.2016)

    Barbarenschatz-Prozess wird neu aufgerollt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.07.2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16
    Die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.1994 - 8 U 1801/93, juris sowie zu der ähnlich lautenden Vorschrift des § 23 LDSchG Baden-Württemberg: BVerfG NJW 1988, 2593) nimmt mit dieser Formulierung Bezug auf die besondere Bedeutung, die dem von der Regelung betroffenen Kulturdenkmal gerade für die Forschung zukommt.
  • OLG Koblenz, 16.09.1994 - 8 U 1801/93
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.07.2016 - 1 OLG 1 Ss 37/16
    Die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.1994 - 8 U 1801/93, juris sowie zu der ähnlich lautenden Vorschrift des § 23 LDSchG Baden-Württemberg: BVerfG NJW 1988, 2593) nimmt mit dieser Formulierung Bezug auf die besondere Bedeutung, die dem von der Regelung betroffenen Kulturdenkmal gerade für die Forschung zukommt.
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