Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 07.08.2018 - 1 Ws 159/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 115 Abs 1 StPO, § 8 Abs 2 StrEG, § 2 Abs 1 StrEG
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- strafrechtsiegen.de
Entschädigung für Untersuchungshaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StrEG § 2 Abs. 1; StPO § 115 Abs. 1
Entschädigungsfähigkeit der Vorführung nach § 115 StPO gemäß § 2 StrEG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beginn der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft bei Ergreifung aufgrund Haftbefehls
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 15.03.2018 - 1 Ks 7118 Js 11798/16
- OLG Zweibrücken, 07.08.2018 - 1 Ws 159/18
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris).aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).