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OLG Zweibrücken, 08.01.1986 - 2 U 21/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer Sicherungsübereignung ; Vereinbarung eines Leihverhältnisses als Besitzkonstitut ; Besitz des Kraftfahrzeugbriefes; Auskehrung des Versteigerungserlöses
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Versteigerung einer sicherungsübereigneten Sache durch den reparierenden Werkunternehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 28.02.1985 - 3 O 301/84
- OLG Zweibrücken, 08.01.1986 - 2 U 21/85
Papierfundstellen
- VersR 1987, 209
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.01.1986 - 2 U 21/85
In der Entscheidung BGHZ 34, 122, 133 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59] ist der Verwendungsanspruch nach § 994 BGB auf den unrechtmäßigen Besitzer beschränkt und ein solcher Anspruch dann verneint worden, wenn und solange sich die Berechtigung des Werkunternehmers zum Besitz der Sache in einer ununterbrochenen Legitimationskette über den Besteller (vorliegend also die Fahrzeughalterin, möglicherweise darüber hinaus auch deren Ehemann) auf den Eigentümer zurückführen läßt. - BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 146/59
gesetzliche Pfandrechte - § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.01.1986 - 2 U 21/85
Seit der Entscheidung BGHZ 34, 153 ist höchstrichterlich anerkannt (und bisher nicht aufgegeben worden), daß "kraft guten Glaubens ... ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht erworben werden (kann)".
- BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86
Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche …
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in JZ 1986, 341) hat von dem Versteigerungserlös die Reparaturaufwendungen der Beklagten abgesetzt und daher unter Klagabweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten nur noch in Höhe von 1 572, 24 DM aufrechterhalten.