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   OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00   

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https://dejure.org/2001,2870
OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00 (https://dejure.org/2001,2870)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.02.2001 - 3 W 266/00 (https://dejure.org/2001,2870)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 3 W 266/00 (https://dejure.org/2001,2870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einwilligung; Elternteil; Ersetzung; Vormund; Vormundschaftsgericht; Adoption; Kind; Mord; Totschlag

  • Judicialis

    BGB § 1748 Abs. 1

  • RA Kotz

    Wer die Mutter seines Kindes tötet, erhält nicht das Sorgerecht für sein Kind!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 Abs. 1
    Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund - vorsätzliche Tötung der Kindesmutter durch Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption seines Kindes gem. § 1748 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 113
  • FamRZ 2001, 1730
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00
    Nach § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB muss (vgl. Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl. § 1748 Rdnr. 12) das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines Elternteils - hier des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 776; 1994, 903, 904; FamRZ 1997, 514, 515) - in die Adoption ersetzen, wenn die Verletzung der Pflichten dieses Elternteils gegenüber dem Kind besonders schwer ist und es voraussichtlich dauernd nicht mehr seiner Obhut anvertraut werden kann.

    1a Z 81/88">NJW-RR 1990, 776, 777; 1994, 903, 904) - rechtsfehlerfrei die sachlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht.

    Denn die genannten Personen sind vom Vormundschaftsgericht wenige Monate vor der Entscheidung des Landgerichts angehört worden (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 936, 937; NJW-RR 1994, 903, 904).

  • BayObLG, 13.02.1990 - BReg. 1a Z 81/88

    Entführung der eigenen Kinder durch den Vater als eine die Ersetzung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00
    Nach § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB muss (vgl. Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl. § 1748 Rdnr. 12) das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines Elternteils - hier des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 776; 1994, 903, 904; FamRZ 1997, 514, 515) - in die Adoption ersetzen, wenn die Verletzung der Pflichten dieses Elternteils gegenüber dem Kind besonders schwer ist und es voraussichtlich dauernd nicht mehr seiner Obhut anvertraut werden kann.

    Dies ist bei Straftaten, die ein Elternteil gegenüber einem Dritten verübt hat, dann der Fall, wenn die Tat konkrete und schwerwiegende Auswirkungen für das Kind hat (BayObLGZ 1978, 105, 109; BayObLG StAZ 1979, 13, 15; DAVorm 1981, 131, 137; NJW-RR 1990, 776).

    Dass es zwischenzeitlich die Ereignisse verdrängt hat und die Erinnerung an die leibliche Mutter verblasst ist, ändert an dem Eintritt eines endgültigen schwerwiegenden Nachteils, dem Verlust der eigenen Mutter, nichts (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1990, 776, 777).

  • BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83

    Anhörung; Persönliche; Termin; Erscheinen; Fernbleiben; Ausbleiben; Eltern;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00
    Im Verfahren nach § 1748 BGB stehen sich aber als Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen das Kind auf der einen und der die Einwilligung verweigernde Elternteil auf der anderen Seite gegenüber (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 68 VI 9); denn es handelt sich um ein gesondertes, vom Verfahren auf Annahme als Kind, das gemäß § 1752 BGB einen Antrag des Annehmenden (hier der Vormünder) voraussetzt, zu trennendes Zwischenverfahren, dessen durch den Antrag des Kindes bestimmter Verfahrensgegenstand allein die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ist (BayobLG FamRZ 1984, 201, 202; Staudinger/Frank aaO § 1748 Rdnrn. 58, 62; Soergel/Liermann aaO § 1748 Rdnr. 46; Finger FuR 1990, 183, 191).

    Insbesondere bedurfte es hier keiner nochmaligen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) sowie - jedenfalls im Blick auf die Familienpflege (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 201, 202; Gennhuber/Coester-Waltjen aaO) - der Vormünder gemäß den §§ 50 a Abs. 2 und 4, 50 c, 55 c, 50 b Abs. 1 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 1990 - 3 W 83/90; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1294, 1295).

  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Der gem. § 1748 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag des Kindes, der durch den Vormund wirksam vertreten worden ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1730), liegt vor.
  • LG Cottbus, 09.08.2006 - 7 T 14/06

    Adoption eines minderjährigen Kindes: Ersetzung der Einwilligung des leiblichen

    Dies ist bei Straftaten, die ein Elternteil gegenüber einem Dritten verübt, dann der Fall, wenn die Tat konkrete und schwerwiegende Auswirkungen für das Kind hat (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 113).

    Diese Prognose muss den Umständen entnommen werden, vor allem der Art und Schwere der Pflichtverletzung, der Persönlichkeit des Elternteils und der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 113).

    Nach Ansicht der Kammer kommt es im Fall des groben Pflichtverstoßes i.S.d. § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Annahme dem betroffenen Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (so auch BayObLG FamRZ 1989, 429; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 113; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 585).

  • OLG Brandenburg, 15.03.2007 - 11 Wx 43/06

    Ersetzung der Einwilligung leiblichen Vaters zur Adoption nach dessen

    Das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis (Art. 6 Abs. 2 GG) der Ersetzung der Einwilligung an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden und nur in ganz eindeutigen Fällen zulässig ist (vgl. BverfG FamRZ 1988, 807, Beschl. v. 08.02.2001, Az.: 3 W 266/00 m.w.N.) - rechtsfehlerfrei die sachlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht.

    Als besonders schwere Pflichtverletzung ist ein elterliches Fehlverhalten anzusehen, das im Verhältnis zum Kind einem kriminellen Vergehen gleichkommt (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 113/114 m.w.N.).

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