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   OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11   

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OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11 (https://dejure.org/2012,20384)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.07.2012 - 7 U 302/11 (https://dejure.org/2012,20384)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Juli 2012 - 7 U 302/11 (https://dejure.org/2012,20384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 823 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a SchlG RP, § 15a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPOEG
    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz: Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsansprüchen

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 169/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfallen bei Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Ob die Ermächtigung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO eine entsprechend weite Auslegung ihres Anwendungsbereichs und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, hier § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG, deckt und nicht nur dem Wortlaut des § 15 a EGZPO folgend _Ansprüche & und nach § 906 BGB&_ im Sinne der in den genannten Vorschriften selbst normierten Ansprüche erfasst, sondern auch solche Ansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen ergeben, sodass neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB, Aufwendungsersatzansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB oder aus GoA in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften und ebenso der nachbarliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Schlichtung unterliegen könnten, ist streitig (vgl. zum Streitstand betreffend Ansprüche _aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 & BGB_ BGH NJW-RR 2009, 1238 m.w.N.; Auslegung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO dort wie auch in BGH NZM 2012, 435 offen gelassen).

    a) Dies folgt nicht aus den Urteilen des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2009 (NJW-RR 2009, 1238) und vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435).

    Der Bundesgerichtshof geht für Nordrhein-Westfalen von derselben Rechtslage aus , wie er sie für Hessen herausgearbeitet hat (BGH MDR 2012, 579; NJW-RR 2008, 1662), nämlich dass ein Schlichtungsversuch nicht für Zahlungsklagen vorgesehen sei, weil der Landesgesetzgeber mit der gleichen Begründung wie in Hessen die Regelung zur Einbeziehung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 600, 00 EUR aufgehoben habe.

    Dies konnte in den bisherigen Entscheidungen (BGH Urt. vom 10. Juli 2009, Az.: V ZR 69/08; Urt. vom 2. März 2012, Az.: V ZR 169/11) offen bleiben.

  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Ob die Ermächtigung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO eine entsprechend weite Auslegung ihres Anwendungsbereichs und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, hier § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG, deckt und nicht nur dem Wortlaut des § 15 a EGZPO folgend _Ansprüche & und nach § 906 BGB&_ im Sinne der in den genannten Vorschriften selbst normierten Ansprüche erfasst, sondern auch solche Ansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen ergeben, sodass neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB, Aufwendungsersatzansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB oder aus GoA in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften und ebenso der nachbarliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Schlichtung unterliegen könnten, ist streitig (vgl. zum Streitstand betreffend Ansprüche _aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 & BGB_ BGH NJW-RR 2009, 1238 m.w.N.; Auslegung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO dort wie auch in BGH NZM 2012, 435 offen gelassen).

    a) Dies folgt nicht aus den Urteilen des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2009 (NJW-RR 2009, 1238) und vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435).

    Dies konnte in den bisherigen Entscheidungen (BGH Urt. vom 10. Juli 2009, Az.: V ZR 69/08; Urt. vom 2. März 2012, Az.: V ZR 169/11) offen bleiben.

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Dieselben Überlegungen wie bei der objektiven Klagehäufung sind maßgeblich für die Frage, ob das Schlichtungserfordernis aufgrund einer subjektiven Klagehäufung entfallen kann (BGH NJW-RR 2010, 1725).

    Eine Nachholmöglichkeit nach Klageerhebung ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des § 15 a EGZPO sowie nach Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, durch eine konsequente Inanspruchnahme der Schlichtungsstellen Konflikte außergerichtlich rascher und kostengünstiger zu bereinigen und so auch die Entlastung der Justiz zu fördern, ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2010, 1725).

  • BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).

    Gemäß dieser Überlegung entfällt auch das Schlichtungserfordernis nicht, wenn ein schlichtungsbedürftiger Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird (BGH NJW-RR 2009, 1239).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).

    Eine Nachholmöglichkeit nach Klageerhebung ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des § 15 a EGZPO sowie nach Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, durch eine konsequente Inanspruchnahme der Schlichtungsstellen Konflikte außergerichtlich rascher und kostengünstiger zu bereinigen und so auch die Entlastung der Justiz zu fördern, ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2010, 1725).

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2005, 501).

    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH NJW-RR 2005, 501; NJW-RR 2000, 537).

  • BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98

    Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Denn erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im BGB findet (§§ 906 ff. BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt (BGH a.a.O.; NJW-RR 2000, 537).

    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH NJW-RR 2005, 501; NJW-RR 2000, 537).

  • OLG Saarbrücken, 30.08.2011 - 4 U 424/10

    Nachbarrechtlicher Feststellungsantrag: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    c) Danach kann als Anspruch wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen nicht nur der Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gelten, sondern darüber hinaus neben Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 BGB und Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 BGB ebenso der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Prütting-Schmidt, a.a.O. Rn. 121; das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bejahend auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.08.2011 _ 4 U 424/10).
  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 5 U 32/11

    Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Entsprechend hat das OLG Hamm mit Urteil vom 06.06.2011 (BeckRS 2011, 21895) für das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW entschieden, dass die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NRW, die wie die Streichung der entsprechenden Vorschrift in Hessen die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO herausnehmen sollte, dazu führe, dass bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auch im Nachbarrecht keine obligatorische Streitschlichtung mehr stattzufinden habe.
  • LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05

    (Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB unterliegt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
    Soweit das LG Mannheim für die entsprechende Vorschrift im baden-württembergischen Schlichtungsgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 2 a BWSchlG: _Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen_) ein Schlichtungserfordernis für den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ablehnt (LG Mannheim, Urt. v. 20.01.2006 _ 1 S 178/05, zit. n. juris), weil kein besonderes Bedürfnis bestehe, durch die analoge Anwendung den Ausgleich eines eingetretenen Schadens zwischen Nachbarn einer obligatorischen Streitschlichtung zuzuführen, würde sich diese Argumentation gegen jedwede Einbeziehung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen in die obligatorische Streitschlichtung richten und überzeugt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht.
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09

    Verbindlichkeit einer von einer Gütestelle ausgestellten Bescheinigung über die

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05

    Prozesshindernis bei unterlassenem Schlichtungsversuchs in Nachbarschaftssache -

  • OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07

    Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Hessen: Ansprüche wegen eines durch

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

  • BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02

    Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • AG Nürnberg, 09.04.2002 - 14 C 8577/01

    Keine Nachholung der Schlichtung

  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15

    Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog).

    Nach überwiegender Ansicht ist das der Fall (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 75; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Barth, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; Staudinger/Albrecht, BGB [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44; ähnlich auch BVerfGK 15, 127, 133).

  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 34/14

    Berufung in einem Nachbarrechtsstreit im Saarland: Unzulässigkeit der Klage wegen

    cc) § 37 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) AGJusG ist vorliegend ferner auch insoweit anwendbar, als die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 3 einen Zahlungsanspruch (Anspruch auf Schadensersatz) geltend macht (so auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.2012 - 7 U 302/11 -, juris; siehe auch Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris).
  • OLG Koblenz, 26.10.2012 - 5 W 590/12

    Zulässigkeit einer auf Deliktsrecht gestützten Klage unter Nachbarn;

    Stützt ein Nachbar sein Schadensersatzverlangen wegen Beschädigung einer Grenzeinrichtung unmittelbar auf § 823 Abs. 1 BGB , ist die Klage ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem rheinland - pfälzischen Landesschlichtungsgesetz zulässig - Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11.

    Unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11 - hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Streitschlichtung sei auch vor der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Nichtbeachtung der genannten Vorschriften obligatorisch.

  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17

    Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?

    Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn - zufällig - ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2017, EGZPO § 15a Rn. 31).
  • OLG Zweibrücken, 09.04.2015 - 6 U 3/14

    Erfordernis der Streitschlichtung bei Zahlungsklagen wegen Verstößen gegen

    Demgegenüber wird in weiten Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass auch solche vermögensrechtlichen Ansprüche der Schlichtung unterworfen sein können, die aus nachbarrechtlichen Vorschriften erwachsen (vgl. OLG Zweibrücken - 7. Zivilsenat - Urteil vom 09. Juli 2012 - 7 U 302/11 Rn 76ff - [...] m.w.N.; MüKo-Gruber ZPO 30. Aufl. 2014, § 15 a EGZPO Rn. 32).
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