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   OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83   

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https://dejure.org/1983,15259
OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83 (https://dejure.org/1983,15259)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.09.1983 - 3 W 84/83 (https://dejure.org/1983,15259)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. September 1983 - 3 W 84/83 (https://dejure.org/1983,15259)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 12.11.1981 - 3 W 96/81
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83
    Neben der Teilungserklärung ist eine Eintragungsbewilligung entbehrlich (Senatsbeschluß vom 12. November 1981, OLGZ 1982, 263 (266)).

    Allerdings kann die Teilungserklärung nur dann durch Anlage von Wohnungsgrundbüchern grundbuchmäßig vollzogen werden, wenn der Umfang des Sondereigentums entweder in der Erklärung selbst eindeutig beschrieben wird, oder wenn er sich - wie im vorliegenden Fall - aus dem gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 4 WEG der Erklärung beizufügenden Aufteilungsplan ergibt (Senatsbeschluß vom 12. November 1981 aaO).

  • BGH, 27.04.1979 - V ZR 175/77

    Beurkundungspflicht der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83
    Überdies bedarf die Teilungserklärung keiner Form, sie muß also zu ihrer materiellrechtlichen Wirksamkeit nicht beurkundet werden (BayObLG aaO; in dem vom BGH am 27. April 1979, NJW 1979, 1498 [= DNotZ 1979, 479 ] entschiedenen Fall mußte die Teilungserklärung als Bestandteil des Grundstückskaufvertrages beurkundet werden).
  • LG Regensburg, 28.10.1982 - 3 T 101/82

    Zur Bewertung von Straßengrund

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83
    (Leitsatz nicht amtlich) LG Regensburg, Beschluß vom 28.10.1982 - 3 T 101/82 Aus dem Tatbestand: Der Verweser der Notarstelle F. beurkundete am 7.12.1978 einen Grundstückstauschvertrag nebst Auflassung.
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Nachgereicht wurde der nunmehr bei den Grundakten befindliche Aufteilungsplan Nr. 1011/74. Er hat bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher sowie Eintragung des Wohnungseigentums vorgelegen und ist deswegen maßgeblich (vgl. KG JFG 15, 85, 86 f; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 874 Rdn. 6).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16

    Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Sollte das Grundbuchamt seine Beanstandung in dieser Weise verstanden wissen wollen, dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach inzwischen ganz herrschender Auffassung unter "Beifügen" des Aufteilungsplans sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung "als Anlagen" zur Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht eine Mitbeurkundung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG gemeint sein soll, sondern dies lediglich bedeuten soll, dass dem Eintragungsantrag zusammengehörende Urkunden - Eintragungsbewilligung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - beizufügen sind, das heißt, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden (vgl. Jennißen/Krause, a.a.O., § 7 Rz. 16; Staudinger/Rapp, BGB, Neub. 2005, § 7 WEG Rz. 15; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch, 5. Aufl., A III Rz. 29 f; Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 7 Rz. 93; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 3 Rz. 43; Hügel in BeckOK BGB, Stand: 15.06.2017, § 3 WEG Rz. 7; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "WEG" Rz. 98; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 7 Rz. 83; Hügel/Elzer, WEG, § 7 Rz. 22, je m. w. N.; KG ZMR 2015, 881; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 8; BayObLG Rpfleger 2003, 289; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242, je zitiert nach juris; vgl. auch DNotI-Report 1999, 17, unter Hinweis auf die seinerzeitige Gegenauffassung).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 112/02

    Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des

    Eine Mitausfertigung ist dann nicht zwingend erforderlich; wohl aber muss die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung verdeutlicht werden (OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242/243; offen gelassen OLG Karlsruhe ZMR 1993, 474/475).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2010 - 3 Wx 54/10

    Aufteilungsplan und gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte

    Der Begriff der "Anlage" im Sinne von § 7 Abs. 4 WEG bedeutet deshalb lediglich, dass dem Eintragungsantrag zusammengehörende Urkunden - Eintragungsbewilligung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - beizufügen sind, das heißt, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden (BayObLG DNotZ 2003, 275 m Anm. Schmidt; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242; Hügel in BeckOK Bamberger/Roth Stand 01.02.2010 WEG § 7 Rdz. 6; ders. in NotBZ 2003, 149; Staudinger-Rapp, a. a.O.; Riecke/Schmid/Schneider, WEG § 7 Rdz. 83; Demharter, a.a.O. Anh. § 3 Rdz. 43).
  • OLG München, 04.10.2013 - 34 Wx 174/13

    Wohnungsgrundbuch: Eintragung unter Bezugnahme auf einen die formellen

    Dass diese selbst Teil der Beurkundung sind, ist nicht notwendig (BayObLG FGPrax 2003, 57/58; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242/243 f.; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 7 Rn. 83).
  • OLG Zweibrücken, 12.09.1991 - 3 W 47/91
    Ihr diesbezügliches Antragsrecht ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, daß sich die frühere Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten des vorgesehenen zweiten Gebäudes fortgesetzt hat (vgl. nur Senat MittBayNot 1983, 242); als Bruchteilseigentümerin aber ist die Antragstellerin gemäß § 1011 BGB auch allein, d.h. ohne Zustimmung der anderen Bruchteilseigentümer berechtigt, Ansprüche aus dem Eigentum gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen.
  • OLG München, 09.11.1983 - Ds Not 1/83

    Zur Zulässigkeit einer Mißbilligung

    (Leitsatz des Einsenders) OLG Zweibrücken, Beschluß vom 9.9.1983 - 3 W 84/83 - mitgeteilt von Hans-Joachim Bauer, Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks zu je 1 /2 Anteil.
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