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   OLG Zweibrücken, 11.03.2019 - 1 Ws 314/18 Vollz   

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https://dejure.org/2019,6391
OLG Zweibrücken, 11.03.2019 - 1 Ws 314/18 Vollz (https://dejure.org/2019,6391)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.03.2019 - 1 Ws 314/18 Vollz (https://dejure.org/2019,6391)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. März 2019 - 1 Ws 314/18 Vollz (https://dejure.org/2019,6391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 134 OWiG, § 32a Abs 4 StPO, § 15 StPOEG, § 1 StPOEG§15uaAG RP, § 31a BRAO
    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Zulässigkeit der in elektronsicher Form eingereichten Rechtsbeschwerde

  • JurPC

    Keine Einreichung elektronischer Dokumente nach § 32a StPO ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • BRAK-Mitteilungen

    Einreichung elektronischer Dokumente in Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04

    Fehlerhafte Beschlussverwerfung wegen Unzulässigkeit bei fehlender

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.03.2019 - 1 Ws 314/18
    Denn der Verfahrensbevollmächtigte hat seine Empfangsbereitschaft dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Rahmen der Rechtsbeschwerdeschrift auf den Inhalt der ihm zugegangenen Ausfertigung eingelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 StR 429/04, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2006 - 10 A 11741/05

    Elektronische Signatur; Rechtsfolge bei Fehlen; Wahrung einer Frist

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.03.2019 - 1 Ws 314/18
    Es ist daher nicht geeignet, die Rechtsbeschwerdefrist zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05, juris Rn. 3).
  • OLG Koblenz, 22.08.2019 - 2 OLG 4 Ss 104/19

    Rechtsmitteleinlegung, Rheinland-Pfalz, qualifizierte elektronische Signatur ,

    Nach dieser Vorschrift können an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der StPO ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist (für alles: OLG Zweibrücken Beschl. v. 11.03.2019 - 1 Ws 314/18 Vollz, BeckRS 2019, 8025).
  • OLG Zweibrücken, 11.04.2019 - 1 OWi 2 SsRs 131/18

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit der

    Bis zu diesem Zeitpunkt sind elektronische Dokumente im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach dem OWiG daher weiterhin nach den Bedingungen des § 41a StPO a.F. einzureichen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 Ws 314/18 Vollz, juris Rn. 9).
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