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   OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14   

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https://dejure.org/2014,58897
OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14 (https://dejure.org/2014,58897)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.07.2014 - 3 W 22/14 (https://dejure.org/2014,58897)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 3 W 22/14 (https://dejure.org/2014,58897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2296 Abs 2 S 2 BGB, § 35 Abs 1 S 1 GBO, § 78c S 1 BNotO
    Grundbuchberichtigung: Nichtexistenz der Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchberichtigung - Nichtexistenz der Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Dass der Nachweis erbfolgerelevanter, insbesondere negativer Tatsachen auch durch andere Urkunden geführt werden kann, entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 43 m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 339 m.w.N.).
  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Es ist anerkannt, dass der die Berichtigung des Grundbuchs beantragende Erbe die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht nur durch Vorlegung der letztwilligen Verfügung oder des Erbscheins führen kann, sondern diese Vorlegung durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzen kann, wenn diese beim selben Amtsgericht geführt werden (BGH NJW 1982, 170; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.11.2013, 9 W 568/13, juris, BeckOK GBO/Kral GBO § 10 Rn. 5).
  • OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge unter Berücksichtigung eines einen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Die Erforderlichkeit des Nachweises des nichterfolgten, vertraglich vorbehaltenen Rücktritts vom Erbvertrag bejaht hat das OLG München (FamRZ 2012, 1007), verneint hingegen das OLG Düsseldorf (FamRZ 2013, 195; zum Streitstand vgl. auch Litzenburger, FD-ErbR 2013, 346364).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Die Erforderlichkeit des Nachweises des nichterfolgten, vertraglich vorbehaltenen Rücktritts vom Erbvertrag bejaht hat das OLG München (FamRZ 2012, 1007), verneint hingegen das OLG Düsseldorf (FamRZ 2013, 195; zum Streitstand vgl. auch Litzenburger, FD-ErbR 2013, 346364).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Dass der Nachweis erbfolgerelevanter, insbesondere negativer Tatsachen auch durch andere Urkunden geführt werden kann, entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 43 m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 339 m.w.N.).
  • OLG Jena, 26.11.2013 - 9 W 568/13

    Beglaubigte Abschrift des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
    Es ist anerkannt, dass der die Berichtigung des Grundbuchs beantragende Erbe die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht nur durch Vorlegung der letztwilligen Verfügung oder des Erbscheins führen kann, sondern diese Vorlegung durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzen kann, wenn diese beim selben Amtsgericht geführt werden (BGH NJW 1982, 170; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.11.2013, 9 W 568/13, juris, BeckOK GBO/Kral GBO § 10 Rn. 5).
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