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   OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05   

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https://dejure.org/2005,10589
OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05 (https://dejure.org/2005,10589)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.06.2005 - 4 W 36/05 (https://dejure.org/2005,10589)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 4 W 36/05 (https://dejure.org/2005,10589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Bezeichnung "Bestattungsmeister" aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers; Täuschung und Irreführung durch Führung eines Titels

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Bestattermeister"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97

    Tierheilpraktiker

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
    Ihm sind im Allgemeinen die Einzelheiten der zur Erlangung einer Berufsbezeichnung ergangenen Rechtsvorschriften (hier: Handwerksordnung, Berufbildungsgesetz, Meisterprüfungsverfahrensordnung) nicht bekannt (vgl. BGH GRUR 2000, 73 " Tierheilpraktiker").
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98

    Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
    Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung der Antragsgegnerin die situationsadäquate Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1106; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 1.49 m.w.N.) versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass der Betrieb des Verfügungsbeklagten verantwortlich von einem "Meister" geleitet wird.
  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
    Die Entscheidung der Handwerkskammer über die Vergabe des Meistertitels ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Honig aaOm § 38 Rdn. 6 ff), an den die Zivilgerichte - außer im Falle einer hier ersichtlich nicht gegeben Nichtigkeit - gebunden sind und den der Senat deshalb nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH MDR 1993, 540; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 13 GVG Rdn. 45 ff).
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