Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Bezeichnung "Bestattungsmeister" aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers; Täuschung und Irreführung durch Führung eines Titels
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Bestattermeister"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Zweibrücken, 23.05.2005 - 6 HKO 31/05
- OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97
Tierheilpraktiker
Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
Ihm sind im Allgemeinen die Einzelheiten der zur Erlangung einer Berufsbezeichnung ergangenen Rechtsvorschriften (hier: Handwerksordnung, Berufbildungsgesetz, Meisterprüfungsverfahrensordnung) nicht bekannt (vgl. BGH GRUR 2000, 73 " Tierheilpraktiker"). - BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens
Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung der Antragsgegnerin die situationsadäquate Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1106;… Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 1.49 m.w.N.) versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass der Betrieb des Verfügungsbeklagten verantwortlich von einem "Meister" geleitet wird. - BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92
Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05
Die Entscheidung der Handwerkskammer über die Vergabe des Meistertitels ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (…Honig aaOm § 38 Rdn. 6 ff), an den die Zivilgerichte - außer im Falle einer hier ersichtlich nicht gegeben Nichtigkeit - gebunden sind und den der Senat deshalb nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH MDR 1993, 540;… Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 13 GVG Rdn. 45 ff).