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   OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14   

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https://dejure.org/2014,49717
OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,49717)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,49717)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,49717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 27 VersAusglG, § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 31 Abs 2 S 1 VersAusglG, § 31 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 10 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten; Halbteilungsgrundsatz und Härtefallausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27 ; VersAusglG § 31 Abs. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs wenn Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgesichert und ausgleichspflichtiger Ehegatte auf Rentenansprüche dringend angewiesen ist - Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Regelung des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 412
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Jena, 28.10.2010 - 1 WF 359/10

    FGG-Reformgesetz: Fortführung einer am 1. September 2009 ausgesetzten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt sich nach der auch insoweit geltenden Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 3 FGG-RG nach § 50 Abs. 1 FamGKG (vgl. OLG Jena Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 1 WF 359/10 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen mithin erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über ausreichende(s) Einkünfte oder Vermögen verfügt, durch die (das) seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323; 1999, 714; 1981, 756).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen mithin erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über ausreichende(s) Einkünfte oder Vermögen verfügt, durch die (das) seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323; 1999, 714; 1981, 756).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen mithin erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über ausreichende(s) Einkünfte oder Vermögen verfügt, durch die (das) seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323; 1999, 714; 1981, 756).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (st. Rspr., vgl. etwa BGH vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Der Senat hat die beteiligten Ehegatten am 3. Juli 2009 persönlich angehört und sodann das Verfahren analog § 148 ZPO ausgesetzt, weil der vom Versorgungsträger der Zusatzversorgung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthielt, die nach der unwirksamen Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 211).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Grobe Unbilligkeit kann danach gegeben sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627).
  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen mithin erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über ausreichende(s) Einkünfte oder Vermögen verfügt, durch die (das) seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323; 1999, 714; 1981, 756).
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