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   OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81   

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OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81 (https://dejure.org/1981,19776)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.09.1981 - 3 W 51/81 (https://dejure.org/1981,19776)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. September 1981 - 3 W 51/81 (https://dejure.org/1981,19776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 201
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat meint jedoch, daß § 64a Abs. 1 FGG nicht für das Verfahren der Beschwerdekammer gilt; er stimmt darin unter anderem mit den Oberlandesgerichten Hamburg (FamRZ 1980, 943) und Hamm (FamRZ 1981, 820) überein.

    Daraus folgt, daß die strenge Vorschrift des § 64a FGG lediglich für das Verfahren des Vormundschaftsrichters, und für das Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 820).

  • OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat meint jedoch, daß § 64a Abs. 1 FGG nicht für das Verfahren der Beschwerdekammer gilt; er stimmt darin unter anderem mit den Oberlandesgerichten Hamburg (FamRZ 1980, 943) und Hamm (FamRZ 1981, 820) überein.

    Daraus folgt, daß die strenge Vorschrift des § 64a FGG lediglich für das Verfahren des Vormundschaftsrichters, und für das Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 820).

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Nur dann sei eine nochmalige Anhörung in dem Beschwerdeverfahren entbehrlich, wenn die Mehrheit der erkennenden Richter in einem nicht allzu lange zurückliegenden Verfahren sich bereits einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten verschafft habe, und neue Umstände nicht zutage getreten seien, möge auch sonst alles dafür sprechen, daß es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt (ähnlich, wenn auch nur zu § 46 FGG, BayObLG FamRZ 1980, 290 mwN).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Diese Grundrechtssicherung durch Verfahrensrecht ist auch außerhalb des Bereichs des Art. 104 GG bedeutsam (BVerfG NJW 1981, 1257).
  • OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79

    Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat hält das Rechtsmittel für unbegründet, sieht sich an einer abschließenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) gehindert.
  • BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 3 Z 6/80
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Daraus folgt, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt in aller Regel erst dann bestätigt werden darf, wenn sich das Beschwerdegericht durch jedenfalls eines seiner Mitglieder nach persönlicher Anhörung des Betroffenen Gewißheit über das Vorliegen eines Unterbringungsbedürfnisses verschafft hat (ähnlich zu § 5 FEVG BayObLGZ 1980, 20, 22).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß § 64a Abs. 1 FGG die Verfassungsgarantie des Art. 104 S. 1 GG für den Freiheitsentzug aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern oder des Vormunds/Pflegers fortführt (vgl. BVerfGE 10, 302, 329 = FamRZ 1960, 186 f).
  • KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer

    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
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