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   OLG Zweibrücken, 16.02.2022 - 1 U 152/21   

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https://dejure.org/2022,12469
OLG Zweibrücken, 16.02.2022 - 1 U 152/21 (https://dejure.org/2022,12469)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.02.2022 - 1 U 152/21 (https://dejure.org/2022,12469)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 1 U 152/21 (https://dejure.org/2022,12469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 VVG, § 6 IfSG, § 7 IfSG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB
    Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung für eine Schließung infolge der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung; Numerus Clausus von Infektionskrankheiten in Versicherungsbedingungen; Keine Geltung für COVID 19 oder den Erreger SARS-CoV-2; Keine unangemessene Benachteiligung eines Versicherungsnehmers

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.02.2022 - 1 U 152/21
    Die Berufungsangriffe des Klägers führen angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21 (Juris) zu keiner anderen Beurteilung.

    Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der juristischen Literatur streitige Frage, ob bei einer Klauselfassung der vorliegenden Art die Krankheiten und Erreger nur beispielhaft aufgelistet werden und eine dynamische Verweisung der Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt oder ob der Katalog abschließend ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21, Juris) im letztgenannten Sinn beantwortet.

    Die Regelung in den Versicherungsbedingungen ist weder mehrdeutig noch überraschend (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 15 ff.).

    In der Klausel, auf die auf diese Weise Bezug genommen wird, wird durch die Überschrift "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger" und die anschließende Formulierung, dass "meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen... die folgenden [Fettdruck im Originaltext] ... namentlich genannten [sind]", klar und eindeutig erkennbar, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Versicherungsbedingungen erfolgt (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 16).

    Denn dieser wird - ersichtlich vor allem auch aus der Stellung im Satzgefüge - nicht in seiner Bedeutung als Synonym für "insbesondere", "vor allem", "beispielsweise" oder "hauptsächlich" verwendet, sondern in der Bedeutung "mit d(ies)em Namen bezeichnet" (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 20).

    Dies bewirkt indes keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 31 m.w.N.).

    Vielmehr liegt es bei einer abschließenden Aufzählung gerade in der Natur der Sache, dass diese umfangreich sein und trotzdem im Ergebnis - erkennbar - Schutzlücken aufweisen kann (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 33 f).

    Dasselbe gilt für die Frage, ob die in der Versicherungsklausel genannten Krankheiten und Erreger identisch sind mit denen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt waren (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Ein gesetzliches Leitbild für Betriebsschließungsversicherungen, von dem die vorliegende Bestimmung zu Lasten des Versicherungsnehmers i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abweichen könnte, existiert nicht (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 39 f.).

    Das wäre nur der Fall, wenn der Klauselverwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 43 m.w.N.).

    Auf die weiteren Streitfragen, ob eine behördliche Schließung im Sinne der AVB-BS auch dann vorliegt, wenn aufgrund einer Allgemeinverfügung oder einer Landesverordnung der Betrieb eingestellt werden muss, und ob es für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs erforderlich ist, dass eine aus dem Betrieb selbst erwachsene, sog. intrinsische Infektionsgefahr bestanden hat (verneinend BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Juris, Rn. 10 ff.), kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

  • LG Kaiserslautern, 15.07.2021 - 3 O 469/20

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebsschließung SARS-CoV2-Pandemie

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.02.2022 - 1 U 152/21
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 469/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
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