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   OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09   

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https://dejure.org/2009,2900
OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09 (https://dejure.org/2009,2900)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09 (https://dejure.org/2009,2900)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. November 2009 - 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09 (https://dejure.org/2009,2900)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Beim Überholvorgang zwischen zwei Lastkraftwagen auf der Autobahn ist ein Geschwindigkeitsunterschied von 10 km/h verkehrsgerecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubtes Überholen bei "nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit des zu Überholenden"

  • RA Kotz

    LKW-Überholverbot - Bußgeld

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 5 Abs. 2 S. 2
    Erlaubtes Überholen bei "Nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit des zu Überholenden"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Elefantenrennen: 10 km/h Differenz ist ok - kein Überholen länger als 45 Sekunden

  • lawbike.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Elefantenrennen - Bußgeldgefahr für überholenden LKW

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mindestgeschwindigkeit bei Elefanten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 885 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 59 (Ls.)
  • NZV 2010, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 29.10.2008 - 4 Ss OWi 629/08

    Elefantenrennen; Überholen; Geschwindigkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09
    Ein erlaubtes Überholen mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" liegt zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt (im Anschluss an OLG Hamm NZV 2009, 302).

    Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sog. "Elefantenrennen") hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt.

  • OLG Frankfurt, 23.10.1992 - 25 U 42/92

    Überholen eines langsamen Fahrzeugs; Überholspur einer Bundesautobahn;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09
    Auf der Autobahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10 km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt OLGR 1993, 19 f.).

    Das o.a. Urteil des OLG Frankfurt (OLGR 1993, 19) ist in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren ergangen.

  • BGH, 25.06.1968 - VI ZR 158/87

    Zulässigkeit des Überholens im Stadtverkehr

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09
    Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040, 1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21) bzw. - auf vierspuriger Straße - sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28, 50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden.
  • BGH, 17.05.1956 - 1 StR 444/55
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09
    Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts, die - wie erforderlich - in einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274; OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 GVG Rn. 6) weicht der Senat nicht ab.
  • OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 2 Ss 56/94

    Verlust des Vorfahrtsrechtes gegenüber dem Linksabbieger bei unbefugten Benutzen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09
    Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts, die - wie erforderlich - in einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274; OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 GVG Rn. 6) weicht der Senat nicht ab.
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