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   OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15   

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OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15 (https://dejure.org/2016,55017)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.12.2016 - 7 U 133/15 (https://dejure.org/2016,55017)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 7 U 133/15 (https://dejure.org/2016,55017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004, § 491 Abs 1 BGB, § 492 BGB
    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit Fristalternativen; Verwirkung des Widerrufsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 a.F.
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19).

    Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26).

    Die Musterbelehrung in der ab dem 01.04.2008 (bis 03.08.2009) geltenden Fassung sah die Angabe beider Fristen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vor (die zugehörige Fußnote 1 "wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz " war ein Bearbeitungshinweis; zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das Ziel, Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

    Allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.).

    Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder "nur" fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).

    Hierfür gilt vielmehr der Zinssatz des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit 2, 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Die Belehrungen genügten weiterhin auch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Hiernach war der Verbraucher bei Verträgen, die (wie hier gemäß § 492 BGB a.F.) schriftlich abzuschließen sind, auch darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist nicht begann, "bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages des Verbrauchers zur Verfügung" gestellt wurden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.; zum Belehrungserfordernis auch darüber BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 28).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    83 Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Dies legt mangels Hinzusetzung eines Zusatzes wie "meine", "Ihre" oder "des Verbrauchers" für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme (BGH NJW 2009, 3572, 3573).

    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

    Zwar besteht nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine widerlegliche Vermutung dafür, dass Banken aus überlassenem Kapital Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH BKR 2007, 329, 332; NJW 2009, 3572, 3574).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

    Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit im Ansatz - ohne dass dies eine Verwirkung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausschließt - schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (so auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur parallelen Problematik beim Widerspruch nach § 5a VVG a.F., vgl. BGH r+s 2014, 340, 344).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    83 Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt jedenfalls bei einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Zwar handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat (BGH BKR 2007, 21, 24 f.), bei der gesetzlichen Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz um eine dem anderen Teil gegenüber bestehende, bei Verstoß schadensersatzpflichtig machende (vorvertragliche) Vertragspflicht.

    Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rdnr. 86 f. ).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Im Übrigen würde das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt jedenfalls bei einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 133/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Im Übrigen würde das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • BGH, 25.01.2011 - XI ZR 350/08

    Formerfordernis bei Schiedsklausel in Verträgen ausländischer Broker mit

  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 31 U 284/15

    Darlehen; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; Fußnote;

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 U 175/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Der Zusatz in der Fußnote "bzw. werden kann" war nicht geeignet, den Hinweis zu verunklaren (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 175/15, juris Rn. 16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 24 U 151/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 - 31 U 284/15, juris Rn. 40 ff.; OLG Zweibrücken, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 7 U 119/15, juris Rn. 91 ff. und - 7 U 133/15, juris Rn. 85 ff.).
  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Der Anwendung der Grundsätze der Verwirkung steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hier weder entgegen, dass ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf das Verbraucherwiderrufsrecht grundsätzlich nicht möglich wäre (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 35, BGHZ 211, 123; Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 11, WM 2018, 614), noch dass die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in der Sphäre des Darlehensgebers begründet ist (siehe BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, juris Rn. 26, WM 2017, 2248; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16, juris Rn. 19, WM 2017, 2251; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/16, juris Rn. 16, GWR 2017, 476 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 18, WM 2018, 614; anderer Auffassung dagegen noch OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2017 - 302 O 39/17, juris Rn. 49).

    Daher versteht der Senat die vorzitierte Passage aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass die Berechnung der Zeitdauer zwischen Beendigung der Darlehensvertrags und Ausübung des Widerrufsrechts als solche für die Annahme des Zeitmoments unerheblich ist, da es insoweit - auch wenn dies den eben genannten Zeitraum mitumfasst - auf die Berechnung der Gesamt-Zeitdauer zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts ankommt (so auch ausdrücklich die Berechnung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, soweit dort für den Beginn des Zeitmoments auf den Vertragsschluss abgestellt wurde, siehe KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017 - 8 U 87/16, juris Rn. 13, WM 2017, 1298; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 29; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 U 61/16, juris Rn. 5, WM 2017, 1847; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 26.02.2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 34, NJW-RR 2016, 875; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 - 9 U 13/17, juris Rn. 27; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.02.2018 - 3 U 39/17, juris Rn. 19; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 - 13 U 45/15, juris Rn. 53; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2017 - 19 U 21/17, juris Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 34/17, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 20 U 3077/16, juris Rn. 43; OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 - 5 U 171/16, juris Rn. 27, WM 2017, 1304; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017 - 6 U 208/16, juris Rn. 61, WM 2018, 373; OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 106).

    In insgesamt nicht wenigen Fällen ist darüber hinaus auch ausdrücklich bei Zeiträumen wie dem vorliegenden, die unterhalb von 6 Jahren liegen, oder bei noch kürzeren Zeiträumen das Zeitmoment bejaht worden (siehe BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16, juris o. Rn.; VuR 2017, 317 (Ls.): 5 Jahre und 4 Monate [zum zugrunde liegenden Sachverhalt siehe LG Itzehoe, Urteil vom 07.07.2015 - 7 O 243/14, juris Rn. 3 i.V.m. 13]; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 55, BKR 2018, 22: 4 Jahre und 6 Monate; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16, juris Rn. 49, WM 2017, 713: 2 Jahre und 11 Monate: Beschluss vom 02.05.2017 - 14 U 122/16, juris Rn. 8: 4 Jahre und 5 Monate [zum zugrunde liegenden Sachverhalt siehe LG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2016 - 10 O 462/15, juris Rn. 2 i.V.m. 11]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 78/15, juris Rn. 27: 5 Jahre; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 - 31 U 288/17, Rn. 5: 5 Jahre und 7 Monate; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 U 85/15, juris Rn. 4 f.: 5 Jahre und 10 Monate; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92: 4 Jahre und 7 Monate; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 106: 5 Jahre und 10 Monate; LG Köln, Urteil vom 23.03.2017 - 30 O 285/16, juris Rn. 33: 4 Jahre und 5 Monate) bzw. es wurde jedenfalls die Anwendung der Rechtsgrundsätze der Verwirkung bei solchen kürzeren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (siehe BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 35, WM 2017, 1602: 4 Jahre und 6 Monate).

    Damit unterscheidet sich die Situation der Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers bzw. aufgrund einverständlicher Beendigung auch von dem Fall eines bloßen über einige Zeit erfolgenden vertragstreuen Verhaltens des Darlehensnehmers, welches regelmäßig nicht zur Annahme des Vorliegens des Umstandsmoments genügen kann (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39, BGHZ 211, 123; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016 - 16 U 5/16, juris Rn. 51; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2018 - 17 U 134/17, juris Rn. 48, BB 2018, 514 (Ls.); OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; anders dagegen noch OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15, juris Rn. 94, BKR 2017, 78; LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - 330 O 488/16, juris Rn. 20): Hier liegt für sich genommen gerade noch kein besonderer Umstand vor, der ein die Verwirkung begründendes Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtausübung des Rechts durch den Berechtigten tragen könnte.

  • LG Saarbrücken, 06.09.2017 - 1 O 110/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach altem Recht:

    Nach alledem kann ungeachtet der steuerrechtlichen Einordnung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei dem Abschluss des Darlehensvertrages als Unternehmer gehandelt hat (OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-12 U 34/15, 12 U 34/15 -, juris [Rn 64]; (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 U 133/15 -, juris [Rn 80]).
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