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   OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02   

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https://dejure.org/2002,8867
OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02 (https://dejure.org/2002,8867)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.03.2002 - 1 AR 16/02 (https://dejure.org/2002,8867)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. März 2002 - 1 AR 16/02 (https://dejure.org/2002,8867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 251; ; StPO § 325; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 251 § 325 § 244 Abs. 2 § 344 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 24.01.1990 - 3 ARs 2/90
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02
    Dies gilt auch dann, wenn der Jugendliche - wie hier - seinen Aufenthaltsort am Sitz der Jugendkammer und damit zugleich am Sitz des Jugendrichters hat (OLG Köln NJW 1955, 603; OLG Stuttgart NStZ 1990, 358; mit Einschränkungen auch OLG Frankfurt NStZ 1989, 199; a.A. Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 58 Rn. 5).

    Die vielfach anzutreffende Behauptung, der Jugendrichter werde besser und routinierter als die Jugendkammer mit den Aufgaben der Bewährungsaufsicht umzugehen wissen (vgl. Brunner, NStZ 1990, 358, 359), ist empirisch nicht belegt.

  • OLG Frankfurt, 10.10.1988 - 3 Ws 837/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02
    Dies gilt auch dann, wenn der Jugendliche - wie hier - seinen Aufenthaltsort am Sitz der Jugendkammer und damit zugleich am Sitz des Jugendrichters hat (OLG Köln NJW 1955, 603; OLG Stuttgart NStZ 1990, 358; mit Einschränkungen auch OLG Frankfurt NStZ 1989, 199; a.A. Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 58 Rn. 5).
  • BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02
    Für diese ist vielmehr das Berufungsgericht zuständig, wenn es die Strafaussetzung - wie hier - unter Abänderung des Urteils erster Instanz erstmals bewilligt hat (vgl. BGHSt 19, 170).
  • VG Münster, 11.03.2010 - 13 K 252/08

    Justizbeamter ist bei Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder i.H.v.

    Das ergibt sich zum einen aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2007 (Bl. 1 f. der Strafakte) bzw. aus dem zur Umsetzung und Überwachung angelegten Vorgang 1 AR 16/02.
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