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   OLG Zweibrücken, 21.06.1983 - 6 WF 92/83   

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https://dejure.org/1983,6215
OLG Zweibrücken, 21.06.1983 - 6 WF 92/83 (https://dejure.org/1983,6215)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.06.1983 - 6 WF 92/83 (https://dejure.org/1983,6215)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. Juni 1983 - 6 WF 92/83 (https://dejure.org/1983,6215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollstreckungsschuldner; Vollstreckungsorgan; Anordnung; Herausgabe des Kindes; Vorläufigen Anordnung; Herausgabeanordnung; Vollstreckungsfähiger Inhalt; Persönlicher Gebrauch; Schuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 50d

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1162
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 16.09.1987 - 5 WF 422/87
    Zwar ist grundsätzlich im Rahmen des § 1672 BGB eine vorläufige Anordnung zulässig, wenn ein dringendes Regelungsbedürfnis vorliegt (OLG Schleswig SchlHA 1978, 212, 213; KG NJW 1978, 648; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1162; Diederichsen in Palandt, BGB 46. Aufl. § 1672 Anm. 1), wobei im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch ein Teilbereich der Personensorge - etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht - geregelt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1235).

    Im übrigen bleibt es dem Familiengericht unbenommen, gegebenenfalls eine erneute einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erlassen, und dieses in eigener Entscheidung einem der beiden Elternteile zu übertragen, falls dieser sich als zu der Sorgerechtsausübung geeigneter herausstellt als der andere Elternteil, und ein dringendes Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung besteht (OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1162).

  • OLG Brandenburg, 18.08.1997 - 9 WF 90/97

    Erlass einer vorläufigen Anordnung im Verfahren zur Regelung der elterlichen

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  • OLG Karlsruhe, 15.08.1989 - 16 WF 144/89

    Scheidung; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Anordnung; Sorgerecht

    Wie das OLG Zweibrücken in FamRZ 1983, 1162 ausgesprochen habe, sei eine vorläufige Anordnung in bezug auf die elter]iche Sorge nur dann zulässig, wenn für eine solche Regelung schon jetzt ein unabweisbares Bedürfnis bestehe, was es nicht erlaube, den Zeitpunkt abzuwarten, in welchem die endgültige Regelung nach Durchführung der dazu erforderlichen Ermittlungen voraussichtlich möglich sein werde.
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