Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58852
OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15 (https://dejure.org/2016,58852)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2016 - 7 U 77/15 (https://dejure.org/2016,58852)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. November 2016 - 7 U 77/15 (https://dejure.org/2016,58852)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,58852) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 814 BGB
    Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Anforderungen an die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung im Präsenzgeschäft; Verwirkung und Rechtsmissbrauch; Rückforderung einer nach Zugang des Widerrufes geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Verwirkung des Widerrufsrechts; Rückforderung einer nach Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Verwirkung des Widerrufsrechts; Rückforderung einer nach Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar (zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25).

    Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19).

    Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26).

    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

    Allein aus dem von der Beklagten angeführten laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.).

    Denn es kommt nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder "nur" fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das Ziel, eigene Vorteile wie etwa die Ersparnis von Vorfälligkeitsentschädigung oder Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

    Den im Rückabwicklungsverhältnis zusätzlich bestehenden Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihm geleisteten Ratenzahlungen - hier: in Höhe von vermutet 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 208 f.; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27 - macht der Kläger nicht geltend.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573, NJOZ 2011, 1615, 1616, NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Sie stimmt damit, anders als die Musterbelehrung, mit § 187 Abs. 1 BGB überein und trägt den bei Darlehensverträgen sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden zusätzlichen Anforderungen an den Fristbeginn gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. dazu BGH NJW 2009, 3572, 3573; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, juris-Rdnr. 36) ausreichend Rechnung.

    Die von der Beklagten thematisierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (NJW 2009, 3572, 3573) betraf in der Tat einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer u.a. die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB), während der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber u.a. Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung schuldet (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB, vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch - mit der gleichen Folge - ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

    Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit grundsätzlich schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (BGH r+s 2014, 340, 344 ).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.).

    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991 NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW-RR 2012, 183, 185, NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573, NJOZ 2011, 1615, 1616, NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und dem Widerruf liegende Zeitraum von 4 ½ Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

    Unterlässt er diese, weil er das zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies grundsätzlich sein Risiko (BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Dazu genügt die bloße Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, noch nicht; vielmehr muss der Leistende auch - wenigstens im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 2002, 3772, 3773; NJW 2009, 580, 582; BKR 2014, 415, 427; je m.N.).

    Das setzt jedoch voraus, dass für den Leistungsempfänger der Wille des Leistenden, die Leistung selbst für den Fall zu bewirken, dass keine Leistungspflicht besteht, erkennbar ist (BGHZ 32, 273, 278; BGH BKR 2014, 415, 427).

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 77/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme trägt der Darlehensnehmer (allg. Auff., vgl. nur OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1982; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013, 6 U 64/12 = BeckRS 2013, 03828; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 207; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 346 Rdnr. 10; Feldhusen BKR 2015, 441, 444).

    Den im Rückabwicklungsverhältnis zusätzlich bestehenden Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihm geleisteten Ratenzahlungen - hier: in Höhe von vermutet 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 208 f.; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27 - macht der Kläger nicht geltend.

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 31 U 284/15

    Darlehen; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; Fußnote;

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • OLG Brandenburg, 14.07.2010 - 4 U 141/09

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2015 - 17 U 59/14

    Grundstückkaufvertrag - Rückforderung einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigungen

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

  • OLG Frankfurt, 01.08.2014 - 23 U 288/13

    Voraussetzungen für die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der

  • OLG Naumburg, 26.05.2015 - 7 U 13/15

    Rechtliche Einordnung eines Studienförderung; Anforderungen an die

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Der Anwendung der Grundsätze der Verwirkung steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hier weder entgegen, dass ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf das Verbraucherwiderrufsrecht grundsätzlich nicht möglich wäre (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 35, BGHZ 211, 123; Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 11, WM 2018, 614), noch dass die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in der Sphäre des Darlehensgebers begründet ist (siehe BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, juris Rn. 26, WM 2017, 2248; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16, juris Rn. 19, WM 2017, 2251; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/16, juris Rn. 16, GWR 2017, 476 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 18, WM 2018, 614; anderer Auffassung dagegen noch OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2017 - 302 O 39/17, juris Rn. 49).

    In insgesamt nicht wenigen Fällen ist darüber hinaus auch ausdrücklich bei Zeiträumen wie dem vorliegenden, die unterhalb von 6 Jahren liegen, oder bei noch kürzeren Zeiträumen das Zeitmoment bejaht worden (siehe BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16, juris o. Rn.; VuR 2017, 317 (Ls.): 5 Jahre und 4 Monate [zum zugrunde liegenden Sachverhalt siehe LG Itzehoe, Urteil vom 07.07.2015 - 7 O 243/14, juris Rn. 3 i.V.m. 13]; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 55, BKR 2018, 22: 4 Jahre und 6 Monate; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16, juris Rn. 49, WM 2017, 713: 2 Jahre und 11 Monate: Beschluss vom 02.05.2017 - 14 U 122/16, juris Rn. 8: 4 Jahre und 5 Monate [zum zugrunde liegenden Sachverhalt siehe LG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2016 - 10 O 462/15, juris Rn. 2 i.V.m. 11]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 78/15, juris Rn. 27: 5 Jahre; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 - 31 U 288/17, Rn. 5: 5 Jahre und 7 Monate; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 U 85/15, juris Rn. 4 f.: 5 Jahre und 10 Monate; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92: 4 Jahre und 7 Monate; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 106: 5 Jahre und 10 Monate; LG Köln, Urteil vom 23.03.2017 - 30 O 285/16, juris Rn. 33: 4 Jahre und 5 Monate) bzw. es wurde jedenfalls die Anwendung der Rechtsgrundsätze der Verwirkung bei solchen kürzeren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (siehe BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 35, WM 2017, 1602: 4 Jahre und 6 Monate).

    Damit unterscheidet sich die Situation der Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers bzw. aufgrund einverständlicher Beendigung auch von dem Fall eines bloßen über einige Zeit erfolgenden vertragstreuen Verhaltens des Darlehensnehmers, welches regelmäßig nicht zur Annahme des Vorliegens des Umstandsmoments genügen kann (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39, BGHZ 211, 123; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016 - 16 U 5/16, juris Rn. 51; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2018 - 17 U 134/17, juris Rn. 48, BB 2018, 514 (Ls.); OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92; Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; anders dagegen noch OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15, juris Rn. 94, BKR 2017, 78; LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - 330 O 488/16, juris Rn. 20): Hier liegt für sich genommen gerade noch kein besonderer Umstand vor, der ein die Verwirkung begründendes Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtausübung des Rechts durch den Berechtigten tragen könnte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht