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   OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13   

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https://dejure.org/2014,15922
OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13 (https://dejure.org/2014,15922)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.03.2014 - 3 W 27/13 (https://dejure.org/2014,15922)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. März 2014 - 3 W 27/13 (https://dejure.org/2014,15922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit einer Gehöferschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch

  • rechtsportal.de

    GBO § 47 Abs. 2 S. 1
    Eintragungsfähigkeit einer Gehöferschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 584
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 232/10

    Grundbucheintragung: Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13
    Vielmehr gibt es - unbeschadet des Umstandes, dass die Gehöferschaft über einen Vorstand und eine Satzung verfügt - für den Rechtsverkehr keine Möglichkeit, sich über Zusammensetzung und Vertretungsverhältnisse der Gehöferschaft etwa durch öffentliche Register wie das Vereins- oder Handelsregister Klarheit zu verschaffen, anders als dies für andere eintragungsfähige juristische Personen oder Körperschaften der Fall wäre und sich Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 16/13437, S. 24).

    Aus diesem Grund gilt für die Gehöferschaft in entsprechender Anwendung der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in gleicher Weise wie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Grundsatz, dass das dingliche Recht der Gehöferschaft durch deren Mitglieder vermittelt wird (Demharter, GBO, 29. Auflage 2014, § 47 Rn. 31; BGHZ 189, 274; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10, jeweils in Bezug auf die GbR).

    Dagegen kommt § 29 GBO hier nicht zur Anwendung, da die Regelung in § 47 Abs. 2 GBO nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen betrifft und deshalb keine Regelung dazu enthält, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der Gehöferschaft eingetragen werden kann (BGHZ 189, 274 mit ausf. w. Nw.; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10; Demharter, aaO., § 47 Rn. 29).

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 194/10

    Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13
    Aus diesem Grund gilt für die Gehöferschaft in entsprechender Anwendung der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in gleicher Weise wie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Grundsatz, dass das dingliche Recht der Gehöferschaft durch deren Mitglieder vermittelt wird (Demharter, GBO, 29. Auflage 2014, § 47 Rn. 31; BGHZ 189, 274; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10, jeweils in Bezug auf die GbR).

    Dagegen kommt § 29 GBO hier nicht zur Anwendung, da die Regelung in § 47 Abs. 2 GBO nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen betrifft und deshalb keine Regelung dazu enthält, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der Gehöferschaft eingetragen werden kann (BGHZ 189, 274 mit ausf. w. Nw.; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10; Demharter, aaO., § 47 Rn. 29).

    Einer Benennung der Mitgliedschaftsverhältnisse, insbesondere der jeweiligen Anteile der Gehöfer an der Gehöferschaft in der für die Anteilsberechnung verwendeten Maßeinheit "Fass" und "Fässchen" ist dagegen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 15 Abs. 1 lit c GBV (vgl. Demharter, aaO. § 47, Rn. 15) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht notwendig (BGHZ 189, 274).

  • OLG Zweibrücken, 30.01.2013 - 3 W 21/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung einer Gehöferschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat (der Senat) mit Beschluss vom 30. Januar 2013 (Aktenzeichen 3 W 21/12) die angegriffenen Zwischenverfügungen aufgehoben und festgestellt, dass die Gehöferschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Rechtssubjekt von Grundstücksrechten anzusehen und als solches eintragungsfähig ist.

    Zutreffend ist das Grundbuchamt im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2013 (3 W 21/12) davon ausgegangen, dass die Gehöferschaft selbst, die Beteiligte zu 3., als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in das Grundbuch einzutragen ist.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13
    Aus der entsprechend herangezogenen, inzwischen verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und der daraus folgenden formellen Buchungsfähigkeit von in diesem Rahmen erworbenem Grundeigentum (BGH, NJW 2008, 1378; BGHZ 179, 102) folgt, dass auch für die entsprechenden Grundbucheintragungen die insoweit geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind.
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.03.2014 - 3 W 27/13
    Aus der entsprechend herangezogenen, inzwischen verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und der daraus folgenden formellen Buchungsfähigkeit von in diesem Rahmen erworbenem Grundeigentum (BGH, NJW 2008, 1378; BGHZ 179, 102) folgt, dass auch für die entsprechenden Grundbucheintragungen die insoweit geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind.
  • OLG Nürnberg, 09.12.2021 - 15 W 3296/21

    Eintragungsbewilligung durch Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit

    Soweit unter Verweis auf die Rechtslage bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (dazu: BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 232/10 -, juris Rn. 12 ff.) vertreten wird, dass ein Verband, der als Rechtssubjekt anzusehen sei, im Grundbuchverfahren die Richtigkeit der Angaben zu seiner Vertretung nicht nachweisen müsse (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 W 27/13 -, juris Rn. 6; dies ablehnend: Zeiser in BeckOK, GBO, 44. Edition, Sonderbereich "Alte Rechte" Rn. 209), betrifft das den hier nicht einschlägigen Fall des Rechtserwerbs.
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