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   OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18   

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https://dejure.org/2020,54491
OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18 (https://dejure.org/2020,54491)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.05.2020 - 3 W 51/18 (https://dejure.org/2020,54491)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 3 W 51/18 (https://dejure.org/2020,54491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 59 Abs 1 FamFG, § 388 Abs 1 FamFG, § 389 Abs 1 FamFG, § 389 Abs 2 FamFG, § 15 HGB
    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr zur Eintragung in das Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Verpflichtung zur Eintragung in ein Handelsregister; Eintritt einer registrierungspflichtigen Tatsache außerhalb des Registers; Anwendung des Registerzwangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Der Senat teilt insoweit auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 54 GmbHG mangels Vorliegens einer Satzungsänderung nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13, Rn 12 ff, zitiert nach Juris).

    Wenn dem Insolvenzverwalter aus Gründen der Aufwandsminimierung und der Kostenersparnis das Recht zugebilligt wird, im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Registergericht die Wirkung des § 155 Abs. 2 InsO abzuwenden und wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren (so die Rechtsprechung des BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - und vom 21. Februar 2017 - Az. II ZB 16/15 -, zitiert nach Juris), so hat er im Wege einer formgerechten Anmeldung dieser Tatsache zugleich oder jedenfalls nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass dies zeitnah im Handelsregister eingetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - Rn. 15, zitiert nach Juris), um die Registerwahrheit wiederherzustellen.

    Ebenso wie in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (Az. II ZB 20/13, Rn 15: "... ist ...zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt...") geht dieser erkennbar von einer grundsätzlich bestehenden Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters - wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit - aus.

    Erst die Erklärung des Beteiligten zu 2. gegenüber dem Registergericht bewirkte - wenn auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az II ZB 20/13 - Rn 14, zitiert nach Juris) - die erneute Umstellung auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr (Kalenderjahr).

  • BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15

    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Dem ist der Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 im Verfahren II ZB 16/15 entgegengetreten.

    Wenn dem Insolvenzverwalter aus Gründen der Aufwandsminimierung und der Kostenersparnis das Recht zugebilligt wird, im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Registergericht die Wirkung des § 155 Abs. 2 InsO abzuwenden und wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren (so die Rechtsprechung des BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - und vom 21. Februar 2017 - Az. II ZB 16/15 -, zitiert nach Juris), so hat er im Wege einer formgerechten Anmeldung dieser Tatsache zugleich oder jedenfalls nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass dies zeitnah im Handelsregister eingetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - Rn. 15, zitiert nach Juris), um die Registerwahrheit wiederherzustellen.

    Der Annahme einer Anmeldungsverpflichtung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. II ZB 16/15) nicht entgegen.

  • OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15

    Handelsregistersache: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldes gegenüber

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Die Frage, ob angesichts der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht wird oder ob hinsichtlich der regelmäßig zugleich angefochtenen Einspruchsverwerfung ein weiterer Verfahrensgegenstand anzunehmen ist, dessen Wert zu addieren ist (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Beschluss vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, zitiert nach Juris), kann dahinstehen.

    Wird wie vorliegend der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung (Beschluss des Senats vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, zitiert nach Juris; Keidel/ Heinemann , FamFG, 20. Aufl. 2019, § 391 Rn. 8).

  • OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Von einem Termin war weder eine weitere Sachaufklärung zu erwarten noch bestand weiterer Erörterungsbedarf; vielmehr war lediglich Rechtsfragen offen, deren Entscheidung letztlich dem Gericht oblag (Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 12. Aufl. 2019, § 390 Rn 3; OLG Köln FGPrax 2013, 272 ff sub II.2.b), so dass sich die Durchführung eines Termins als bloße Formalie dargestellt hätte.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2012 - 3 Wx 196/11

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung der Verwerfung des Einspruchs und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Die Frage, ob angesichts der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht wird oder ob hinsichtlich der regelmäßig zugleich angefochtenen Einspruchsverwerfung ein weiterer Verfahrensgegenstand anzunehmen ist, dessen Wert zu addieren ist (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Beschluss vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, zitiert nach Juris), kann dahinstehen.
  • OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01

    Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Dagegen verbleiben solche Anmeldepflichten, die infolge innergesellschaftlicher Willensbildung in Person der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter entstehen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in deren Zuständigkeit (vgl. z.B. OLG Rostock, RPfleger 2003, 444; OLG Köln, FGPrax 2001, 214).
  • OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10

    Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
    Wird wie vorliegend der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung (Beschluss des Senats vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, zitiert nach Juris; Keidel/ Heinemann , FamFG, 20. Aufl. 2019, § 391 Rn. 8).
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