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   OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44842
OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15 (https://dejure.org/2016,44842)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.07.2016 - 6 UF 49/15 (https://dejure.org/2016,44842)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 6 UF 49/15 (https://dejure.org/2016,44842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 137 Abs 5 FamFG, § 142 Abs 1 S 1 FamFG
    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und teils zulässiger Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und verschiedene Folgesachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine im Verbundverfahren eingelegte, teils unzulässige, teils zulässige aber nicht entscheidungsreife Beschwerde; Zulässigkeit der Zurückweisung als unzulässig durch Teilbeschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 142 Abs. 1 S. 1
    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine im Verbundverfahren eingelegte, teils unzulässige, teils zulässige aber nicht entscheidungsreife Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilbeschluss in einer Scheidungsfolgesache ausnahmsweise zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person beschränkte Versorgungsschutz wird durch eine Erhöhung des Altersruhegeldes ausgeglichen (vgl. dazu zuletzt BGH, FamRZ 2015, 911).
  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 4/91

    Anforderungen an die Berufungsbegründung - Wiederholung des erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - Rn 7 - juris).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85

    Berufung gegen Scheidungsausspruchs des Familiengerichts; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellte, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde nur dann einlegen, wenn er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur deutlich erkennen lässt, dass er die Ehe aufrechterhalten möchte, sondern darüber hinaus auch seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1987, 387, hierauf bezugnehmend BGH, Beschluss vom 04.September 2013, Az. XII ZB 87/12 Rn.12).
  • BGH, 10.06.2015 - XII ZB 611/14

    Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn 9).
  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 16/04

    Anforderungen an die Begründung der Berufung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - Rn 9 - juris).
  • BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73).
  • BGH, 04.06.1980 - IVb ZB 664/80

    Folgen der Anfechtung eines Verbundurteils - Folgen der beschränkten Anfechtung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Überdies war bereits zu dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht anerkannt, dass der Verfahrensverbund in der Rechtsmittelinstanz nur dann besteht, wenn das Rechtsmittelgericht auch mit dem Scheidungsausspruch materiell befasst ist, wohingegen die Regelungen des Verfahrensverbundes bereits seinerzeit keine Anwendung fanden, wenn eine Sachentscheidung nur in einer Folgesache zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober.1982, Az IVb ZB 601/81; Beschluss vom 04. Juni 1980, IVb ZB 664/80; Urteil vom 03. Februar.1982, Az. IV b ZR 660/80).
  • BGH, 17.09.1992 - IX ZB 45/92

    Keine Klageänderung in der Berufungsschrift ohne Anfechtung des erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - Rn 9 - juris).
  • OLG Bremen, 02.05.2012 - 4 WF 40/12

    Beginn der Trennungszeit für ein neues Scheidungsverfahren bei wechselseitiger

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Die Einheitlichkeit der Beschwerdeentscheidung muss gewahrt bleiben, sofern nicht die Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG vorliegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 301).
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15
    Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellte, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde nur dann einlegen, wenn er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur deutlich erkennen lässt, dass er die Ehe aufrechterhalten möchte, sondern darüber hinaus auch seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1987, 387, hierauf bezugnehmend BGH, Beschluss vom 04.September 2013, Az. XII ZB 87/12 Rn.12).
  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 614/14

    Ehe- und Familienstreitsache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

  • BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 660/80

    Internationales Privatrecht - Güterrecht - Ehelicher Güterstand - Vertriebene -

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 590/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die

  • OLG Frankfurt, 03.12.2018 - 5 UF 125/18

    Fehlende Beschwer bei Anfechtung des Scheidungsbeschlusses

    Das der Regelung von § 142 Abs. 1 FamFG zugrunde liegende Verbot einer Teilentscheidung im Scheidungsverbund findet im zweiten Rechtszug allerdings keine Anwendung, wenn es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zu keiner gemeinsamen Sachentscheidung über die Scheidung der Ehe und der angefochtenen Folgesache kommen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsmittel gegen die Scheidung der Ehe unzulässig ist (OLG Zweibrücken v. 28.7.2016 - 6 UF 49/15, BeckRS 2016, 20302).

    Dieser Grundsatz war bereits vor Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 in der Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1983, 38; MDR 1980, 919) und findet auch unter Geltung von § 142 FamFG Anwendung (OLG Zweibrücken v. 28.7.2016 - 6 UF 49/15, BeckRS 2016, 20302).

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