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   OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00   

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OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00 (https://dejure.org/2000,6660)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2000 - 2 UF 113/00 (https://dejure.org/2000,6660)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. September 2000 - 2 UF 113/00 (https://dejure.org/2000,6660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung; Unterhaltssache; Unterhaltsanspruch; Hauptsache; Urteil; Anderweitige Regelung; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Vollstreckung; Sicherheitsleistung

  • Judicialis

    ZPO § 620 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung; Unterhaltssache; Unterhaltsanspruch; Hauptsache; Urteil; Anderweitige Regelung; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Vollstreckung; Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1505
  • FamRZ 2001, 359
  • FamRZ 2001, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 16 WF 156/87

    Prozeßkosten; Unzumutbar; Festsetzung; Monatsrate

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    Es sollte dabei nicht einseitig auf die Interessen des Unterhaltsgläubigers abgestellt werden; vielmehr darf auch der Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme nicht vernachlässigt werden (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1222; Dörr FamRZ 1988, 558), zumal überzahlter Unterhalt in aller Regel nicht mit Erfolg zurückgefordert werden kann.

    Sobald das Unterhaltsverfahren zu einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geführt hat, ist der beschriebene Interessenkonflikt auch nach Auffassung des Senats durch Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu regeln (ebenso Dörr FamRZ 1988, 558; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1984, 719).

    Auch der Senat ist allerdings der Auffassung, dass dem Gläubiger, anders als etwa im einstweiligen Verfügungsverfahren, nach Maßgabe von § 710 ZPO mehr zugebilligt werden kann als der reine Notbedarf, da hier bereits eine Verurteilung des Schuldners in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren zugrunde liegt (ebenso Dörr FamRZ 1988, 558).

    Auch ein gegen Sicherheitsleistung oder mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbares Urteil entfaltet Wirkungen und kann daher als wirksam im Sinne des Wortlautes von § 620f Abs. 1 ZPO angesehen werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 1984, 719; Dörr FamRZ 1988, 558).

    Die abweichende Formulierung des § 620f Abs. 1 ZPO ist eher geeignet, einen Umkehrschluss als eine Analogie nahezulegen (Dörr FamRZ 1988, 558).

    Zudem weist das Verfahren in Kindschaftssachen allgemein wie auch speziell das dort geltende Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 641d ff. ZPO (auch nach Aufhebung von § 641 e Abs. 2 und 3 ZPO) gegenüber dem Verfahren in sonstigen Unterhaltssachen eine Reihe von Besonderheiten auf (vgl. im Einzelnen Dörr FamRZ 1988, 558); es erscheint danach fragwürdig, die in diesem Zusammenhang stehende Regelung des § 641e ZPO für die Auslegung des § 620f ZPO heranzuziehen (Dörr aaO.).

  • OLG Hamburg, 15.03.1984 - 12 WF 34/84

    Ehegatten-Unterhalt; Scheidung; Vorläufig vollstreckbares Urteil; Einstweilige

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    c) Nach einer weiteren, vermittelnden Ansicht soll die einstweilige Anordnung durch ein nur bedingt vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft gesetzt werden, soweit es einen geringeren Unterhalt als die einstweilige Anordnung oder keinen Unterhalt zuerkennt; wird dagegen ein gleich hoher oder höherer Unterhalt zugesprochen, wird die Anordnung nur dann wirkungslos, wenn das Urteil uneingeschränkt - ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis - vorläufig vollstreckbar ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; OLG Hamburg FamRZ 1984, 719; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 745; Luthin FamRZ 1996, 1059).

    Bei der Auslegung des § 620f ZPO ist zu berücksichtigen, dass die einstweilige Anordnung auf einem summarischen Eilverfahren beruht und damit grundsätzlich im Vergleich zum ordentlichen Klageverfahren geringere Gewähr bietet, ein streitiges Rechtsverhältnis umfassend und materiell zutreffend zu regeln (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1222; OLG Hamm FamRZ 1984, 719).

    Sobald das Unterhaltsverfahren zu einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geführt hat, ist der beschriebene Interessenkonflikt auch nach Auffassung des Senats durch Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu regeln (ebenso Dörr FamRZ 1988, 558; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1984, 719).

    Auch ein gegen Sicherheitsleistung oder mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbares Urteil entfaltet Wirkungen und kann daher als wirksam im Sinne des Wortlautes von § 620f Abs. 1 ZPO angesehen werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 1984, 719; Dörr FamRZ 1988, 558).

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    Wirksame anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO ist in Unterhaltssachen ein in der Hauptsache ergehendes Urteil bereits dann, wenn es nur vorläufig vollstreckbar ist, auch wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch eine solche abgewendet werden kann (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1984, 718; gegen BGH FamRZ 2000, 750).

    In einem kürzlich ergangenen Urteil (FamRZ 2000, 750, 752) hat der BGH schließlich auch für Leistungsurteile den Eintritt der Rechtskraft als Wirksamkeitsvoraussetzung gefordert.

  • OLG Hamm, 13.04.1984 - 6 WF 201/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    Wirksame anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO ist in Unterhaltssachen ein in der Hauptsache ergehendes Urteil bereits dann, wenn es nur vorläufig vollstreckbar ist, auch wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch eine solche abgewendet werden kann (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1984, 718; gegen BGH FamRZ 2000, 750).

    a) Zum Teil wird angenommen, dass ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache auch dann eine wirksame anderweitige Regelung darstellt, wenn die Vollstreckung - wie es hier der Fall ist - von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann (so OLG Hamm, 6. FamS FamRZ 1984, 718 und 11. FamS FamRZ 1999, 29; Dörr, FamRZ 1988, 557).

  • BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98

    Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    Soweit davon abweichend in § 620f ZPO der Begriff der Wirksamkeit verwendet werde, beruhe dies darauf, dass die Vorschrift auch Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffe, bei denen es insoweit allein auf die Bekanntgabe an die Beteiligten ankomme (zustimmend zur Entscheidung des BGH Wax LM § 620 ZPO Nr. 16; Grandke NJ 2000, 317).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1996 - 3 WF 190/95
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    c) Nach einer weiteren, vermittelnden Ansicht soll die einstweilige Anordnung durch ein nur bedingt vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft gesetzt werden, soweit es einen geringeren Unterhalt als die einstweilige Anordnung oder keinen Unterhalt zuerkennt; wird dagegen ein gleich hoher oder höherer Unterhalt zugesprochen, wird die Anordnung nur dann wirkungslos, wenn das Urteil uneingeschränkt - ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis - vorläufig vollstreckbar ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; OLG Hamburg FamRZ 1984, 719; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 745; Luthin FamRZ 1996, 1059).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 129/89

    Außerkraftsetzung einer einstweiligen Anordnung durch ein Feststellungsurteil

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass bei Feststellungsurteilen ebenso wie bei Urteilen, die einen Leistungsantrag abweisen, die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Wirksamkeit als anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO nicht ausreichen könne, weil insoweit kein zur Vollstreckung geeigneter Leistungsbefehl ergehe (FamRZ 1991, 180, 182).
  • OLG Hamm, 01.07.1998 - 11 WF 119/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    a) Zum Teil wird angenommen, dass ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache auch dann eine wirksame anderweitige Regelung darstellt, wenn die Vollstreckung - wie es hier der Fall ist - von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann (so OLG Hamm, 6. FamS FamRZ 1984, 718 und 11. FamS FamRZ 1999, 29; Dörr, FamRZ 1988, 557).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.1982 - 16 WF 155/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    c) Nach einer weiteren, vermittelnden Ansicht soll die einstweilige Anordnung durch ein nur bedingt vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft gesetzt werden, soweit es einen geringeren Unterhalt als die einstweilige Anordnung oder keinen Unterhalt zuerkennt; wird dagegen ein gleich hoher oder höherer Unterhalt zugesprochen, wird die Anordnung nur dann wirkungslos, wenn das Urteil uneingeschränkt - ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis - vorläufig vollstreckbar ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1221; OLG Hamburg FamRZ 1984, 719; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 745; Luthin FamRZ 1996, 1059).
  • OLG Frankfurt, 17.07.1981 - 4 UF 76/81
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
    b) Nach anderer Auffassung kann ein noch nicht rechtskräftiges Urteil nur dann eine wirksame anderweitige Regelung in diesem Sinne darstellen, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Einschränkungen angeordnet wird, also weder eine Sicherheitsleistung gefordert noch eine Abwendungsbefugnis eingeräumt ist (so OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 1980, 708; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1982, 410; Baumbach, ZPO 58. Aufl. § 620f Rn. 4; Johannsen/Henrich, Eherecht 3. Aufl. § 620f Rn. 7; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Rn. I, 973).
  • OLG Hamm, 20.03.1980 - 2 WF 87/80
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2007 - 5 WF 88/07

    Trennungsunterhalt; Verfahrensrecht: Außerkrafttreten einer einstweiligen

    Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird (im Anschluss an BGH, FamRZ 2000, 751; gegen OLG Zweibrücken - 2. Zivilsenat - FamRZ 2001, 359).

    Der Senat schließt sich dieser nunmehr fast einhellig vertretenen Rechtsauffassung angesichts ihrer überzeugenden Begründung und aus Gründen der Rechtssicherheit und Einhelligkeit der Rechtsprechung an und folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 (FamRZ 2001, 359).

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2001 - 5 UF 143/00

    Verfahrensverbund, Abtrennung von Folgesachen, außergewöhnliche Verzögerung des

    Durch die Entscheidung in der Hauptsache ist die einstweilige Anordnung gegenstandslos, auch wenn erstere bisher nicht rechtskräftig ist (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 359, gegen BGH FamRZ 2000, 750 ff, mit überzeugender Begründung).
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