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   OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09   

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https://dejure.org/2009,12609
OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09 (https://dejure.org/2009,12609)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2009 - 1 U 119/09 (https://dejure.org/2009,12609)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. September 2009 - 1 U 119/09 (https://dejure.org/2009,12609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadenersatzklage einer deutschen GmbH aus einem Unfall in der Schweiz gegen einen französischen Haftpflichtversicherer

  • unalex.eu

    Art. 8, 9, 11 Brüssel I-VO
    Zuständigkeit für Versicherungssachen - Versicherungssachen - Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem - Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer - Gerichtsstände für Klagen gegen einen Versicherer - Anwendungsbereich des Art. 9 Brüssel I-VO - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 9; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte juristische Person kann gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Mitgliedstaat der EU an ihrem Sitz klagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 9 Abs. 1 lit. b; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage einer deutschen GmbH aus einem Unfall in der Schweiz gegen einen französischen Haftpflichtversicherer

  • rechtsportal.de

    EuGVVO Art. 9 Abs. 1 lit. b; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage einer deutschen GmbH aus einem Unfall in der Schweiz gegen einen französischen Haftpflichtversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Auch bei einem Unfall in der Schweiz sind die deutschen Gerichte für die Direktklage eines Inländers gegen den Haftpflichtversicherer aus einem anderen Mitgliedsstaat zuständig

  • bld.de (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Auch bei einem Unfall in der Schweiz sind die deutschen Gerichte für die Direktklage eines Inländers gegen den Haftpflichtversicherer aus einem anderen Mitgliedsstaat zuständig

Besprechungen u.ä.

  • bld.de (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Auch bei einem Unfall in der Schweiz sind die deutschen Gerichte für die Direktklage eines Inländers gegen den Haftpflichtversicherer aus einem anderen Mitgliedsstaat zuständig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 198
  • VersR 2011, 741
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    Somit stellt die Verordnung bei der Regelung der "Zuständigkeit für Versicherungssachen" allein nicht darauf ab, ob der Kläger eine natürliche oder juristische Person ist (vgl. auch: OLG Celle VersR 2009, 61 mit Anm. Tomson).

    Tomson, VersR 2009, 62 will die vom EuGH gemachte Ausnahme z.B. auf weltweit agierende Pharmaunternehmen mit eigener Schadensregulierungseinheit ausdehnen.

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    - Rechtssache C - 463/06, VerR 2008, 111; im Anschluss daran: BGHZ 176, 276).
  • BVerfG, 11.12.2008 - 1 BvR 1563/08

    Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu den entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 BvR 1563/08, juris - CZ10).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    Unter Hinweis hierauf kam der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2000 (C-412/98, juris) in einem Rechtsstreit zwischen Versicherer und Rückversicherer zu dem Ergebnis, dass dem Zweck der Vorschrift, den Vertragsteil zu schützen, der als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner (Anmerkung: Versicherer) anzusehen ist, ergebe sich, dass die in Rede stehenden Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (Tz 65).
  • OLG Celle, 27.11.2008 - 5 U 106/08

    Richtiger Gerichtsstand bei der Inanspruchnahme eines polnischen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    Der Hinweis auf ein Urteil des OLG Celle vom 27.11.2008 (5 U 106/08 - juris) hilft der Beklagten nicht weiter.
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
    - Rechtssache C - 463/06, VerR 2008, 111; im Anschluss daran: BGHZ 176, 276).
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