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   OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22   

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https://dejure.org/2022,40379
OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22 (https://dejure.org/2022,40379)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2022 - 1 Ws 243/22 (https://dejure.org/2022,40379)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30. November 2022 - 1 Ws 243/22 (https://dejure.org/2022,40379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 112 Abs 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO, § 112a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 112a Abs 2 StPO
    Erneute Inhaftierung bei zuvor als unverhältnismäßig erklärter Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig erklärter Untersuchungshaft; Keine Einbeziehung von Zeiten der Untersuchungshaft nach §§ 121 , 122 StPO in die Berechnung der Höchstfrist nach § 122a StPO ; Keine formelle Sperrwirkung für Erlass eines ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig erklärter Untersuchungshaft; Keine Einbeziehung von Zeiten der Untersuchungshaft nach §§ 121 , 122 StPO in die Berechnung der Höchstfrist nach § 122a StPO ; Keine formelle Sperrwirkung für Erlass eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung geändert haben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 25).

    Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b).

    Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich auf den Haftgrund beziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 52 mwN; Graf in BeckOK StPO, 45. Ed., § 116 Rn. 24).

    Das Gericht ist deshalb an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aufhebung beruht, grundsätzlich gebunden (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 51; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 46 mwN).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Denn durch diesen Haftgrund soll ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19),.

    Denn ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl soll - anders als die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO - die Allgemeinheit davor schützen, dass ein sich auf freiem Fuß befindlicher Angeklagter seine Freiheit dazu missbraucht, neue Straftaten zu begehen (Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19).

    Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19; vom 03.05.1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Vor § 112 Rn. 4).

    Er dient der Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung geändert haben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 25).

    (2) "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Aufhebung des früheren Haftbefehls bekannt geworden Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Aufhebungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass eine Aufhebung nicht erfolgt wäre, wären sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen; maßgeblich ist, ob durch diese Umstände die Vertrauensgrundlage der Aufhebungsentscheidung erschüttert ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 26).

    Das Gericht ist deshalb an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aufhebung beruht, grundsätzlich gebunden (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 51; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 28; jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1993 - 2 Ws 265/93
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Eine formelle Sperrwirkung existiert nur im Anwendungsbereich der §§ 121, 122 StPO und endet mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.1996 - 1 Ws 281/96, NJW 1996, 3222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13, NStZ 2014, 357; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 - III-1 Ws 123/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13; Gärtner in LR-StPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 39; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 31; von Heintschel-Heinegg/Bockemühl in KMR, 112. Lfg., § 122 Rn. 19).

    Vielmehr ist auch nach Erlass eines Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Untersuchungshaft außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht, wobei die Gründe, die zur Aufhebung des Haftbefehls geführt haben, als ein - nicht notwendig entscheidender - Aspekt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots beim Vollzug der Freiheitsentziehung zu würdigen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13).

  • OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16

    Untersuchungshaft - Neuerlass Haftbefehl nach Aufhebung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b).

    (2) "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Aufhebung des früheren Haftbefehls bekannt geworden Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Aufhebungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass eine Aufhebung nicht erfolgt wäre, wären sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen; maßgeblich ist, ob durch diese Umstände die Vertrauensgrundlage der Aufhebungsentscheidung erschüttert ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 26).

  • OLG Hamm, 24.02.2021 - 1 Ws 72/21

    Angeklagter in der Strafsache "Schalla" muss nicht wieder in Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Eine formelle Sperrwirkung existiert nur im Anwendungsbereich der §§ 121, 122 StPO und endet mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.1996 - 1 Ws 281/96, NJW 1996, 3222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13, NStZ 2014, 357; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 - III-1 Ws 123/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13; Gärtner in LR-StPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 39; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 31; von Heintschel-Heinegg/Bockemühl in KMR, 112. Lfg., § 122 Rn. 19).

    Vielmehr ist auch nach Erlass eines Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Untersuchungshaft außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht, wobei die Gründe, die zur Aufhebung des Haftbefehls geführt haben, als ein - nicht notwendig entscheidender - Aspekt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots beim Vollzug der Freiheitsentziehung zu würdigen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Sie ist lediglich die Folge der Ausgestaltung des rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 673 mwN; Böhm in MüKo-StPO, § 120 Rn. 25).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Wird Untersuchungshaft im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO angeordnet, ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 54 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Die erneut angeordnete Haft stellt zwar vor dem Hintergrund des im Senatsbeschluss vom 06.10.2022 (1 Ws 184/22), auf den insoweit Bezug genommen wird, festgestellten krassen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dar.
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, juris Rn. 19; vom 03.05.1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Vor § 112 Rn. 4).
  • OLG Jena, 29.11.2010 - 1 Ws 457/10

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer wegen Wiederholungsgefahr bei schwerwiegenden

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

  • OLG Zweibrücken, 21.06.1996 - 1 Ws 281/96
  • OLG Frankfurt, 05.07.2004 - 3 Ws 753/04

    Wiedereinsetzung: Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht bei Ablehnung der

  • OLG Jena, 11.03.2014 - 1 Ws 83/14
  • BGH, 04.07.2022 - StB 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 2 Ws 300/14

    Anforderungen an den Haftgrund der Fluchtgefahr

  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13

    Sperrwirkung nach § 121 StPO

  • OLG Nürnberg, 20.03.2013 - 2 Ws 127/13

    Entscheidung über Revision: Mörder nutzt aufgehobenen Haftbefehl zur Flucht

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 653/66

    Neuerliche Inhaftierung nach Haftentlassung wegen verfassungswidriger

  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

  • KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18

    Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen

  • OLG Bremen, 25.08.2000 - Ws 104/00
  • OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Untersuchungshaft; Haftverschonung; Fluchtgefahr

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