Rechtsprechung
OLG Bamberg, 03.03.2008 - 1 U 207/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach Arbeitsunfall: Schadensverursachung durch den Arbeitgeber bei Nichtaufstellung eines erforderlichen Baugerüstes und Mitverschulden des geschädigten Arbeitnehmers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückgriff des Unfallversicherers gegenüber dem Arbeitgeber wegen Nichtaufstellung eines Baugerüstes
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
SGB VII § 110; BGB § 254
Voller Rückgriff gegen Arbeitgeber wegen Nichtaufstellens eines erforderlichen Gerüstes trotz Anmahnung seitens der Arbeitnehmer. Mit Anmerkung: Angelika Lehmacher - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 110 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1
Rückgriff des Unfallversicherers gegenüber dem Arbeitgeber wegen Nichtaufstellung eines Baugerüstes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schweinfurt, 19.10.2007 - 23 O 672/06
- OLG Bamberg, 03.03.2008 - 1 U 207/07
- OLG Bamberg, 07.04.2008 - 1 U 207/07
Papierfundstellen
- VersR 2009, 132
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
Haftung des Arbeitnehmers
Auszug aus OLG Bamberg, 03.03.2008 - 1 U 207/07
Als Maßstab für die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers können die mildernden Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (BAG großer Senat, NJW 1995, 210 ff.) spiegelbildlich herangezogen werden (…Palandt, 67. Auflage 2008, § 611 BGB, Rdnr. 152). - LG Schweinfurt, 19.10.2007 - 23 O 672/06
Voller Rückgriff gegen Arbeitgeber wegen Nichtaufstellens eines erforderlichen …
Auszug aus OLG Bamberg, 03.03.2008 - 1 U 207/07
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.10.2007 - Az. 23 O 672/06 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 43.377,38 Euro (Leistungsklage: 38.377,38 Euro; Feststellungsklage: 5.000,-- Euro) festzusetzen.
- LG Kempten, 15.02.2016 - 23 O 2016/12
Haftung wegen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
In erster Linie obliegt es dem Arbeitnehmer, den Arbeitgeber auf erkennbare und von ihm erkannte Gefahren mündlich und gegebenenfalls mehrmals aufmerksam zu machen (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.3.2008, Aktenzeichen 1 U 207/07).