Rechtsprechung
OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 215 Abs. 2 BGB a.F. (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ist auch auf die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 215 Abs. 2 a.F.
Erhaltung der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nach altem Recht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Selbständiges Beweisverfahren: Verjährung der Streitverkündung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
BGB a.F. § 215 Abs. 1: Auch das selbständige Beweisverfahren ist ein Prozess! (IBR 2014, 1077)
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 29.11.2012 - 12 O 383/12
- OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Papierfundstellen
- NZBau 2014, 235
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Saarbrücken, 18.08.2003 - 5 W 256/02
Fehlendes Feststellungsinteresse bei detailliertem Sachverständigengutachten im …
Auszug aus OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Der Gesetzgeber hatte die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in den §§ 209 II Nr. 4, 215 II BGB a.F. generell schwächer ausgestalten wollen, als andere Unterbrechungshandlungen (so auch OLG Saarbrücken v. 18.08.2003 - 5 W 256/02). - BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95
Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen …
Auszug aus OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Diese Regelung wird von der Rechtsprechung lediglich analog auf die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren angewandt (z.B. BGHZ 134, 190). - BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung vor dem Inkrafttreten des …
Auszug aus OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Eine Unterbrechung der Verjährung vor dem 01.01.2002 setzt sich danach mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht als Hemmung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31.12.2001 eingetretenen Umstands nach den gem. Art. 229 § 6 I 3 EGBGB anzuwendenden Altregelungen des BGB als nicht erfolgt gilt (BGH Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 218/06).