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   OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18   

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https://dejure.org/2018,1595
OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18 (https://dejure.org/2018,1595)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 W 1/18 (https://dejure.org/2018,1595)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 4 W 1/18 (https://dejure.org/2018,1595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 42, § 404a Abs. 1, Abs. 3, § 406 Abs. 1, § 411 Abs. 3 S. 2
    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Wortwahl bei der Auseinandersetzung mit Einwänden einer Partei gegen seine fachliche Kompetenz

  • wertermittlerportal
  • rewis.io

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 411 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Wortwahl bei der Auseinandersetzung mit Einwänden einer Partei gegen seine fachliche Kompetenz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachverständiger darf sich verteidigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht muss Sachverständigen leiten und schützen! (IBR 2018, 659)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 487
  • BauR 2018, 1030
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 18.11.2011 - 1 W 1768/11

    Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess: Reaktion

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18
    Auch Entgegnungen eines Sachverständigen auf persönliche Vorwürfe einer Partei sind stets im jeweiligen Kontext zu würdigen; der Gutachter darf auf persönliche Angriffe gegen seine fachliche Kompetenz auch mit einer zugespitzten Wortwahl - bis hin zu einer gewissen Schärfe - reagieren, solange sich seine Formulierungen im Rahmen dessen bewegen, was angesichts der Vorwürfe der Partei noch angemessen und vertretbar erscheint (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 18.11.2011, 1 W 1768/11).

    So darf er auf persönliche Angriffe gegen seine Kompetenz auch mit zugespitzten Worten reagieren, solange sich seine Reaktion in den Grenzen dessen bewegt, was angesichts des Verhaltens der Partei noch angemessen und vertretbar erscheint (OLG München, Beschluss vom 08.11.2011, 1 W 1768/11, Tz. 8; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 145, 145a).

  • BGH, 29.11.1995 - IV ZR 233/94

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18
    Vielmehr muss klargestellt werden, von welchem Sachverhalt er auszugehen hat (BGH, Urt. v. 29.11.1995, IV ZR 233/94, Tz. 13; MüKo-Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 404a, Rn. 5; Katzenmeier a.a.O., Rn. 3, 5).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12

    Honorarprozess des Architekten: Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18
    Erforderlich ist jedoch das Vorliegen objektiver Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11.04.2013, VII ZB 32/12, Tz. 10 -zitiert, wie auch die weiteren Entscheidungen, nach juris).
  • BGH, 15.12.2003 - II ZB 32/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH; Verletzung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18
    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens (112.995,50 EUR) entspricht einem Drittel des Wertes der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15.12.2003, II ZB 32/03), der entsprechend der Angaben in der Klageschrift mit 338.986,51 EUR anzusetzen ist (Bl. 46).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.01.2018 - 4 W 1/18
    Vielmehr sehen sich der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, Tz. 14).
  • OLG Köln, 24.04.2018 - 4 W 15/18

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen

    a) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 30. November 2017 - 4 W 15/17 - vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 - vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

    Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 - vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

    aa) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 3; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 - vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 - vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

    bb) Die solchermaßen ermittelte Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 5; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 - vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 19/17 und 4 W 20/17 - vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 15. Januar 2018 - 4 W 18/17 - vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

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