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   OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07   

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https://dejure.org/2008,22824
OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. November 2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallersatztarif - unfallbedingte Mehrkosten und Besonderheiten

  • captain-huk.de

    Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs bei der Autovermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3782).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist jedoch Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 115, 375; BGH NJW 2007, 3782).

    Der Geschädigte braucht sich auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508; NJW 2007, 3782).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGHZ 61, 325; NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).

    Liegen solche Besonderheiten des Tarifs vor, die durch unfallspezifische Umstände bedingt einen Mehrpreis rechtfertigen, so kann der Tatrichter den Mehrbetrag auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" schätzen (§ 287 ZPO; vgl. BGH NJW 2006, 360, 1505, 1726 und 2621).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen markterhältlichen "Normaltarif" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124, 2758, 2916 und 3782).

    Von dem Geschädigten kann auch erwartet werden, eine entsprechende Deckungszusage des Haftpflichtversicherers einzuholen oder Vorkasse zu leisten, wenn ihm dies möglich ist, um einen günstigeren Tarif zu bekommen (BGH NJW 2006, 2106, 2107; vgl. auch Diederichsen in DAR 2007, 301, 309).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Dem Kläger ist daher der geltend gemachte Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn - was nunmehr offen gelassen werden kann - die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen markterhältlichen "Normaltarif" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).

    Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122 und 3782).

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Dem Kläger ist daher der geltend gemachte Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn - was nunmehr offen gelassen werden kann - die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124, 2758, 2916 und 3782).

    Grundsätzlich kann auch in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass in einer mittelgroßen Stadt an einem normalen Werktag zu den gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten bei entsprechender Nachfrage, die aufgrund der Höhe des Unfalltarifs nahe liegt, ein Pkw zu einem "Normaltarif" angemietet werden könnte (BGH NJW 2007, 1124).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann nur dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2006, 1508 und 2693; NJW 2007, 1123, 1676, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Der Geschädigte braucht sich auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Schweinfurt, 20.03.2009 - 23 O 313/08

    Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten (Unfallersatztarif) bei Unzugänglichkeit

    Denn die Geschädigte kann dann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 m. w. N. aus der BGH-Rspr.).

    Daher hat die Klägerin durch die Inanspruchnahme des von der ... angebotenen Tarifs nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches besagt, dass die Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

  • LG Schweinfurt, 20.03.2009 - 23 O 313/09
    Denn die Geschädigte kann dam einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 m. w. N. aus der BGH-Rspr.).

    angebotenen Tarife nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erfordenichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches besagt, dass die Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07) .

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (OLG Bamberg, Urt v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

  • AG Bad Kissingen, 15.12.2009 - 71 C 677/09
    Hingegen spielt es keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen zugute gekommen sind (vgl. insoweit Urteil des OLG Bamberg vom 11.11.2008, Az: 5 U 63/07).
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