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   OLG Bamberg, 13.05.1998 - 3 U 159/97   

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https://dejure.org/1998,37445
OLG Bamberg, 13.05.1998 - 3 U 159/97 (https://dejure.org/1998,37445)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.05.1998 - 3 U 159/97 (https://dejure.org/1998,37445)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - 3 U 159/97 (https://dejure.org/1998,37445)
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  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.05.1998 - 3 U 159/97
    Eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Stellungnahme eines Presseorgans verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs und ist deshalb unzulässig (§ 1 UWG), weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder Berichterstattung eines neutralen Redakteurs größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als der werbenden Behauptung eines Inserenten (vgl. z.B. Urteile des BGH NJW-RR 1997, 934 [BGH 23.01.1997 - I ZR 238/93]; MDR 1998, 301 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95]; WRP 1998, 109; EBE/BGH 1998, 114).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht damit auch fest, daß die Beklagte nicht nur über Tagesgeschehen berichten, sondern auch fremden Wettbewerb fördern wollte (vgl. z.B. BGH Urteil vom 5.6.1997, I ZR 69/95).

  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 154/95

    Die Besten II - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.05.1998 - 3 U 159/97
    Die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten, wird durch dieses Verbot nicht berührt (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 30.4.1997 I ZR 154/95).
  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 238/93

    Produkt-Interview - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.05.1998 - 3 U 159/97
    Eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Stellungnahme eines Presseorgans verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs und ist deshalb unzulässig (§ 1 UWG), weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder Berichterstattung eines neutralen Redakteurs größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als der werbenden Behauptung eines Inserenten (vgl. z.B. Urteile des BGH NJW-RR 1997, 934 [BGH 23.01.1997 - I ZR 238/93]; MDR 1998, 301 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95]; WRP 1998, 109; EBE/BGH 1998, 114).
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