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   OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57413
OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17 (https://dejure.org/2017,57413)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.09.2017 - 2 UF 133/17 (https://dejure.org/2017,57413)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 (https://dejure.org/2017,57413)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Destruktiver Elternstreit hindert gemeinsame Sorge und Wechselmodell

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells bei schwerwiegender Störung der elterlichen Kommunikation

  • rewis.io

    Destruktiver Elternstreit hindert gemeinsame Sorge und Wechselmodell

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternstreit; Wechselmodell; Kindeswohl; elterliche Sorge; gemeinsame elterliche Sorge

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells bei schwerwiegender Störung der elterlichen Kommunikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 438
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17
    Andere Gesichtspunkte sind nur in diesem Rahmen beachtlich (BGH FamRZ 2010, 1060).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17
    Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt, weil ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit für ein Kind zwangsläufig zu Belastungen führt (BGH FamRZ 2016, 1439 - 1444).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17
    Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes (vgl. BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).
  • AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19

    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

    Ist das Verhältnis der Eltern hingegen erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

    Es widerspricht damit dem Wohl des Kindes, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbasis erst herzustellen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

    Dabei ist auch irrelevant, wer für den Elternstreit verantwortlich ist und wer die Störung auf der Kommunikationsebene mehr zu verantworten hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 25, juris).

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