Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9309
OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11 (https://dejure.org/2012,9309)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 4 U 145/11 (https://dejure.org/2012,9309)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. März 2012 - 4 U 145/11 (https://dejure.org/2012,9309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,9309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Arrestverfahren: Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs durch Anklageschrift; Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wegen nichtiger Arrestpfändung; Pfändung von Zahlungsansprüchen des Arrestbeklagten "gegen die Staatsanwaltschaft"; fehlendes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs; Vollziehung des Arrests durch eine nichtige Pfändung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs; Vollziehung des Arrests durch eine nichtige Pfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Ein Pfändungsbeschluss, in dem der gepfändete Gegenstand nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit umschrieben wird, stellt - jedenfalls dann, wenn der Mangel offenkundig ist - nach dem Normzweck des § 929 II ZPO von vornherein kein geeignetes Mittel der Arrestvollziehung dar (Anschluss an BGHZ 112, 356, Rdn.9).

    Handelt es sich um eine Forderungspfändung, braucht der Pfändungsbeschluss - entgegen der Meinung der Beklagtenseite - auch dem Drittschuldner nicht innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt werden; es reicht vielmehr aus, dass der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses innerhalb der Frist gestellt hat, sofern die Zustellung des danach ergangenen Pfändungsbeschlusses unverzüglich betrieben wurde (BGHZ 112, 356, 359; Stein/Jonas/Grunsky, 22. Auflage, Rn. 15 zu § 929 ZPO; MK a.a.O., Rdn. 9 und 11 zu § 929 ZPO).

    Diese Aussage findet sich, wenn auch nur als knappe Andeutung, bereits in BGHZ 112, 356, dort Rdnr. 9. Daran ist jedenfalls bei einer Konstellation wie hier anzuknüpfen.

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Zudem erscheint in diesem Zusammenhang die Reichweite der von staatlicher Seite erlangten Schutzposition, in die der Geschädigte nach Zulassung gem. § 111g II StPO einrückt (BGHZ 144, 185, dort. Rdn. 13, 20), näher erörterungsbedürftig.

    Vielmehr verbleibt es auch im Verhältnis der Tatopfer untereinander jeweils bei dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (BGHZ 144, 185, dort Rn.21).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Etwaige Ansprüche, die einem Beschuldigten bzw. Angeklagten im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Vermögensgegenständen zustehen, können grundsätzlich nur zusammen mit den betreffenden Vermögensrechten selbst wirksam gepfändet werden (Anschluss an BGHZ 138, 179, 184).

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung stellt der Anspruch der Verkäuferseite gegen den Notar im Verhältnis zur Kaufpreisforderung lediglich ein unselbstständiges Nebenrecht im Sinn des § 401 I BGB dar mit der Folge, dass der Auszahlungsanspruch nur zusammen mit der Kaufpreisforderung selbst wirksam gepfändet werden kann (BGHZ 105, 60, 64; 138, 179, 184; BGH NJW-RR 2007, 845).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Mittel der Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs (hier: wegen betrügerischer Schädigung im Rahmen eines zu kriminellen Zwecken initiierten und praktizierten Anlagemodells) kann auch die Anklageschrift in dem laufenden (Wirtschafts-)Strafverfahren gegen den Arrestbeklagten sein (Fortführung von BGHZ 156, 139, Rdn.15ff.).

    22 a) Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (laufende Haftsache mit inzwischen wiederholten (Haft-)Prüfungsterminen nach § 122 III StPO und unverändert zur Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer zugelassene Anklage mit einer ausführlichen Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses) sowie in Verbindung mit den unstreitigen äußeren Umständen der einzelnen Zeichnungen der Anlegerseite ist auch eine Anklageschrift geeignet, mit der in § 294 ZPO vorausgesetzten Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sowohl vertraglichen wie deliktischen Einstandspflicht der Beklagten wegen der ihnen angelasteten Betrugstaten erfüllt sind (vgl. dazu auch BGHZ 156, 139, dort Rn. 15ff. zur Glaubhaftmachung anhand eines auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung gestützten Strafbefehls).

  • BGH, 09.06.1976 - VIII ZR 19/75

    Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Erst auf dieser Grundlage kann ein die Verwertungsphase einleitender Überweisungsbeschluss mit dem Rang der vorausgegangenen Arrestpfändung ergehen (vgl. etwa BGHZ 66, 394, dort Rn.30).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Das gilt für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bzw. aus Amtshaftung oder auf Entschädigung nach § 2 II Nr. 4 StrEG ebenso wie für etwaige Herausgabeansprüche im Anwendungsbereich des § 111k StPO (vgl. etwa BGHZ 72, 302, 304; BGH NJW 2000, 3218 = WM 2000, 1861, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg StV 1996, 534; KK-Nack, 6. Aufl., Rdn.24 zu § 94 und Rdn. 1, 6 zu § 111k StPO m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 165/86

    Anspruch auf einen gepfändeten und hinterlegten Geldbetrag - Bestimmtheit der zu

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Außerdem gehört zur Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners (BGH WM 1987, 1311, dort Rdnr.16; NJW 1988, 2543 = WM 1988, 950, dort Rn. 37).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Außerdem gehört zur Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners (BGH WM 1987, 1311, dort Rdnr.16; NJW 1988, 2543 = WM 1988, 950, dort Rn. 37).
  • BGH, 30.06.1988 - IX ZR 66/87

    Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung stellt der Anspruch der Verkäuferseite gegen den Notar im Verhältnis zur Kaufpreisforderung lediglich ein unselbstständiges Nebenrecht im Sinn des § 401 I BGB dar mit der Folge, dass der Auszahlungsanspruch nur zusammen mit der Kaufpreisforderung selbst wirksam gepfändet werden kann (BGHZ 105, 60, 64; 138, 179, 184; BGH NJW-RR 2007, 845).
  • BGH, 13.07.2000 - IX ZR 131/99

    Sicherstellung eines Geldbetrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11
    Das gilt für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bzw. aus Amtshaftung oder auf Entschädigung nach § 2 II Nr. 4 StrEG ebenso wie für etwaige Herausgabeansprüche im Anwendungsbereich des § 111k StPO (vgl. etwa BGHZ 72, 302, 304; BGH NJW 2000, 3218 = WM 2000, 1861, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg StV 1996, 534; KK-Nack, 6. Aufl., Rdn.24 zu § 94 und Rdn. 1, 6 zu § 111k StPO m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

  • OLG Bamberg, 08.10.2009 - 8 W 84/09

    Arrestgrund im zivilprozessualen Arrestverfahren: Verhältnis von

  • OLG Oldenburg, 19.12.1994 - VAs 6/94
  • OLG Brandenburg, 11.09.2013 - 4 U 130/11

    Darlehensvertrag: Darlehen zwischen Ehegatten zum Aufbau eines Unternehmens;

  • OLG Köln, 01.06.2006 - 2 U 50/06

    Schadensberechnung bei betrügerischer Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern

  • OLG Zweibrücken, 23.03.1999 - 5 UF 82/97
  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

  • OLG Bamberg, 20.10.2004 - 4 W 108/04

    Anspruch auf Ersatz des aus einer prospektierten Kapitalanlage entstandenen

  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Die das eigentliche Tatgeschehen ausfüllenden Umstände und somit der weitere anspruchsbegründende Sachverhalt sind jeweils dadurch schlüssig vorgetragen und zugleich glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Feststellungen im Strafurteil jeweils im Wortlaut - entweder als komplette Abschnitte oder als auszugweise wiedergegebene Passagen - in die Sachverhaltsdarstellung des Arrestgesuchs eingearbeitet ist und diese Texte zusätzlich durch stichpunktartige Zusammenfassungen weiterer Erkenntnisse der Strafkammer wiederum unter Angabe der jeweiligen Seite des in einer vollständigen Ablichtung vorgelegten Strafurteils ergänzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg MDR 2013, 57, Rn. 22 im Anschluss an BGHZ 156, 139, Rn. 15ff.; ferner OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014 - 18 W 44/14 - dort Rn. 14 sowie OLG München, Urteil vom 18.4.2016 - 21 U 3720/15 - dort Rn. 25).

    Selbst soweit bei der Verschiebung von Gesellschaftsvermögen jeweils zugleich das durch die vorausgegangenen Ratenzahlungen angesammelte Kapital tangiert worden war, handelt es sich jedes Mal um tatsächlich wie rechtlich selbständige Vorgänge (vgl. auch OLG Bamberg, MDR 2013, 57, Rn. 20).

  • OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12

    Arrestverfahren - Verbindung von Arrestantrag und Pfändungsgesuch - Darlegungs-

    Gegen den Arrestbeschluss vom 02.12.2011 hatten die Beklagten vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. März 2012 (= ZWH 2012, 340) in dem damaligen Pilotverfahren 4 U 145/11 jeweils unter dem 12. bzw. 19. April 2012 Widerspruch eingelegt.

    Aber auch im Rahmen einer solchen Verbindung handelt es sich um verfahrensrechtlich selbständige Vorgänge mit der Konsequenz, dass beiden Anordnungen - wiederum differenziert nach dem dualen System von Beschlussoder Urteilsarrest - jeweils nur die dafür vorgesehenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zugeordnet bleiben: nämlich dem Arrestbefehl selbst der Widerspruch bzw. die Berufung, während gegen die damit äußerlich verbundene Vollstreckungsmaßnahme einer Forderungspfändung ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. - nach Anhörung der Schuldnerseite wie regelmäßig bei einem Urteilsarrest - mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO vorgegangen werden kann (grundlegend OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 966, dort Rn. 33, 34; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 370; Senat ZWH 2012, 340, Rn. 16 u. 56; MK-Drescher, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 930 ZPO; Stein/Jonas-Grunsky, 22. Auflage, Rn. 5, 6 zu § 930 ZPO jeweils m.w.N.; ferner Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 711ff. bzw. 729ff).

    Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist bezüglich des vom Kläger zu 2 geltend gemachten Arrestanspruchs nach §§ 823 11, 830 BGB iVm §§ 263, 25 II StGB (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 19.3.2012 im Pilotverfahren 4 U 145/11 (= ZWH 12, 2012, 340, Rn. 21ff.) wie folgt zu unterscheiden:.

  • OLG Celle, 19.03.2018 - 18 W 20/18

    Frist für die Vollziehung des Vermögensarrestes durch das Finanzamt für Fahndung

    Nach dem Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO soll sich der Schuldner wegen des Eilcharakters des Vollstreckungstitels nur in einem bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung einstellen müssen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 19. März 2012 - 4 U 145/11, juris Rn. 32).
  • OLG Hamburg, 22.12.2022 - 13 W 63/22

    Frist für die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 111f StPO

    Zwar soll sich der Schuldner nach dem Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO wegen des Eilcharakters des Vollstreckungstitels nur in einem bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung einstellen müssen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 19. März 2012 - 4 U 145/11, juris Rn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht