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   OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12   

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https://dejure.org/2014,973
OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12 (https://dejure.org/2014,973)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.01.2014 - 4 U 200/12 (https://dejure.org/2014,973)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 4 U 200/12 (https://dejure.org/2014,973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 226, 242
    Auskunftsbegehrens eines sog. Treuhandkommanditisten gegen Publikumsgesellschaft bei bloßer Mandatsakquisition

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch eines Treuhand-Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger einer Fondsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Auskunftsanspruch eines Treuhand-Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger einer Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    1. Die dem Auskunftsbegehren eines (Treuhand-)Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger entgegenstehende - konkrete - Gefahr des Missbrauchs der verlangten Daten zum Zwecke der Mandatsakquisition kann sich bereits aus dem Umfang des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 226 BGB, § 242 BGB
    Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Namen und Anschriften Gesellschafter, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Rechtsmissbrauch, Schikaneverbot, Treuhandkommanditist

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Kein Auskunftsanspruch des (Treuhand-)Kommanditisten über Namen und Anschriften der Mitanleger bei Gefahr des Datenmissbrauchs zur Mandatsakquisition

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auskunftsbegehren hinsichtlich der Mitgesellschafter kann unzulässig sein, wenn es nur der Mandatsakquisition dient

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch eines Treuhand-Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger einer Fondsgesellschaft

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerung des Auskunftsbegehren gegenüber den Treuhandgesellschafter wegen konkreter Gefahr des Missbrauchs der herausverlangten Daten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 972 (Ls.)
  • WM 2014, 1174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12
    Die dem Auskunftsbegehren eines (Treuhand-)Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger entgegenstehende - konkrete - Gefahr des Missbrauchs der verlangten Daten zum Zwecke der Mandatsakquisition kann sich bereits aus dem Umfang des Gesellschafterbestandes (hier: 5100 Mitanleger) sowie aus dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der (relativ geringen) Höhe der Beteiligung und dem von der Klagepartei im voraus zu erstattenden Kostenaufwand der begehrten Auskunftserteilung ergeben (Fortführung von BGHZ 196, 131, Rn. 42 ff.).

    Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613 ; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB ), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.).

    Bei dieser Prozesslage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat auch in der Sache Bedenken hat, der Auffassung der Handelskammer zu folgen, und zwar schon im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten grundlegend anders gelagert ist als die etwa in BGHZ 196, 131 beurteilte Fallgestaltung (vgl. S.3 der SN vom 23.09.2013 = Bl.249).

  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines Treugebers gegen die Fondsgesellschaft

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12
    Das Landgericht hat (im Anschluss an OLG München NZG 2011, 861) der Klage antragsgemäß stattgegeben.
  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12

    Auskunftsanspruch eines mittelbaren Kommanditisten über die Namen und Adressen

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12
    Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613 ; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB ), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1979 - 3 Ws 9/25
    Auszug aus OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12
    Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613 ; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB ), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.).
  • OLG München, 21.03.2018 - 7 U 2579/17

    Gesellschaftsrechtliche Auskunftsrechte bei Treuhandgesellschaft

    Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12, Rdnr. 14), auf die sich die Berufung stützt, findet daher keinen Halt in der Rechtsprechung des BGH.

    Die vom OLG Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12, Rdnr. 14) abweichende Beurteilung der Indizwirkung eines tatsächlichen Umstands begründet keine Divergenz iSd. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, da den Entscheidungen keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze zugrunde liegen.

  • AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob das Auskunftsbegehren des Klägers der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht, keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage deren Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn. 43 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2016, Az. 55 C 278/15; andere Ansicht OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12).

    Insoweit führt auch ein Verweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12) nicht zur Annahme einer konkreten Missbrauchsgefahr.

  • OLG München, 17.01.2017 - 18 U 389/16

    Auskunftsanspruch des Anlegers bei einer PublikumsKG

    Anhand der vorliegenden Indizien für die relevanten inneren Tatsachen könne der Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.01.2014 - 4 U 200/12 gefolgt werden, in der zutreffend berücksichtigt worden sei, dass die schon in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt an einer Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte interessierte Klagepartei die sofortige Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung angestrebt habe und sich an das Auskunftsbegehren lediglich die vage Hoffnung gerichtet habe, die ihrem Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Mitgliedern zugleich dazu ausnutzen zu können, um bei den weiteren Verhandlungen über eine Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung "Druck" auf die Beklagte ausüben zu können.
  • AG Düsseldorf, 25.01.2016 - 55 C 278/15

    Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Bekanntgabe der Namen und

    Zwar meint die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des OLG Bamberg vom 20.01.2014, Az: 4 U 200/12, die Klage müsse wegen unzulässiger Rechtsausübung als unzulässig abgewiesen werden.
  • LG München I, 25.08.2015 - 29 O 15410/14

    Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen bzgl. aller Mitgesellschafterdaten

    Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im streitgegenständlichen Fall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Bamberg, Urteil v. 20.01.2014, 4 U 200/12, Juris Rn. 10, 12; Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 242 Rn. 82), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinem Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung neuer Mandate genutzt zu werden.
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