Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8558
OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99 (https://dejure.org/2000,8558)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.02.2000 - 8 U 53/99 (https://dejure.org/2000,8558)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 8 U 53/99 (https://dejure.org/2000,8558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,8558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bereicherungsanspruch im Dreiecksverhältnis - Irrtümliche Banküberweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung einer irrtümlich vorgenommenen Banküberweisung; Anforderungen an das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung; Anforderungen an eine Vermögensübertragung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Rückabwicklung einer irrtümlich durch eine Bank vorgenommenen Überweisung zu Gunsten eines Dritten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 129
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Der BGH hat zwar, wie der Bekl. einzuräumen ist, im Falle einer zunächst wirksam erteilten, dann aber noch vor Ausführung der Überweisung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufenen Anweisung entschieden, dass die Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber habe, weil der der Bank durch Nichtbeachtung des Widerrufs unterlaufene Fehler im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden "wurzle" und deshalb auch innerhalb dieser Rechtsbeziehung bereinigt werden müsse (BGHZ 61, 289[293 f.] = NJW 1974, 39, bestätigt in BGHZ 66, 362 [364] = NJW 1976, 1448).

    In seiner Entscheidung BGHZ 66, 362 = NJW 1976, 1448 hat der BGH dann darauf abgestellt, dass der Empfänger den der Vermögensübertragung anhaftenden Mangel gekannt hatte, doch betraf dies den Sonderfall der Einreichung eines nicht unterschriebenen Schecks, den die Bank versehentlich einlöste.

    Allerdings hat der BGH in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Leistung in diesem Fall keinen Vertrauensschutz verdiene, wohl aber der Kunde der Bank (BGHZ 66, 362 [365] = NJW 1976, 1448 unter lit. b).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Als Leistung der Kl. ist die Überweisung nicht zu werten, denn als solche ist, jedenfalls nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 111, 382[386 ] = NJW 1990, 3194) und der h.M. (a.A. Lieb, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 812 Rdnrn. 27a, 51), nur eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens anzusehen, und zwar, wie dieser Formel zur Klarstellung hinzuzufügen ist, aus dem Vermögen des Leistenden.

    Der BGH hatte es jedoch bis zu seiner Entscheidung vom 20.6.1990 (BGHZ 111, 382 = NJW 1990, 3194) offen gelassen, wie der Bereicherungsausgleich vorzunehmen ist, wenn eine für die vorgenommene Überweisung wirksame Anweisung von vornherein fehlt (BGHZ 111, 384, letzter Absatz = NJW 1990, 3194); er hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass in solchen Fällen der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen (hier der Kl.) und dem Zahlungsempfänger (hier der Bekl.) zu suchen sei (BGHZ 111, 382 [386] = NJW 1990, 3194, so im Ergebnis auch Lieb, in: MünchKomm, § 812 BGB Rdnrn. 59 und 62 und Schimanski/Bunte/Lwowski, BankR-Hdb., Bd. I, § 50 Rdnr. 3).

    Denn diese auf Seiten eines Überweisungsempfängers vorliegenden subjektiven Umstände können nichts daran ändern, dass eine solch irrtümlich erfolgte Überweisung weder als Leistung der Bank gegenüber ihrem Kunden (hier den Eheleuten G) noch als dessen Leistung gegenüber seinem Gläubiger (hier der Bekl.) angesehen werden kann (so BGHZ 111, 382 [386] = NJW 1990, 3194).

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Die Bekl. wurde somit durch diese irrtümliche Überweisung nur "in sonstiger Weise" i.S. des § 812 I 1 Alt. 2 BGB bereichert (BGH, NJW 1994, 2357 [2358] unter Ziffer III 1c [aa]).

    Die Bekl. hat den überwiesenen Betrag auf Kosten der Kl.i.S. des § 812 I 1 BGB erlangt, denn die Kl. kann mit diesem Betrag nicht die Eheleute G belasten, auch nicht mit der Begründung, sie habe damit deren Schuld gegenüber der Bekl. getilgt (vgl. BGH, NJW 1994, 2357 [2358] unter Ziffer III 1c [bb]).

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Auch im Fall der Ausführung eines bereits widerrufenen Dauerüberweisungsauftrags hat der BGH der Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zuerkannt, wenn dieser den Widerruf des Auftrags nicht gekannt hatte (BGHZ 89, 376 = NJW 1984, 1348).
  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 39/79

    Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages -

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Die Überweisung ist jedoch auch nicht als Leistung der Kl. an die Eheleute G (im so genannten Deckungsverhältnis) zu werten, denn diese hatten die Kl. nicht angewiesen, den Betrag an die Bekl. zu überweisen, also eine solche Vermögensübertragung gerade nicht ausführen lassen wollen (vgl. BGH, WM 1980, 438); die Kl. wollte auch keine eigene Leistung aus ihrem Vermögen erbringen.
  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Der BGH hat zwar, wie der Bekl. einzuräumen ist, im Falle einer zunächst wirksam erteilten, dann aber noch vor Ausführung der Überweisung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufenen Anweisung entschieden, dass die Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber habe, weil der der Bank durch Nichtbeachtung des Widerrufs unterlaufene Fehler im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden "wurzle" und deshalb auch innerhalb dieser Rechtsbeziehung bereinigt werden müsse (BGHZ 61, 289[293 f.] = NJW 1974, 39, bestätigt in BGHZ 66, 362 [364] = NJW 1976, 1448).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
    Der BGH hat aber in der erstgenannten Entscheidung sowie schon in der Entscheidung BGHZ 50, 227 (229) = NJW 1968, 1822 ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden sei, wenn eine gültige Anweisung von Anfang an gefehlt habe.
  • OLG Frankfurt, 29.11.2002 - 24 U 91/01

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines von der Bank versehentlich

    a) Die Übermittlung des umstrittenen Betrages am 8./11.1.1998 - auf die unstreitig von der Firma R. veranlasste Überweisung vom 5./7.1.1998 folgend - lässt sich nicht als Leistung, als zweckgerichtete Zuwendung aus dem Vermögen der Firma R. an den Beklagten (zum Leistungsbegriff vgl. BGHZ 111, 382; OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129) verstehen.

    Nur auf der Grundlage einer vom Kontoinhaber - bzw. des von ihm beauftragten Bankinstituts - erteilten Anweisung wird die bankmäßige Übermittlung von Geld zu einer Leistung des Kontoinhabers an den Geldempfänger; denn die überweisende Bank handelt für alle Beteiligten offensichtlich nicht, um eigene Vermögenswerte an den Empfänger zu übertragen, vielmehr, um Geld des Anweisenden an den Empfänger zu übermitteln (BGHZ 61, 289; 89, 376; 111, 382; 147, 145; OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129).

    Denn der gute Glaube des Überweisungsempfängers - der sog. Empfängerhorizont - kann die für eine Zurechnung zu einer Leistungsbeziehung notwendige Anweisung des Kontoinhabers - des Schuldners - nicht ersetzen (BGHZ 147, 145; OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129).

  • OLG Brandenburg, 04.08.2004 - 7 U 5/04

    Rückzahlung eines zuviel ausbezahlten Darlehensbetrages

    Aus dem Bestand des Bauvertrages zwischen der Beklagten und dem Zeugen H. einerseits sowie des Darlehensvertrages des Zeugen H. und der Klägerin andererseits folgt ebenso allenfalls eine Leistungsbeziehung zwischen dem Zeugen H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nicht aber zwischen jener und der Beklagten (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 51).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2004 - 7 U 5/04

    Rückzahlung eines zuviel ausbezahlten Darlehensbetrages

    Aus dem Bestand des Bauvertrages zwischen der Beklagten und dem Zeugen H. einerseits sowie des Darlehensvertrages des Zeugen H. und der Klägerin andererseits folgt ebenso allenfalls eine Leistungsbeziehung zwischen dem Zeugen H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nicht aber zwischen jener und der Beklagten (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129 ; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 51).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht