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   OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14   

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https://dejure.org/2014,27282
OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14 (https://dejure.org/2014,27282)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14 (https://dejure.org/2014,27282)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 3 Ss OWi 596/14 (https://dejure.org/2014,27282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Nichtbescheidung,Entbindungsantrag; Auslegung, Gesuch, Entscheidung, Beschlussverfahren

  • openjur.de
  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Anforderungen an Entbindungsantrag von Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbescheidung eines als Entbindungsantrag auszulegenden Gesuchs auf Entscheidung im Beschlussverfahren

  • rechtsportal.de

    Zumindest sinngemäß gestellter Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Entbindung noch in der Hauptverhandlung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zumindest sinngemäß gestellter Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Voraussetzungen für eine Entpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.10.1998 - 1 ObOWi 545/98

    Darlegung der Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben des Betroffenen im

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14
    Ein solches weiteres, im Einzelfall im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren sollte bei einem verteidigten Betroffenen allerdings regelmäßig eindeutig formuliert sein, was erst recht dann gilt, wenn gerichtlich ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (u.a. Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12).

    Es entspricht allerdings obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der für die Entbindung notwendige Antrag im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG auch in einer - wie hier vom Gericht nicht aufgegriffenen - Anregung bzw. dem Ersuchen des Betroffenen auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein kann, wenn auch ein derartiges weitergehendes, im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren jedenfalls bei einem verteidigten Betroffenen nach Möglichkeit eindeutig formuliert sein sollte, was erst Recht gilt, wenn etwa seitens des Gerichts ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und schon BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2009 - 3 Ss OWi 1326/08 [unveröffentlicht]).

  • OLG Stuttgart, 09.07.2013 - 4a Ss 186/13

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an einen Antrag des

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14
    Ein solches weiteres, im Einzelfall im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren sollte bei einem verteidigten Betroffenen allerdings regelmäßig eindeutig formuliert sein, was erst recht dann gilt, wenn gerichtlich ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (u.a. Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12).

    Es entspricht allerdings obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der für die Entbindung notwendige Antrag im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG auch in einer - wie hier vom Gericht nicht aufgegriffenen - Anregung bzw. dem Ersuchen des Betroffenen auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein kann, wenn auch ein derartiges weitergehendes, im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren jedenfalls bei einem verteidigten Betroffenen nach Möglichkeit eindeutig formuliert sein sollte, was erst Recht gilt, wenn etwa seitens des Gerichts ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und schon BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2009 - 3 Ss OWi 1326/08 [unveröffentlicht]).

  • OLG Bamberg, 12.08.2008 - 3 Ss OWi 896/08

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmtheitsanforderungen an einen wegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14
    Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides verstehen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist (OLG Bamberg DAR 2009, 155 = OLGSt OWiG § 66 Nr. 11 = VRR 2009, 68 [Gieg]); hiervon ist vorliegend ohne weiteres auszugehen.
  • OLG Hamburg, 24.11.2022 - 5 Rb 22/22

    Bußgeldverfahren: Verwerfung eines Einspruchs nach nicht beschiedenem

    Der Anspruch eines Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber auch verletzt und das Ausbleiben somit als entschuldigt anzusehen, wenn ein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG nicht beschieden wurde und dem Antrag hätte entsprochen werden müssen (vgl. nur OLG Bamberg, Beschuss vom 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss (OWi) 50-11 I 63/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2020 - (2B) 53 Ss-OWi 755-19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018 - 2 RB 8 Ss 839/17, BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 - 202 ObOWi 400/19).
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